24.11.2020

Umsatzersatz: Alle wichtigen Fragen und Antworten zur Corona-Hilfe

Der Umsatzersatz als Corona-Hilfsmaßnahme ist seit dem 23.11. 2020 angelaufen - eine neue Richtlinie soll offene Fragen klären. Der brutkasten hat alle wichtigen Details und Fragen dazu zusammengefasst.
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Umsatzersatz, Blümel, Antrag, FinanzOnline, Startups, Corona-Hilfe, Fixkostenzuschuss,
(c) BMF/Wenzel - Das Finanzministerium gab eine aktualisierte Richtline zum Umsatzersatz heraus.

Durch den per 17. November 2020 verschärften, harten Lockdown wurden weitere Unternehmer von Schließungen und damit einhergehendem Umsatzausfall betroffen. Der Umsatzersatz soll dabei helfen. Wer für die Corona-Hilfsmaßnahme tatsächlich infrage kommt, wird durch die seit 23. November verfügbare Richtlinie des BMF geregelt und konkretisiert.

Umsatzersatz: Pauschal 80 Prozent

Das Ziel des Umsatzersatz ist eine rasche Hilfe für Unternehmen, die von der nunmehrigen behördlichen Schließung direkt betroffen sind. Damit soll Betrieben durch die Krise geholfen und Arbeitsplätze erhalten werden. Um die wirtschaftlichen Auswirkungen abzufedern, wird daher der Novemberumsatz pauschal mit 80 Prozent ersetzt. Nachstehend ein Überblick über die einzelnen Punkte.

Wichtigste Fragen und Antworten zum Umsatzersatz

  • Für welchen Zeitraum gilt der Lockdown-Umsatzersatz?

Der Betrachtungszeitraum des Lockdown-Umsatzersatzes ist November 2020.

  • Wer ist anspruchsberechtigt den Lockdown-Umsatzersatz zu beantragen?

Berechtigt sind Unternehmen, die von der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung im Zeitraum vom 3. November bis 16. November 2020, sowie Unternehmen, die von der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung im Zeitraum vom 17. November bis 6. Dezember 2020 direkt betroffen sind.

  • Was sind die weiteren Voraussetzungen?

Weitere Voraussetzungen sind der Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich, und dass eine operative Tätigkeit in Österreich ausgeübt wird, die zu Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb führt. Das Unternehmen muss ein operativ tätiges Unternehmen sein und daher vor dem 1. November 2020 Umsätze erzielt haben.

  • Wie hoch ist der Lockdown-Umsatzersatz?

Der Lockdown-Umsatzersatz beträgt pro Unternehmen 80 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum. Zudem ist er, gemäß Vorgabe der EU-Kommission, mit einem Höchstbetrag von 800.000 Euro pro Unternehmen gedeckelt. Die Mindesthöhe des Lockdown-Umsatzersatzes sind 2.300 Euro. Sowohl dieser zulässige Höchstbetrag, als auch die Mindesthöhe können jedoch unter Umständen noch um bestimmte erhaltene Covid-19-Förderungen verringert werden (siehe unten). Ausgezahlt wird auf das angegeben Konto.

Frist für Antrag endet mit 15. Dezember – Startups sind auch berechtigt

  • Ab wann kann der Lockdown-Umsatzersatz beantragt werden?

Der Umsatzersatz kann ab 6. November 2020 auf der Plattform FinanzOnline beantragt werden. Der Antrag ist spätestens bis zum 15. Dezember 2020 einzubringen.

  • Können auch Startups einen Umsatzersatz beantragen?

Ja, sofern das Unternehmen vor dem 1. November 2020 Umsätze erzielt hat.

  • Müssen die Umsätze zur Gänze ausfallen oder reicht es, wenn sie teilweise (etwa Gastronomiebetrieb mit Lieferdienst) ausfallen?

