29.05.2020

Neues Urteil zu Cookie-Nutzung in Deutschland – und die Bedeutung für Tracking in Österreich

Experte Max W. Mosing erläutert in einem Gastbeitrag für den brutkasten, was ein Urteil des deutschen BGH zu Cookie-Nutzung für Tracking in Österreich bedeuten könnte.
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DSGVO-Verstöße - so hoch waren die Strafen bislang tatsächlich
(c) Adobe Stock - gerasimov174

Eines der wesentlichen rechtlichen Problemstellungen im Zusammenhang mit Online-Werbung ist die personalisierte – wenn auch nicht unbedingt personenbezogene – Ausspielung von Werbung insbesondere über Online-Werbe-Netzwerke, also das Re-Targeting über die Grenzen der eigenen Website hinaus. Zentraler rechtlicher Angelpunkt sind dabei Techniken für den Zugriff auf Informationen, die im Endgerät des Nutzers gespeichert sind: Art 5 der sogenannten „europäischen CookieRL“ normiert, dass die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Nutzers gespeichert sind, nur gestattet ist, wenn der betreffende Nutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen, die er (gemäß der damaligen DatenschutzRL) u.a. über die Zwecke der Verarbeitung erhält, seine Einwilligung gegeben hat; dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugang nicht entgegen, wenn dies unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wurde, diesen Dienst zur Verfügung stellen kann.

Österreichische Abmahnungen und deutsches Urteil

Ein Rechtsanwalt aus dem schönen Salzburg hat Mitte 2019 damit begonnen, Werbekunden von Online-Werbe-Netzwerken abzumahnen und Schadenersatz in der Höhe von EUR 1.000,- je (angeblich rechtswidrigem) Cookie zu verlangen. Inzwischen sind von seiner Mandantin einige Verfahren vor der DSB anhängig gemacht worden.

+++Corona-Maskenpflicht entfällt großteils ab 15. Juni+++

Der deutsche Bundesverband der Verbraucherzentralen klagte hingegen schon vor einigen Jahren Planet49, eine deutsche Gesellschaft, welche im September 2013 unter ihrer Internetadresse ein Gewinnspiel veranstaltet hatte. Zwar hat der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) in seinem heutigen Urteil vom 28. Mai 2020 (I ZR 7/16 – Cookie-Einwilligung II [in der Folge „BGH-Planet49-E“]) primär nach deutscher Rechtsordnung (also zum deutschen Telemediengesetz – TMG) abgesprochen, doch ist dieses Urteil über die deutschen Grenzen hinaus – insbesondere auch für Österreich – relevant, auch wenn der Gesetzeswortlaut nach dem österreichischen Telekommunikationsgesetz – TKG deutlich abweicht.

Der Sachverhalt zum aktuellen Cookie-Urteil

Dem BGH-Planet49-E lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach Eingabe der Postleitzahl gelangte der Nutzer auf eine Seite, auf der Name und Anschrift des Nutzers einzutragen waren. Unter den Eingabefeldern für die Adresse befand sich ua folgende Einverständniserklärung: Das Ankreuzfeld war mit einem voreingestellten Häkchen versehen und wies folgenden Text auf: „Ich bin einverstanden, dass der Webanalysedienst Remintrex bei mir eingesetzt wird. Das hat zur Folge, dass der Gewinnspielveranstalter, die [Planet49], nach Registrierung für das Gewinnspiel Cookies setzt, welches [Planet49] eine Auswertung meines Surf- und Nutzungsverhaltens auf Websites von Werbepartnern und damit interessengerichtete Werbung durch Remintrex ermöglicht. Die Cookies kann ich jederzeit wieder löschen. Lesen Sie Näheres hier.

In der mit dem Wort „hier“ verlinkten Erläuterung wurde darauf hingewiesen, dass die Cookies eine bestimmte, zufallsgenerierte Nummer (ID) erhalten würden, die den Registrierungsdaten des Nutzers zugeordnet seien, der sich mit Namen und Adresse in das bereitgestellte Webformular eingetragen habe. Falls der Nutzer mit der gespeicherten ID die Webseite eines für Remintrex registrierten Werbepartners besuchen würde, sollte sowohl dieser Besuch erfasst werden als auch, für welches Produkt sich der Nutzer interessiert und ob es zu einem Vertragsschluss kommt. Der voreingestellte Haken konnte entfernt werden. Eine Teilnahme am Gewinnspiel war aber nur möglich, wenn mindestens eines der beiden Felder mit einem Haken versehen war.

