24.07.2023

Elon Musk plant Abschied von Marke Twitter: Das steckt dahinter

Twitter-Eigentümer Elon Musk will sich vom berühmten Vogel-Logo des Unternehmens verabschieden. Das ist jedoch nur Teil eines viel größeren Plans zur Transformation der Kurznachrichten-Plattform.
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Twitter's logo on the screen of a smartphone
Foto: Adobe Stock

Dass bei Twitter nach der Übernahme durch Elon Musk kein Stein auf dem anderen bleiben würde, das hatte der US-Milliardär im Wesentlich vorher angekündigt: Immerhin war er mit dem Status Quo der Plattform vor einer Übernahme äußerst unzufrieden, was er auch mehrfach öffentlich kundtat. Und tatsächlich setzte Musk rasch umfassende Änderungen um. Die bekannteste Maßnahme: Der ursprünglich rein für Verifizierungszwecke gedachte „blaue Haken“ wurde Teil des Bezahlsangebots „Twitter Blue“. Den Schritt, den Musk nun ankündigte, geht aber noch einmal deutlich weiter: Ein völliges Rebranding der Kurznachrichten-Plattform.

Dabei soll nicht nur das berühmte Logo mit dem blauen Vogel verschwinden, Musk will sich offenbar völlig von der Marke Twitter verabschieden: „And soon we shall bid adieu to the twitter brand and, gradually, all the birds“, schrieb Musk in einem Tweet am Sonntag. Musk präsentierte auf seinem Twitter-Account auch bereits das neue Logo: Ein weißes X auf schwarzem Hintergrund.

Unternehmen bereits vor Monaten in X Holdings eingegliedert

Überraschend kommt das allerdings nicht unbedingt: Einerseits hat Musk Twitter bereits vor einigen Monaten in ein neues Mutterunternehmen namens X Holdings eingegliedert. Und dass der Buchstabe auch bei Twitter selbst eine größere Rolle spielen könnte, hat Musk in der Vergangenheit schon mehrfach angedeutet.

Auch Musks kürzlich vorgestelltes neues Künstliche-Intelligenz-Unternehmen xAI trägt den Buchstaben im Namen – ebenso wie sein Raumfahrtsunternehmen SpaceX. Vor der Jahrtausendwende hatte der Tesla-CEO bereits ein Payment-Unternehmen namnes X.com geführt. Dieses war dann in PayPal aufgegangen, dessen Verkauf wiederum Musk reich machte und den Grundstein für seine Investments in Tesla und SpaceX legte.

Für Twitter hat Musk immer wieder die Vision einer Art „Everything App“ angedeutet, mit der alle möglichen alltäglichen Dinge erledigt werden sollen – darunter auch Payments. Als Vorbild gelten dabei chinesische Apps wie WeChat.

Twitter-CEO: Plattform, die „alles“ liefern kann, geplant

Die vor wenigen Monaten als neue Twitter-CEO eingesetzte Linda Yaccarino führte in der Nacht auf Sonntag Musks Tweets weiter aus. Und ging dabei genau in Richtung dieser Vision.

Twitter habe einen „massiven Eindruck“ gemacht und „die Art, wie wir kommunizieren, verändert“, schreib Yaccarino. X werde aber darüber hinaus gehen und den „globalen Dorfplatz“ – eine Metapher, die Musk selbst immer wieder für Twitter verwendete – transformieren. X soll laut Yaccarino ein „Zustand unbegrenzter Interaktivität werden“, mit den Schwerpunkten Audio, Video, Messaging und Payments/Payments. X werde die Plattform sein, die „alles“ liefern könne.

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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