Auch Unternehmen, die Umsätze durch Erweiterung ihrer Geschäftstätigkeit erzielen, sind voll anspruchsberechtigt. Umsätze, die von einem direkt betroffenen Unternehmen – innerhalb einer direkt betroffenen Branche – weiter erwirtschaftet werden, sind nicht schädlich, werden nicht gegengerechnet und reduzieren den Umsatzersatz nicht.

  • Was ist, wenn ein Unternehmen im Vergleichszeitraum 2019 wegen beispielsweise eines Umbaus keine Umsätze hatte?

Der pauschale Umsatzersatz stellt auf November 2019 ab. Wenn keine Umsätze im November 2019 getätigt worden sind, steht dem betroffenen Unternehmen der Minimalbetrag von 2.300 Euro zu.

  • Sind Umsatzersatz und Kündigungen von Mitarbeitern vereinbar?

Der Erhalt von Arbeitsplätzen ist eine Grundvoraussetzung für die Hilfe. Unternehmen, die im Zeitraum vom 3. November 2020 bis zum 30. November 2020 gegenüber Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen, sind vom Umsatzersatz ausgeschlossen.

  • Wie sieht es mit sogenannten „Mischbetrieben“, mit Umsätzen aus unterschiedlichen Branchen, aus?

Erzielt ein Unternehmer im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit sowohl Umsätze in einer Branche – die nach den Kriterien in der Verordnung direkt von den Einschränkungen des Lockdowns betroffen ist, als auch Umsätze in einer andere, die nicht betroffen ist – so bekommt er jene Anteile, die direkt betroffen sind, zu 80 Prozent ersetzt. In diesem Fall muss der Antragsteller den Prozentsatz schätzen, wieviel auf die betroffene Branche entfällt.

  • Was ist mit Tankstellen, Gastronomiebetrieben, Raststätten und reinen Take-away-Betrieben?

Sind alle Tätigkeiten des Unternehmens Teil von betroffenen Branchen so werden 80 Prozent der gesamten Umsätze ersetzt. Handelt es sich aber um einen Mischbetrieb (etwa eine Tankstelle mit Gastro) so ist der Unternehmer teilweise von der Verordnung durch Betretungseinschränkungen in der Gastro betroffen. In diesem Fall wird der Anteil, der auf die betroffene Branche Gastro entfällt, vom Umsatzersatz erfasst. Ein reines Take-away-Unternehmen kann seinen Geschäftsbetrieb uneingeschränkt fortführen und ist daher nicht zum Umsatzersatz berechtigt.

  • Ab wann erfolgt die Auszahlung?

In der Regel dauert die Bearbeitung rund zehn Werktage/zwei Wochen. Laut Informationen des Ministeriums kann in der Anfangsphase die Bearbeitung der Anträge etwas länger dauern. Eine Überprüfung der erfolgreichen Antragsstellung ist auf FinanzOnline möglich – man erhält eine Rückmeldung. Sollte diese Bestätigung übersehen oder nicht erhalten worden sein, so ist es möglich die Absendung des Antrags über das Menü Admin/Postausgangsbuch zu überprüfen.

  • Wer kann den Antrag einbringen?

Der Unternehmer selbst aber auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter.

  • Welche bisher erhaltenen Förderungen verringern auf Grund der Vorgaben der Europäischen Kommission den maximal auszahlbaren Lockdown-Umsatzersatz?

Aufgrund von Vorgaben der EU-Kommission ist die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes mit maximal 800.000 Euro gedeckelt. Dieser Höchstbetrag verringert sich noch, wenn das Unternehmen bereits bestimmte Covid-19-Förderungen erhalten hat.

Folgende Förderungen verringern den maximal auszahlbaren Höchstbetrag

  • Covid-Kredithaftungen und Zuschüsse aus Fonds können Umsatzersatz verringern

Covid-19-Kredithaftungen im Ausmaß von 100 Prozent, die noch nicht zurückbezahlt wurden. Covid-19-Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds. Bestimmte Covid-19-Zuschüsse aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds.