Bundesverband der Verbraucherzentralen bekam vor BGH Recht

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen verlangte, Planet49 zu verbieten, entsprechende Einverständniserklärungen in Gewinnspielvereinbarungen mit Verbrauchern einzubeziehen oder sich darauf zu berufen; weiters forderte der Bundesverband den Ersatz der Abmahnkosten.

Nunmehr hat der BGH mit folgenden Argumenten dem Bundesverband Recht gegeben:

  • Die von Planet49 in Form einer „Allgemeinen Geschäftsbedingung“ vorgesehene Einwilligung des Nutzers, die den Abruf von auf seinem Endgerät gespeicherten Informationen mithilfe von Cookies im Wege eines voreingestellten Ankreuzkästchens gestattet, stellt sowohl nach dem im Zeitpunkt der beanstandeten Handlung geltenden Recht als auch nach dem im Entscheidungszeitpunkt geltenden Recht eine unangemessene Benachteiligung des Nutzers dar.
  • Die Einholung der Einwilligung mittels eines voreingestellten Ankreuzkästchens war auch schon vor der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unzulässig: Der beanstandete Einsatz von Cookies durch Planet49 als Diensteanbieter dient der Erstellung von Nutzerprofilen zum Zwecke der Werbung, indem das Verhalten des Nutzers im Internet erfasst und zur Zusendung darauf abgestimmter Werbung verwendet werden soll. Bei der im Streitfall in den Cookies gespeicherten zufallsgenerierten Nummer (ID), die den Registrierungsdaten des Nutzers zugeordnet ist, handelt es sich um ein Pseudonym im Sinne dieser Vorschrift. Die deutsche TMG-Vorschrift ist nach dem BGH dahin richtlinienkonform auszulegen, dass für den Einsatz von Cookies zur Erstellung von Nutzerprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung die Einwilligung des Nutzers erforderlich ist.
  • Auf die Frage, ob es sich bei den Informationen um personenbezogene Daten handelt, kommt es nach dem EuGH und nunmehr BGH nicht an. Aus österreichischer Sicht ist schon an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass das TMG diesbezüglich aber ohnedies keinen Unterschied gemacht hat und ausschließlich auf die „Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen“ – also anders als das österreichische TKG unabhängig vom Personenbezug (siehe gleich unten) – abstellt.
  • Der richtlinienkonformen Auslegung der deutschen Vorschrift steht nicht entgegen, dass der deutsche Gesetzgeber bisher keinen Umsetzungsakt vorgenommen hat. Denn es ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber die bestehende Rechtslage in Deutschland für richtlinienkonform erachtete. Mit dem Wortlaut des TMG ist eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung noch vereinbar. Im Fehlen einer (wirksamen) Einwilligung kann im Blick darauf, dass der deutsche Gesetzgeber mit dem TMG das unionsrechtliche Einwilligungserfordernis umgesetzt sah, der nach dieser Vorschrift der Zulässigkeit der Erstellung von Nutzungsprofilen entgegenstehende Widerspruch gesehen werden.

Österreichische „Cookie-Lösung“ und Bedeutung der EuGH- und BGH-Urteile

Der österreichische Gesetzgeber hat mit § 96 Abs.  3 des österreichischen Telekommunikationsgesetzes 2003 (öTKG) – insbesondere mit dessen am 01.12.2018 wirksam gewordenen Novelle, um die Regelung an das DSGVO-Wording anzupassen – „versucht“, die CookieRL umzusetzen: Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft sind verpflichtet, den Benutzer darüber zu informieren, welche personenbezogenen Daten er verarbeiten wird, auf welcher Rechtsgrundlage und für welche Zwecke dies erfolgt und für wie lange die Daten gespeichert werden. Eine Ermittlung dieser Daten ist nur zulässig, wenn der Nutzer seine Einwilligung dazu erteilt hat. Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugang nicht entgegen, wenn dies unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der vom Benutzer ausdrücklich gewünscht wurde, diesen Dienst zur Verfügung stellen kann.

Daher stellt das österreichische TKG als Umsetzung der CookieRL – anders als nach Ansicht des BGH das deutsche TMG – ausdrücklich ausschließlich auf personenbezogene Cookies ab. Schon aus dem EuGH-Urteil vom 01.10.2019 zu Planet49 ist klar abzuleiten, dass die österreichische Regelung somit europarechtswidrig ist, was der BGH nunmehr – indirekt – bestätigt hat. Daher müsste die, die CookieRL umsetzende Regelung des § 96 Abs 3 TKG ebenfalls nicht nur für personenbezogene sondern auch für nicht-personenbezogene Daten gelten. Das ist aber nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung nicht der Fall.

