30.08.2023

Uber startet in Innsbruck

Nachdem der US-Fahrtendienstriese Uber schon länger in Wien, Salzburg und Graz aktiv ist, folgt nun der Start in Tirols Hauptstadt Innsbruck.
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Uber - Start in Innsbruck
(c) Uber / Niklas Stadler

Bereits seit 2014 ist das Fahrtendienstservice von Uber in Wien verfügbar. 2020 folgte der Start in Salzburg, 2021 (nach einer Zwangspause in Wien und Salzburg wegen der Auswirkungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes „Lex Uber“) auch in Graz. Seit heute kommt mit Innsbruck noch eine vierte österreichische Stadt dazu. Bereits vor Jahren hatte es seitens des US-Riesen Aussagen zu entsprechenden Plänen gegeben.

„Im letzten Jahr mehr als 100.000 Zugriffe auf die Uber-App in Innsbruck registriert“

Gemäß den Vorgaben der „Lex Uber“, die bei Fahrer:innen einen Taxischein voraussetzt, arbeitet der Fahrten-Vermittler auch in Innsbruck mit lokalen, lizenzierten Taxiunternehmer:innen zusammen. Zielgruppe sind neben der lokalen Bevölkerung vor allem auch Tourist:innen bzw. Geschäftsreisende. „Im letzten Jahr haben wir mehr als 100.000 Zugriffe auf die Uber-App in Innsbruck registriert“, wird Österreich-Chef Martin Essl in der Aussendung zum Start in der Tiroler Landeshauptstadt zitiert. Diese kamen wohl primär von Personen aus dem Ausland, die nicht wussten, dass das Service dort nicht verfügbar ist, kann gemutmaßt werden.

Essl skizziert Vorteile für Partner:innen

Man habe „positive Rückmeldung vieler lokaler Taxiunternehmer:innen, die gerne mit uns zusammenarbeiten wollen“, erhalten, so Essl. Er umreißt die Vorteile einer derartigen Zusammenarbeit aus seiner Sicht: „Im Vergleich zu anderen Zentralen verlangen wir keine monatliche Pauschale, sondern lediglich eine geringe Servicegebühr pro Fahrt. Die Partner:innen zahlen also nur, wenn sie ein Geschäft mit uns machen“. Zudem könne die Vermittlungstechnologie der Uber-App Stehzeiten für Fahrer:innen reduzieren. „Ist eine Fahrt abgeschlossen, bekommen Fahrer:innen meist innerhalb von Minuten die nächste Anfrage“, so der General Manager für Österreich.

Werbeaktion mit Gratis-Fahrten zum Start

Der reguläre Preis richtet sich nach dem regionalen Taxi-Tarif. Als Werbeaktion zum Start können sich App-Nutzer:innen in Innsbruck via Aktionscode „HALLOINNSBRUCK“ aber Credits für zwei Gratis-Fahrten bis zu je 20 Euro holen. Die Aktion gelte „solange der Vorrat reicht“, heißt es von Uber. Wie groß dieser „Vorrat“ ist, wurde bislang nicht bekanntgegeben.

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Erster Generalanwalt am EuGH: Maciej Szpunar | (c) curia.europa.eu/Screenshot

Die ungarische Like Company betreibt mehrere Webportale und beansprucht Schutz für die dort veröffentlichten Artikel. Das Unternehmen wirft Google vor, seine Artikel zum Training der Gemini-Sprachmodelle verwendet sowie über den KI-Chatbot vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Ein ungarisches Gericht setzte das Verfahren daraufhin aus und legte dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es handelt sich um das erste Verfahren zu generativer Künstlicher Intelligenz vor dem EuGH.

Wann KI-Chatbots die Rechte von Verlagen verletzen können

In seinen Schlussanträgen erläutert Generalanwalt Szpunar, unter welchen Umständen die Nutzung von Presseartikeln durch KI-Chatbots eine Rechtsverletzung darstellen kann. Entscheidend sei unter anderem, ob der Chatbot unrechtmäßig auf eine Veröffentlichung zugreift, etwa durch die Umgehung einer Paywall oder anderer technischer Schutzmaßnahmen.

Zudem komme es darauf an, wie die Informationen in den generierten Antworten wiedergegeben werden. Während die bloße Wiedergabe von Tatsachen keine Rechtsverletzung darstelle, könne die erkennbare Übernahme der Ausdrucksform eines Artikels problematisch sein. Das gelte insbesondere dann, wenn die Antwort die Originalveröffentlichung so weit ersetze, dass Nutzer:innen kein Verlangen mehr haben, die Originalveröffentlichung zu öffnen.

Das Recht der Presseverlage auf öffentliche Zugänglichmachung könne laut Szpunar verletzt werden, wenn die Ausdrucksform der Originalartikel systematisch in den Antworten eines Chatbots erkennbar sei. Der Anbieter könne für eine solche Nutzung haften, wenn diese Teil seines Geschäftsmodells sei oder er keine wirksamen Gegenmaßnahmen ergriffen habe.

Fragen zum KI-Training laut Generalanwalt unzulässig

Die Fragen zur Verwendung von Presseartikeln für das Training der Google LLMs empfiehlt Szpunar hingegen, für unzulässig zu erklären. Es gebe keine Beweise dafür, dass die Artikel der ungarischen Like Company tatsächlich zum Training der Gemini-Modelle verwendet worden seien. Die Fragen seien daher hypothetisch. Szpunar hält jedoch fest, dass die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Training von Sprachmodellen im Rahmen der im EU-Recht vorgesehenen Ausnahme für Text- und Data-Mining in der Regel „frei zulässig“ sei.

Das Gutachten ist für die Richter:innen nicht bindend, ihr Urteil soll zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden.

Streit um journalistische Inhalte auch in anderen EU-Ländern

Der Rechtsstreit ist kein Einzelfall. Bereits im Februar 2026 reichte die dänische Verwertungsgesellschaft DPCMO, die einen Großteil der Nachrichtenmedien des Landes vertritt, Klage gegen OpenAI ein. Sie wirft dem Unternehmen vor, Presseartikel ohne Genehmigung zum Training seiner KI-Modelle verwendet und Inhalte über ChatGPT wiedergegeben zu haben. Ein Urteil steht bislang aus. Auch in Frankreich wehren sich Presseverlage gegen die Nutzung ihrer Inhalte durch KI-Anbieter. Im August dieses Jahres wandte sich die französische Presseallianz APIG an die Wettbewerbsbehörde, weil sie durch Googles KI-generierte Zusammenfassungen sinkende Besucherzahlen und Einnahmen befürchtet.

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