  • Zahlungen zu Härtefallfonds, Fixkostenzuschuss und Kurzarbeit verringern Hilfe nicht

Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ist somit zwar anhand des vergleichbaren Vorjahresumsatzes (November 2019) zu berechnen, bleibt aber gleichzeitig mit dem Betrag gedeckelt, der sich ergibt, wenn vom Höchstbetrag von 800.000 noch eine der obengenannten Covid-19-Förderungen abzuziehen ist. Zahlungen aus dem Härtefallfonds, Fixkostenzuschuss und Kurzarbeit müssen dagegen nicht gegengerechnet werden.

  • Bekomme ich den Zuschuss auch, wenn ich mein ganzes Personal in Kurzarbeit schicke?

Kurzarbeit und Umsatzersatz können kombiniert werden. Diese Regelung gilt unabhängig von der Mitarbeiteranzahl und Unternehmensgröße.

  • Wer hat keinen Anspruch?

Finanzstrafen oder aggressive Steuerplanung in der Vergangenheit können unter Umständen zum Ausschluss von der Beantragung führen. Etwa bei Unternehmen, bei denen im November 2020 oder zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist; dies gilt jedoch nicht für Unternehmen, für die ein Sanierungsverfahren eröffnet wurde.

Banken nicht anspruchsberechtigt

Banken, Versicherungen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Pensionskassen und Vereine, die nicht im Sinne des Umsatzsteuergesetzes unternehmerisch tätig sind, sind nicht anspruchsberechtigt. Auch neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1. November 2020 noch keine Umsätze erzielt haben, fallen unter diese Ausschlussgründe.

  • Gibt es Ausschließungsgründe wie Finanzstrafverfahren oder Schulden beim Finanzamt oder der Sozialversicherung?

Beim Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein Missbrauch im Sinne der Bundesabgabenordnung festgestellt worden sein, der einen Betrag von 100.000 Euro oder mehr betrifft. Das Unternehmen darf zudem in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als 100.000 Euro vom Zins- und Lizenz-Abzugsverbot des Körperschaftsteuergesetzes, der Hinzurechnungsbesteuerung oder dem Methodenwechsel betroffen gewesen sein. Wurden jedoch die Beträge offengelegt, sind diese bis zu einer Höhe von 500.000 Euro nicht schädlich.

Weiters darf das Unternehmen keinen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist und überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG 1988 erzielen. Zusätzlich darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße, die 10.000 Euro übersteigt, aufgrund von Vorsatz, verhängt worden sein.

  • Muss der Lockdown-Umsatzersatz zurückgezahlt werden?

Grundsätzlich nein. Die auszahlende Stelle ist aber berechtigt einen gewährten Lockdown-Umsatzersatz ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn der Antragssteller Auskunfts- oder Sorgfaltspflichten bei der Beantragung verletzt hat; darunter fällt auch die Verpflichtung zur Rückführung aufgrund der Vorgaben des EU-Beihilferechts.

  • Kann ich für mehrere Unternehmen einer Firmengruppe Lockdown-Umsatzersatz beantragen oder nur einmal?

Sind tatsächlich mehrere Unternehmen in einer Firmengruppe von der Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung betroffen und antragsberechtigt, so kann jedes Unternehmen separat den Lockdown-Umsatzersatz beantragen.

  • Ab wann kann ich den erweiterten Umsatzersatz beantragen?

Das Eingabeformular steht für alle Lockdown-Betroffenen seit de m23.11. auf FinanzOnline zur Verfügung.

  • Für welchen Zeitraum habe ich Anspruch auf den erweiterten Umsatz?

Bis zum Ende der behördlichen Schließung meines Unternehmens am 6.12.2020.

  • Wie hoch ist der erweiterte Umsatzersatz und kann er mit dem Fixkostenzuschuss 2 kombiniert werden?