Eine Erweiterung der Verwaltungsstrafbestimmung des TKG auf nicht-personenbezogene Daten durch „richtlinienkonforme Interpretation“ kommt aber in Österreich – anders als nach dem deutschen TMG – unseres Erachtens verfassungsrechtlich nicht in Betracht (Grundsatz: „Keine Strafe ohne Gesetz“) und eine unmittelbare Anwendbarkeit kommt erstens aufgrund der in Österreich ja „versuchten“ Umsetzung und zweitens jedenfalls zu Lasten des Normunterworfenen nicht in Betracht. Es bleibt daher in Österreich (derzeit) beim „geregelten Bereich“ der personenbezogenen Daten und dem „ungeregelten Bereich“ der nicht-personenbezogenen Daten bei Cookies bzw Tracking-Tools iSd CookieRL.

Praktisch bedeutsames nicht-personenbezogenes Tracking?

Ist obige Unterscheidung aber nicht ohnedies bloße „theoretische Paragrafen-Reiterei“, weil die breite Definition der „personenbezogenen Daten“ ohnedies stets dazu führt, dass im Zusammenhang mit Online-Tracking-Tools personenbezogene Daten verarbeitet werden? Unseres Erachtens ist die Abgrenzung personenbezogener Daten von anonymen Daten, für welche das Datenschutzrecht ja nicht anwendbar ist, eines der zentralen Fragen des Datenschutzrechts schlechthin. Die Antwort darauf ist für zahlreiche Businessmodelle – ja ganze Industriezweige – faktisch überlebenswichtig. Leider wird aber oft „reflexartig“ gar nicht in Zweifel gezogen, ob „personenbezogene Daten“ vorliegen.

Gestützt auf die österreichische Spruchpraxis sind wir der Ansicht, dass nach österreichischem Verständnis zentrales Abgrenzungsmerkmal der im Lichte des allgemeinen Ermessens erwartbare unverhältnismäßige Aufwand der Herstellung eines direkten Personenbezugs ist. Unseres Erachtens kann – unter Heranziehung der Kriterien des Art. 32 DSGVO zur Datensicherheit – dieses zentrale Abgrenzungsmerkmal in einer datenschutzrechtlichen ex ante-Betrachtung durch folgende Elemente iSe „beweglichen Beurteilung-Systems“ weiter konkretisiert werden:

  • Mittel, die nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, um Personenbezug herzustellen und dabei:
    • Art, Umfang, Umstände und Zwecke der Verarbeitung;
    • Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen;
    • Kosten der Identifizierung; und
    • erforderlicher Zeitaufwand,
    • wobei die zum Zeitpunkt der Verarbeitung verfügbare Technologie und technologische Entwicklungen zu berücksichtigen sind.
  • Soweit man dabei zum Schluss kommt, dass ohne unverhältnismäßigen Aufwand eine Wiederherstellung des Personenbezugs nicht erwartbar ist, liegen anonyme Daten vor.

Umgelegt auf das Online-Tracking – insbesondere unter Nutzung von Cookies – führt dies zwar zur beliebten juristischen Antwort, nämlich „es kommt auf den Einzelfall an“, doch ist im Zusammenhang mit Online-Werbe-Netzwerken und dem Re-Targeting mittels Werbeanzeigen in den meisten Fällen davon auszugehen, dass es den Werbe-Netzwerken und insbesondere den Werbetreibenden nicht darauf ankommt und sie daher keinen Aufwand treiben, einen „echten“ Personenbezug herzustellen. Es kommt den Beteiligten ausschließlich darauf an, dass auf den Endgeräten, über welche „Interesse“ an einem gewissen Angebot – insb durch Besuch der entsprechenden Website – „bekundet“ wurde, regelmäßig Werbung für dieses Angebot ausgespielt wird, um die Nutzer – und zwar gänzlich unabhängig von deren tatsächlicher Identität – an das Angebot zu erinnern. Soweit daher – etwa durch Verknüpfung mit Login-Daten – keine direkten personenbezogenen Daten verarbeitet werden, ist davon auszugehen, dass anonyme Daten im Sinne der obigen Abgrenzung vorliegen und daher die DSGVO nicht Anwendung findet.

Auch wenn nach der CookieRL auch hinsichtlich dieser anonymen Cookies Information- und Einwilligungspflichten bestünden, sind diese im TKG nicht umgesetzt. Daher bestehen solche Pflichten nach der österreichischen Gesetzeslage auch (derzeit) nicht.

Vorausschauend: einzige Lösung auch in Österreich ist eine entsprechend rechtlich geprüfte technische Lösung

Es ist nach den EuGH- und BGH-Urteilen zu erwarten, dass auch der österreichische Gesetzgeber – insbesondere im Lichte des weiterhin schleppenden Gesetzgebungsverfahrens für eine ePrivacyVO – zeitnah die Cookie-Regelung des Telekommunikationsgesetzes gemäß den Vorgaben der CookieRL im Lichte der Auslegung des EuGHs anpassen wird. Damit wird es nach österreichischer Rechtslage wohl endgültig notwendig werden, dass der Einsatz von (auch anonymen) Cookies, die zur Erbringung des vom Nutzer angeforderten Dienst nicht notwendig sind, der informierten und jederzeit widerruflichen Einwilligung des Nutzers bedürfen.

Die strengen Vorgaben an detaillierte Information, Einwilligung und insbesondere der jederzeitigen Widerruflichkeit sind wohl praktisch nur durch technische Unterstützung mittels „Cookie-Tools“ oder technischen Alternativen dazu erfüllbar.

Kreative Lösungen in diesem Zusammenhang zu finden, welche für alle Beteiligten eine rechtssichere Win-Win-Situation bringen, ist aus unserer Sicht daher für das Überleben des Multi-Millionen-Euro-Schweren online-werbe-Marktes unumgänglich. Dafür wird es notwendig sein, dass Techniker, Business (insbesondere Marketing) und Juristen eng zusammenarbeiten; also ein Team-Building stattfindet, das wir schon aus der DSGVO-Implementierung bestens kennen.


Über den Autor

Max W. Mosing ist Partner und CIS-Datenschutzbeauftragter bei GEISTWERT Rechtsanwälte Lawyers Avvocati.

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v.l.n.r.) Sergio Rodríguez, Alejandro Huenich und Günter Winkler beim Decoto-Netzwerktreffen „Beyond the Pitlane 2026" am Red Bull Ring | (c) brutkasten

Millionenbudgets, erfahrene Business Developer und am Ende trotzdem kein einziger Abschluss: An diesem Muster scheiterten japanische Medizintechnik-Unternehmen immer wieder bei ihren Expansionsversuchen in die USA. „Zu Decoto kamen Unternehmen, die zuvor Millionen in ihr Business Development in den USA investiert und ihre besten japanischen Mitarbeiter dorthin geschickt hatten und nach zwei oder drei Jahren trotzdem keinen Umsatz erzielen konnten“, erzählt Alejandro Huenich im Gespräch mit brutkasten.

Aus genau dieser Beobachtung heraus gründete Sean Yoshikawa vor rund vier Jahren Decoto International in Tokio: als Antwort auf Handelshemmnisse, Sprachbarrieren und kulturelle Unterschiede, an denen die Internationalisierung von MedTech-Unternehmen häufig scheitert.

Huenich, der zuvor in der österreichischen Blockchain-Szene aktiv war, stieg später als Co-Founder ein. Kennengelernt hatten sich die beiden bereits Jahre zuvor bei einer Startup-Live-Veranstaltung in Österreich, an der Yoshikawa auf Einladung der WKO teilgenommen hatte. In die Medizintechnik kam Huenich zunächst ohne Branchenerfahrung: Innerhalb von 48 Stunden erhielt er zwei voneinander unabhängige Anfragen aus dem MedTech-Bereich, neben Yoshikawas Anruf auch eine Vermittlung zum Wiener Medizintechnik-Unternehmen Aurimod. „Das Universum hat mir innerhalb von 48 Stunden gleich zweimal MedTech auf den Tisch geknallt“, sagt Huenich.

Seit Jänner 2026 führt Huenich Decoto als Geschäftsführer und hat die Marke übernommen. Gründer Yoshikawa ist aus privaten Gründen aus dem operativen Geschäft ausgestiegen, begleitet das Netzwerk jedoch weiterhin punktuell beratend. Eine spätere Rückkehr bleibt offen.

Mit dem Wechsel an der Spitze kam auch eine strategische Neuausrichtung: „Ich habe Decoto stärker europäisch ausgerichtet“, sagt Huenich. Graz soll künftig als „Gateway to Europe“ dienen und internationalen MedTech-Unternehmen den Zugang zu europäischen Märkten erleichtern. Gleichzeitig bleibt das globale Modell bestehen: Partner in Mexiko öffnen den Zugang zu Lateinamerika, das Netzwerk in Japan zu Südostasien, weitere Partner decken Europa und die USA ab.