Der erweiterte Umsatzersatz kann – wie der ursprüngliche Umsatzersatz – bis max. 800.000 Euro beantragt werden. Daneben kann auch um den Fixkostenzuschuss 2 angesucht werden – allerdings nicht für den gleichen Zeitraum, wie der Umsatzersatz.

  • Brauche ich für den erweiterten Umsatzersatz einen Steuerberater?

Wie bisher kann der Antrag auch ohne Steuerberater gestellt werden.

  • Mein Unternehmen hat im November 2019 noch nicht existiert? Bekomme ich daher keinen Umsatzersatz?

In diesem Fall wird nicht der November 2019 als Bemessungsgrundlage für den Umsatzersatz verwendet, sondern die durchschnittliche Umsatzsteuervoranmeldung 2020.

  • Ich bin ab 17.11. vom Lockdown betroffen, wie errechnet sich mein Umsatzersatz?

Für die Berechnung des Umsatzersatzes wird als Bemessungsgrundlage der November 2019 herangezogen. Der November wird dann durch die Anzahl der Tage des Novembers dividiert (30) und mit der Anzahl der Lockdowntage (20 Tage bis 6.12.2020) multipliziert. Es wird also 2/3 des Novemberumsatzes für die körpernahen Dienstleistungen und den Handel herangezogen und mit dem jeweiligen Umsatzersatz multipliziert.

  • Wieviel Umsatzersatz bekommen Handelsunternehmen?

Bei Handelsunternehmen wird es entsprechend der Verderblichkeit und Saisonalität der Ware, der Umsatz/Ertrag-Relation (Rohertrag) und der Wahrscheinlichkeit von Aufholkäufen zu einer verfassungsrechtlich gebotenen Staffelung des Umsatzersatzes kommen.

Nach diesen Kriterien wurde der Handel in drei Gruppen eingeteilt, die mit 20, 40 und 60 Prozent vergütet werden. Welche Handelsbranchen in welche Stufe fallen, wird auf einer gesonderten Liste veröffentlicht. Nach Aussagen des BMF wurden zur Ermittlung des
anzuwendenden Prozentsatzes der branchentypische Rohertrag, ein nach vergleichbaren
Maßnahmen im Frühling festgestellter Nachzieheffekt und der Effekt der Verkaufbarkeit von Waren im Sinne von Saisonalität und Verderblichkeit herangezogen.

  • Der Lockdown dauert länger als geplant, bekomme ich als damals direkt Betroffener jetzt mehr Geld?

Ja. Bei allen bisherigen Antragstellern wird der Umsatzersatz bis zum 6. Dezember. erhöht. Bei Unternehmern die ihren Antrag auf Umsatzersatz bereits genehmigt bekommen haben, wird der zusätzliche Betrag für Dezember auf das von im Antrag angegebene Konto automatisch überwiesen. Es muss kein erneuter Antrag gestellt werden.

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(c) StartUp Burgenland
(c) StartUp Burgenland

Die Gründungszahlen gingen in den meisten österreichischen Bundesländern laut aktuellem Austrian Startup Monitor zuletzt zurück oder stagnierten. Große Ausnahme ist ausgerechnet das Bundesland mit der geringsten Bevölkerungszahl: Gerade in den vergangenen Krisenjahren stieg die Zahl der Neugründungen im Burgenland um nicht weniger als 65 Prozent.

Heute sind es insgesamt rund 90 Startups – und diese weisen laut Monitor noch eine weitere Besonderheit auf: Das Burgenland ist auch österreichweiter Spitzenreiter bei Profitabilität. Mehr als 60 Prozent der Startups im östlichsten Bundesland sind demnach bereits profitabel oder haben den Break-even erreicht.