Ein Netzwerk ohne Angestellte

Decoto ist in mehr als elf Ländern aktiv, mit Schwerpunkten in Südostasien, Japan, Korea, den USA, Lateinamerika und Europa. China und die Schweiz sollen als nächste Märkte hinzukommen. Das Konstrukt dahinter ist ungewöhnlich: „Decoto ist ein System ohne Angestellte“, erklärt Huenich. Im Ökosystem arbeiten eigenständige Unternehmen, Expert:innen und Einzelunternehmer:innen projektbezogen zusammen, vergleichbar mit einer international aufgestellten Anwaltskanzlei. Vergütet wird, wer tatsächlich an einem Projekt beteiligt ist. Das hält die Struktur schlank und schafft für die Partner einen Anreiz, ihre Expertise einzubringen und das Netzwerk aktiv weiterzuentwickeln. Klassisches Marketing betreibe Decoto kaum, die Projektpipeline sei dennoch gut gefüllt.

Das Netzwerk unterscheidet sich nach Huenichs Verständnis jedoch nicht nur durch seine Struktur, sondern auch durch die Art, wie Partnerschaften aufgebaut und Geschäfte gemacht werden. „We are not a business company with some spiritual qualities. We are a spiritual company doing business“, beschreibt er den Ansatz. Im Gespräch wechselt er zwischen Deutsch und Englisch. Gemeint ist eine Unternehmenskultur, in der Achtsamkeit, Wertschätzung, Transparenz, Reflexion und kaufmännische Integrität die Grundlage der Zusammenarbeit bilden.

(v.l.n.r.) Günter Winkler, Alejandro Huenich, Sergio Rodríguez und Amel Havkic beim Decoto-Netzwerktreffen „Beyond the Pitlane 2026″ am Red Bull Ring. | (c) Decoto International

„Gute Beziehungen, Freude an der Zusammenarbeit und geschäftlicher Erfolg sind für uns kein Widerspruch, sie gehören zusammen“, sagt Huenich. Gerade die Monetarisierung von Netzwerken sei schwierig: Viele verfügten über starke Kontakte, schafften es jedoch nicht, daraus nachhaltige Projekte und Geschäftsmodelle zu entwickeln. Decoto sieht seinen bisherigen Erfolg deshalb in der Verbindung gemeinsamer Werte mit einer klaren Methodologie, definierten Rollen und konkreten wirtschaftlichen Zielen.

Gleichzeitig ist Huenich überzeugt, dass die zwischenmenschliche Ebene künftig noch wichtiger wird. Künstliche Intelligenz werde zunehmend Prozesse übernehmen, Vertrauen, persönliche Beziehungen und die Qualität der Zusammenarbeit ließen sich jedoch nicht auf dieselbe Weise automatisieren. Eine ähnliche Haltung verfolgt er als Founding Member von Conxious (brutkasten berichtete), einer Initiative für bewusstere und werteorientierte Formen des Unternehmertums.

Decoto versteht sich ausdrücklich nicht als reine Unternehmensberatung. Beratung ist zwar ein Bestandteil der Arbeit, der Ansatz geht jedoch deutlich darüber hinaus: Gemeinsam mit seinen Netzwerkpartnern beteiligt sich Decoto aktiv an der Umsetzung und begleitet MedTech-Unternehmen beim Eintritt in neue Märkte. Unter dem Modell „Co-Founder as a Service“ übernimmt beispielsweise ein lokaler Partner den Aufbau der Aktivitäten vor Ort, bis das Unternehmen eigene Strukturen geschaffen hat und selbst übernehmen kann.

Die Partner kennen die jeweiligen Gesundheitssysteme, Marktmechanismen, kulturellen Besonderheiten und relevanten Entscheidungsträger. Dadurch erhalten die Unternehmen nicht nur strategische Empfehlungen, sondern auch operative Unterstützung und Zugang zu den notwendigen lokalen Netzwerken.

Wie finanziert sich Decoto?

Das Geschäftsmodell ruht auf drei Säulen: klassischer Beratung, Venture Building im Sinne des „Co-Founder as a Service“-Modells sowie erfolgsabhängigen Vergütungen im Vertrieb, die jeweils mit einem Retainer kombiniert werden. Beteiligungen an Unternehmen nimmt Decoto nur in Ausnahmefällen. „Equity ist nicht nur gut, es ist auch eine Verantwortung“, sagt Huenich. Inhaltlich konzentriert sich das Netzwerk auf MedTech und Life Sciences, von Digital Health bis Longevity. Pharma ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Projekte von Decoto

Zu den aktuellen Projekten zählen laut Huenich die Ansiedlung eines iranischen Startups in Graz, die laufende Ansiedlung eines indischen Unternehmens, die Zusammenarbeit mit einem koreanischen Unternehmen im Demenzbereich sowie die Unterstützung österreichischer Startups.

Als Referenzprojekt nennt Huenich das koreanische Unternehmen Seven Point One, das mit „AlzWIN“ ein KI-gestütztes, sprachbasiertes Screening zur Früherkennung von Demenzrisiken entwickelt hat. Das Unternehmen war bereits in Korea etabliert und laut Huenich auch in Japan erfolgreich, kam beim Eintritt in den US-Markt jedoch zwei Jahre lang kaum voran.

Gemeinsam mit den Decoto-Partnern wurden anschließend unter anderem der FDA-Prozess, das Branding, die Kapitalaufnahme und die ersten Verkäufe an Krankenhäuser bearbeitet. Nach acht Monaten sei das Unternehmen bereit gewesen, seine Aktivitäten in den USA zu skalieren.

Das zentrale Learning daraus beschreibt Huenich so: „Wenn du als ausländisches Unternehmen in einen neuen Markt gehst, wirst du zunächst immer als ausländisches Unternehmen wahrgenommen. Es gilt fast überall: America first, Japan first oder India first.“ Deshalb brauche es lokale Partner, die nicht nur den Markt kennen, sondern auch über das notwendige Vertrauen und die richtigen Beziehungen verfügen.

Eine zentrale Rolle in diesem internationalen Modell übernimmt Sergio Rodríguez. Neben Alejandro Huenich und Günter Winkler ist er der dritte Co-Founder des neu ausgerichteten, stärker europäisch verankerten Decoto-Unternehmens. Rodríguez ist seit mehr als 17 Monaten Teil des Netzwerks, leitet die Aktivitäten in Spanien und Lateinamerika und verantwortet die Bereiche Projektmanagement und Finanzen.

Der Strukturbauer: Günter Winkler

Seit Juni verstärkt Günter Winkler Decoto als neuer Geschäftsführer. Der Wirtschaftsingenieur war lange in der Automotive-Branche tätig, zunächst bei einem OEM in Stuttgart, danach zehn Jahre beim Grazer Technologieunternehmen AVL, wo er zuletzt ein internationales Entwicklungsteam in Indien, Ungarn und Österreich leitete. Seit 2022 ist er zudem Geschäftsführer von Ottronic, einem obersteirischen Entwicklungs- und Fertigungspartner für Medizintechnik-Unternehmen mit Sitz in Fohnsdorf.

Sein Weg zu Decoto begann zunächst als Kunde. Ausgangspunkt war die Wachstumsfrage von Ottronic: Der DACH-Markt allein passte nicht mehr zu den internationalen Zielen des Unternehmens. Die Zusammenarbeit begann mit einem geförderten Internationalisierungsprojekt, in dessen Rahmen Winkler gemeinsam mit Huenich zur World Health Expo und zur MedTech World nach Dubai reiste. Darauf folgte ein gemeinsames Südamerika-Projekt in Kooperation mit dem Internationalisierungscenter Steiermark (ICS) mit einem Volumen von knapp 50.000 Euro.

Nach der Zusammenarbeit in diesen beiden Projekten entschied sich Winkler im Juni, nicht nur Kunde und Partner des Netzwerks zu bleiben, sondern als neuer Geschäftsführer Verantwortung für die weitere Entwicklung von Decoto zu übernehmen.

Seine zentrale Aufgabe ist es, aus dem bislang bewusst lose organisierten Zusammenschluss internationaler Expert:innen und Partner ein professionell strukturiertes Unternehmen zu entwickeln, das dem aktuellen Wachstum nachhaltig standhalten kann. Die organisatorische Weiterentwicklung ist notwendig, um die wachsende Nachfrage und die bestehende Projektpipeline künftig zuverlässig bedienen zu können.

Dabei soll Decoto vor allem in organisatorischer und struktureller Hinsicht professionalisiert werden, ohne jene bewährten Aspekte aufzugeben, die das Netzwerk bisher erfolgreich gemacht haben: seine Flexibilität, die persönliche Zusammenarbeit und die enge Verbindung zwischen den internationalen Partnern.