StartUp Burgenland: 50 Startups seit dem Start 2021

Doch wie kommt es zu dieser Dynamik entgegen des österreichweiten Trends? Der Gründergeist hat sich in den vergangenen Jahren nicht zufällig im Burgenland etabliert. „Es gab früher keine Anlaufstelle, kein strukturiertes Programm. Wer hier gründen wollte, ist nach Wien oder Graz ausgewichen – oder hat es alleine versucht“, sagt Michael Sedlak. Er ist Leiter von StartUp Burgenland, das genau diesen Umstand in den vergangenen Jahren geändert hat.

Die Zahlen sprechen dabei für sich. Seit dem Start 2021 gingen durch die Inkubator- und Accelerator-Programme mehr als 50 Startups. 70 Prozent davon schafften den Markteintritt und schufen damit 129 Arbeitsplätze. Sie kommen auf eine Gesamtkapitalisierung von 10,7 Millionen Euro. Und dieser Impact zeigt sich auch in der Zufriedenheit der Teilnehmer:innen: 95 Prozent der Alumni empfehlen die Programme von StartUp Burgenland weiter.

CRANii: über Ärtztepraxen zu den Patient:innen

Eine der aktuellen Teilnehmer:innen ist Christiane Hofer-Marbet. Sie hat mit ihrer Schwester Katharina Koller-Hofer das Startup CRANii gegründet. Das app-gestützte Therapiekonzept für Kopf- und Kieferbeschwerden, vor allem die kraniomandibuläre Dysfunktion (CMD), bietet Patient:innen strukturierte Kieferphysiotherapie für zuhause. „Für die Patienten ist es oftmals schwierig, Therapieplätze zu finden, weil es zu wenige Spezialisten in dem Bereich gibt und es natürlich auch eine Kostenfrage ist. Wir haben eine Software entwickelt, bei der die Patienten an die Hand genommen werden, um zu Hause die Übungen gemeinsam mit uns zu machen“, erklärt Hofer-Marbet gegenüber brutkasten.

(v.l.) Die Therapeutinnen und Schwestern Christiane Hofer-Marbet und Katharina Koller-Hofer haben CRANii gegründet | (c) CRANii

Gerade erst vor wenigen Wochen gelauncht, führt der Weg zu den Patient:innen für CRANii über einen B2B2C-Ansatz, konkret über die Kooperation mit Ärztepraxen und Reha-Kliniken. „Momentan bedienen wir Reha-Kliniken, Zahnarztpraxen und HNO-Praxen österreichweit und weiten nun auf die Orthopädie und Neurologie aus.“ Dabei strecke man schon jetzt in der Launch-Phase die Fühler im gesamten DACH-Raum aus und führe etwa bereits Gespräche in der Schweiz.

„Wir sind Therapeutinnen und hatten von BWL am Anfang null Ahnung“

Nicht nur bei der Entwicklung dieser Go-to-Market-Strategie holte sich CRANii Unterstützung von StartUp Burgenland. „Ich glaube, ohne die Hilfe wären wir nicht da, wo wir heute stehen“, sagt Hofer-Marbet. „Wir kommen eigentlich nicht von der unternehmerischen Seite. Wir sind Physiotherapeutinnen und hatten von BWL am Anfang null Ahnung“, so die Gründerin. „Seit wir dabei sind, ist es krass: Unser Coach Felix Lenhard geht den Business-Plan Schritt für Schritt mit uns durch, wir sind in Coachings mit Silicon-Valley-Investoren und haben es jetzt drauf, auf Deutsch und auf Englisch aus dem Stegreif zu pitchen.“

Man habe angetrieben durch den zweiten Coach, Michael Sedlak, auch an Messen und Kongressen teilgenommen, man schätze die Struktur des Programms und: „Das Netzwerk, das uns an die Hand gegeben wird, ist einfach gigantisch“, so Hofer-Marbet.