Die Arbeitsteilung bringt Huenich auf den Punkt: „Günter baut das Unternehmen, ich kümmere mich um die Menschen.“

Diese Fassung bleibt sehr nah am Original, stellt Günters neue Position aber deutlich klarer heraus und erklärt nachvollziehbar, warum er jetzt Geschäftsführer wird und welche konkrete Aufgabe er übernimmt.

Die klinische Perspektive: Amel Havkic und EvoMed

Mit Amel Havkic erweitert Decoto sein Netzwerk um klinisch-medizinische Expertise. Der Frankfurter Pneumologe ist Ärztlicher Leiter für Weaning und Heimbeatmung am St. Elisabethen-Krankenhaus Frankfurt und Gründer von EvoMed Consulting. Als Partner im Decoto-Netzwerk bringt er insbesondere seine Erfahrung in der klinischen Bewertung und Clinical Adoption ein – also bei der Frage, wie medizinische Innovationen sinnvoll in den klinischen Alltag integriert und von den späteren Anwender:innen angenommen werden können.

Huenich und Havkic lernten sich zunächst über LinkedIn kennen. Persönlich trafen sie sich kurz darauf bei der von Dylan Attard gegründeten MedTech World Dubai. Decoto ist Partner der internationalen Veranstaltungsreihe und regelmäßig bei deren Events vertreten. Im November soll ein großer Teil des Decoto-Netzwerks bei der MedTech World Europe auf Malta zusammenkommen.

„Statt uns als Konkurrenz zu betrachten, haben wir schnell erkannt, dass sich unsere Kompetenzen sehr gut ergänzen“, sagt Havkic. Den strategischen Wert der Partnerschaft sieht Huenich vor allem in Havkics Nähe zur klinischen Praxis: „Er kennt den medizinischen Bereich und den Alltag der Menschen, die eine Innovation später im Krankenhaus anwenden müssen. Dieser Aspekt ist unglaublich wichtig und wird häufig massiv unterschätzt.“

Für Havkic ist Clinical Adoption eine der entscheidenden Erfolgsmetriken im Gesundheitswesen: Wenn Ärzt:innen und Pflegepersonal ein Produkt im Alltag nicht sinnvoll einsetzen können oder darin keinen konkreten Mehrwert erkennen, kann selbst die beste Technologie scheitern.


Wie die Netzwerkarbeit funktioniert

Wie Decoto Netzwerkarbeit versteht, zeigte sich zuletzt am Red Bull Ring. Beim ADAC Racing Weekend lud das Unternehmen gemeinsam mit CESA und Reiter Racing zum Event „Beyond the Pitlane 2026“ – einer kuratierten Runde aus Spitzensport, MedTech und Venture Capital. Das Programm reichte vom Lunch im Fahrerlager über den Renntag in der Box von Reiter Racing, dessen Team an diesem Wochenende den zweiten Platz belegte, bis hin zu einer Paneldiskussion.

Netzwerkveranstaltung am Red Bull Ring | (c) brutkasten

Auf dem Podium diskutierten unter anderem Amel Havkic von EvoMed Consulting, Lejla Pock von Human.technology Styria, Matthew Foran von Meadow Valley Capital, Guillermo Fernando Pezzetto von AVL Racetech, Aleksandra Krajnc vom Know Center und Shavini Fernando von OxiWear. Moderiert wurde die Diskussion von Alejandro Huenich.

Das Event war zugleich Teil eines aktuellen Decoto-Projekts: Peak Performance MedTech. Die Initiative soll eine Brücke zwischen medizinischer Innovation und Spitzensport schlagen. Der Motorsport bietet dafür ein besonders geeignetes Umfeld, da der menschliche Körper hier seit Jahrzehnten an seine Grenzen gebracht wird – häufig lange bevor daraus gewonnene Erkenntnisse Eingang in die reguläre Gesundheitsversorgung finden.

MedTech-Innovationen sollen im Hochleistungssport erprobt, weiterentwickelt und sichtbar gemacht werden und von dort ihren Weg in breitere Märkte finden. Gleichzeitig zeigt das Format, wie das Decoto-Modell im Kern funktioniert: Unterschiedliche Akteure werden gezielt zusammengebracht, persönliche Beziehungen aufgebaut und daraus konkrete Projekte und Partnerschaften entwickelt.

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AI Summaries

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  • Es ist nach den EuGH- und BGH-Urteilen zu erwarten, dass auch der österreichische Gesetzgeber – insbesondere im Lichte des weiterhin schleppenden Gesetzgebungsverfahrens für eine ePrivacyVO – zeitnah die Cookie-Regelung des Telekommunikationsgesetzes gemäß den Vorgaben der CookieRL im Lichte der Auslegung des EuGHs anpassen wird.
  • Damit wird es nach österreichischer Rechtslage wohl endgültig notwendig werden, dass der Einsatz von (auch anonymen) Cookies, die zur Erbringung des vom Nutzer angeforderten Dienst nicht notwendig sind, der informierten und jederzeit widerruflichen Einwilligung des Nutzers bedürfen.
  • Die strengen Vorgaben an detaillierte Information, Einwilligung und insbesondere der jederzeitigen Widerruflichkeit sind wohl praktisch nur durch technische Unterstützung mittels „Cookie-Tools“ oder technischen Alternativen dazu erfüllbar.
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  • Damit wird es nach österreichischer Rechtslage wohl endgültig notwendig werden, dass der Einsatz von (auch anonymen) Cookies, die zur Erbringung des vom Nutzer angeforderten Dienst nicht notwendig sind, der informierten und jederzeit widerruflichen Einwilligung des Nutzers bedürfen.
  • Die strengen Vorgaben an detaillierte Information, Einwilligung und insbesondere der jederzeitigen Widerruflichkeit sind wohl praktisch nur durch technische Unterstützung mittels „Cookie-Tools“ oder technischen Alternativen dazu erfüllbar.
  • Kreative Lösungen in diesem Zusammenhang zu finden, welche für alle Beteiligten eine rechtssichere Win-Win-Situation bringen, ist daher für das Überleben des Multi-Millionen-Euro-Schweren online-werbe-Marktes unumgänglich. Dafür wird es notwendig sein, dass Techniker, Business (insbesondere Marketing) und Juristen eng zusammenarbeiten; also ein Team-Building stattfindet, das wir schon aus der DSGVO-Implementierung bestens kennen.

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Neues Urteil zu Cookie-Nutzung in Deutschland – und die Bedeutung für Tracking in Österreich

  • Es ist nach den EuGH- und BGH-Urteilen zu erwarten, dass auch der österreichische Gesetzgeber – insbesondere im Lichte des weiterhin schleppenden Gesetzgebungsverfahrens für eine ePrivacyVO – zeitnah die Cookie-Regelung des Telekommunikationsgesetzes gemäß den Vorgaben der CookieRL im Lichte der Auslegung des EuGHs anpassen wird.
  • Damit wird es nach österreichischer Rechtslage wohl endgültig notwendig werden, dass der Einsatz von (auch anonymen) Cookies, die zur Erbringung des vom Nutzer angeforderten Dienst nicht notwendig sind, der informierten und jederzeit widerruflichen Einwilligung des Nutzers bedürfen.
  • Die strengen Vorgaben an detaillierte Information, Einwilligung und insbesondere der jederzeitigen Widerruflichkeit sind wohl praktisch nur durch technische Unterstützung mittels „Cookie-Tools“ oder technischen Alternativen dazu erfüllbar.
  • Kreative Lösungen in diesem Zusammenhang zu finden, welche für alle Beteiligten eine rechtssichere Win-Win-Situation bringen, ist daher für das Überleben des Multi-Millionen-Euro-Schweren online-werbe-Marktes unumgänglich. Dafür wird es notwendig sein, dass Techniker, Business (insbesondere Marketing) und Juristen eng zusammenarbeiten; also ein Team-Building stattfindet, das wir schon aus der DSGVO-Implementierung bestens kennen.

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  • Es ist nach den EuGH- und BGH-Urteilen zu erwarten, dass auch der österreichische Gesetzgeber – insbesondere im Lichte des weiterhin schleppenden Gesetzgebungsverfahrens für eine ePrivacyVO – zeitnah die Cookie-Regelung des Telekommunikationsgesetzes gemäß den Vorgaben der CookieRL im Lichte der Auslegung des EuGHs anpassen wird.
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  • Es ist nach den EuGH- und BGH-Urteilen zu erwarten, dass auch der österreichische Gesetzgeber – insbesondere im Lichte des weiterhin schleppenden Gesetzgebungsverfahrens für eine ePrivacyVO – zeitnah die Cookie-Regelung des Telekommunikationsgesetzes gemäß den Vorgaben der CookieRL im Lichte der Auslegung des EuGHs anpassen wird.
  • Damit wird es nach österreichischer Rechtslage wohl endgültig notwendig werden, dass der Einsatz von (auch anonymen) Cookies, die zur Erbringung des vom Nutzer angeforderten Dienst nicht notwendig sind, der informierten und jederzeit widerruflichen Einwilligung des Nutzers bedürfen.
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