„Die meisten Leute wollen etwas von dir, wenn sie dir so ein Netzwerk vermitteln.“

Diesen Aspekt betont auch Edris Paknehad: „Felix [Anm. Lenhard], Michael [Anm. Sedlak] und Raphaela [Anm. Graf] haben mir in Eins-zu-Eins-Betreuung überall geholfen, wo ich nicht weitergekommen bin, und wenn sie es selbst nicht wussten, haben sie immer Leute gefunden, die mir helfen konnten. Die meisten Leute wollen etwas von dir, wenn sie dir so ein Netzwerk vermitteln. Sie nicht.“

Edris Paknehad | (c) PAK Immo

Mit seinem E-Learning-Startup PAK Immo hat Paknehad bereits das Accelerator-Programm von StartUp Burgenland durchlaufen. Das Unternehmen hat mit seiner E-Learning-Plattform für die Befähigungsprüfung zum Baumeister eine Nische gefunden, die es erfolgreich besetzt. „Die Baubranche in Österreich ist extrem altmodisch. Man redet die ganze Zeit von Digitalisierung, etwa mit BIM [Anm. Building Information Modeling], aber was die Bildung angeht, ist alles sehr veraltet“, erklärt der Gründer.

PAK Immo: effizient genutzte Fahrzeit

So habe man für besagte Befähigungsprüfung bislang einen Kurs in Präsenz belegen müssen, der zwischen 15.000 und 18.000 Euro kostet. „Dabei ist man in dem Beruf zeitlich extrem eingeschränkt. Wenn man auch noch eine Familie hat, kann man sich unmöglich drei- oder viermal in der Woche in einen Kurs setzen. Das war auch bei mir damals der Fall. Ich habe viel Geld bezahlt und 70, 80 Prozent des Vorbereitungskurses verpasst. Ich dachte mir: Das muss besser gehen!“ PAK Immo biete mit seinen Kursen nicht nur einen um mehrere Tausend Euro günstigeren Preis. „Bei uns kann man die Inhalte anhören, wie einen Podcast. Ich sitze etwa auch heute vier Stunden im Auto, weil die Baustelle zwei Stunden Autofahrt entfernt ist. Das ist bezahlte Arbeitszeit und man kann sie gleichzeitig nutzen, um zu lernen“, so Paknehad.

Auch er bekam von StartUp Burgenland nicht nur Coachings, Netzwerk und Sichtbarkeit, sondern auch Unterstützung bei sehr konkreten Tasks, erzählt der Gründer: „Was mir besonders geholfen hat: Ich hatte am Anfang kein eigenes CRM-System. Hier wurde mir geholfen, eines aufzubauen – davor war das eher ein Chaos.“

„Du brauchst kein Silicon Valley. Du brauchst ein funktionierendes Ökosystem.“

Auch Paknehad betont die Struktur des Programms, die besonders am Anfang geholfen hat. Seitens StartUp Burgenland hat man diese zuletzt übrigens noch stärker individualisiert. Seit diesem Jahr gibt es keinen Batch-Betrieb und keinen fixen Zeitrahmen mehr, dafür zu 100 Prozent individuelle Begleitung. „Dein Fahrplan, dein Tempo“, fasst Michael Sedlak zusammen. Und er verrät das Erfolgsrezept des Programms: „Du brauchst kein Silicon Valley. Du brauchst ein funktionierendes Ökosystem. Und das gibt es im Burgenland.“

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AI Summaries

Umsatzersatz: Alle wichtigen Fragen und Antworten zur Corona-Hilfe

  • Vom harten Lockdown des 17. Novembers 2020 sind vor allem Unternehmen von den Schließungen und als Folge ihres Umsatzausfalls betroffen.
  • Seit dem 23. November regelt eine Richtlinie wie die Corona-Hilfsleistung, der Umsatzersatz, von statten geht.
  • Der Lockdown-Umsatzersatz beträgt pro Unternehmen 80 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum. Zudem ist er, gemäß Vorgabe der EU-Kommission, mit einem Höchstbetrag von 800.000 Euro pro Unternehmen gedeckelt.
  • Wenn keine Umsätze im November 2019 getätigt worden sind, steht dem betroffenen Unternehmen der Minimalbetrag von 2.300 Euro zu.

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