29.05.2020

Neues Urteil zu Cookie-Nutzung in Deutschland – und die Bedeutung für Tracking in Österreich

Experte Max W. Mosing erläutert in einem Gastbeitrag für den brutkasten, was ein Urteil des deutschen BGH zu Cookie-Nutzung für Tracking in Österreich bedeuten könnte.
/artikel/tracking-cookies
DSGVO-Verstöße - so hoch waren die Strafen bislang tatsächlich
(c) Adobe Stock - gerasimov174

Eines der wesentlichen rechtlichen Problemstellungen im Zusammenhang mit Online-Werbung ist die personalisierte – wenn auch nicht unbedingt personenbezogene – Ausspielung von Werbung insbesondere über Online-Werbe-Netzwerke, also das Re-Targeting über die Grenzen der eigenen Website hinaus. Zentraler rechtlicher Angelpunkt sind dabei Techniken für den Zugriff auf Informationen, die im Endgerät des Nutzers gespeichert sind: Art 5 der sogenannten „europäischen CookieRL“ normiert, dass die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Nutzers gespeichert sind, nur gestattet ist, wenn der betreffende Nutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen, die er (gemäß der damaligen DatenschutzRL) u.a. über die Zwecke der Verarbeitung erhält, seine Einwilligung gegeben hat; dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugang nicht entgegen, wenn dies unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wurde, diesen Dienst zur Verfügung stellen kann.

Österreichische Abmahnungen und deutsches Urteil

Ein Rechtsanwalt aus dem schönen Salzburg hat Mitte 2019 damit begonnen, Werbekunden von Online-Werbe-Netzwerken abzumahnen und Schadenersatz in der Höhe von EUR 1.000,- je (angeblich rechtswidrigem) Cookie zu verlangen. Inzwischen sind von seiner Mandantin einige Verfahren vor der DSB anhängig gemacht worden.

+++Corona-Maskenpflicht entfällt großteils ab 15. Juni+++

Der deutsche Bundesverband der Verbraucherzentralen klagte hingegen schon vor einigen Jahren Planet49, eine deutsche Gesellschaft, welche im September 2013 unter ihrer Internetadresse ein Gewinnspiel veranstaltet hatte. Zwar hat der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) in seinem heutigen Urteil vom 28. Mai 2020 (I ZR 7/16 – Cookie-Einwilligung II [in der Folge „BGH-Planet49-E“]) primär nach deutscher Rechtsordnung (also zum deutschen Telemediengesetz – TMG) abgesprochen, doch ist dieses Urteil über die deutschen Grenzen hinaus – insbesondere auch für Österreich – relevant, auch wenn der Gesetzeswortlaut nach dem österreichischen Telekommunikationsgesetz – TKG deutlich abweicht.

Der Sachverhalt zum aktuellen Cookie-Urteil

Dem BGH-Planet49-E lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach Eingabe der Postleitzahl gelangte der Nutzer auf eine Seite, auf der Name und Anschrift des Nutzers einzutragen waren. Unter den Eingabefeldern für die Adresse befand sich ua folgende Einverständniserklärung: Das Ankreuzfeld war mit einem voreingestellten Häkchen versehen und wies folgenden Text auf: „Ich bin einverstanden, dass der Webanalysedienst Remintrex bei mir eingesetzt wird. Das hat zur Folge, dass der Gewinnspielveranstalter, die [Planet49], nach Registrierung für das Gewinnspiel Cookies setzt, welches [Planet49] eine Auswertung meines Surf- und Nutzungsverhaltens auf Websites von Werbepartnern und damit interessengerichtete Werbung durch Remintrex ermöglicht. Die Cookies kann ich jederzeit wieder löschen. Lesen Sie Näheres hier.“

In der mit dem Wort „hier“ verlinkten Erläuterung wurde darauf hingewiesen, dass die Cookies eine bestimmte, zufallsgenerierte Nummer (ID) erhalten würden, die den Registrierungsdaten des Nutzers zugeordnet seien, der sich mit Namen und Adresse in das bereitgestellte Webformular eingetragen habe. Falls der Nutzer mit der gespeicherten ID die Webseite eines für Remintrex registrierten Werbepartners besuchen würde, sollte sowohl dieser Besuch erfasst werden als auch, für welches Produkt sich der Nutzer interessiert und ob es zu einem Vertragsschluss kommt. Der voreingestellte Haken konnte entfernt werden. Eine Teilnahme am Gewinnspiel war aber nur möglich, wenn mindestens eines der beiden Felder mit einem Haken versehen war.

Bundesverband der Verbraucherzentralen bekam vor BGH Recht

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen verlangte, Planet49 zu verbieten, entsprechende Einverständniserklärungen in Gewinnspielvereinbarungen mit Verbrauchern einzubeziehen oder sich darauf zu berufen; weiters forderte der Bundesverband den Ersatz der Abmahnkosten.

Nunmehr hat der BGH mit folgenden Argumenten dem Bundesverband Recht gegeben:

  • Die von Planet49 in Form einer „Allgemeinen Geschäftsbedingung“ vorgesehene Einwilligung des Nutzers, die den Abruf von auf seinem Endgerät gespeicherten Informationen mithilfe von Cookies im Wege eines voreingestellten Ankreuzkästchens gestattet, stellt sowohl nach dem im Zeitpunkt der beanstandeten Handlung geltenden Recht als auch nach dem im Entscheidungszeitpunkt geltenden Recht eine unangemessene Benachteiligung des Nutzers dar.
  • Die Einholung der Einwilligung mittels eines voreingestellten Ankreuzkästchens war auch schon vor der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unzulässig: Der beanstandete Einsatz von Cookies durch Planet49 als Diensteanbieter dient der Erstellung von Nutzerprofilen zum Zwecke der Werbung, indem das Verhalten des Nutzers im Internet erfasst und zur Zusendung darauf abgestimmter Werbung verwendet werden soll. Bei der im Streitfall in den Cookies gespeicherten zufallsgenerierten Nummer (ID), die den Registrierungsdaten des Nutzers zugeordnet ist, handelt es sich um ein Pseudonym im Sinne dieser Vorschrift. Die deutsche TMG-Vorschrift ist nach dem BGH dahin richtlinienkonform auszulegen, dass für den Einsatz von Cookies zur Erstellung von Nutzerprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung die Einwilligung des Nutzers erforderlich ist.
  • Auf die Frage, ob es sich bei den Informationen um personenbezogene Daten handelt, kommt es nach dem EuGH und nunmehr BGH nicht an. Aus österreichischer Sicht ist schon an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass das TMG diesbezüglich aber ohnedies keinen Unterschied gemacht hat und ausschließlich auf die „Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen“ – also anders als das österreichische TKG unabhängig vom Personenbezug (siehe gleich unten) – abstellt.
  • Der richtlinienkonformen Auslegung der deutschen Vorschrift steht nicht entgegen, dass der deutsche Gesetzgeber bisher keinen Umsetzungsakt vorgenommen hat. Denn es ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber die bestehende Rechtslage in Deutschland für richtlinienkonform erachtete. Mit dem Wortlaut des TMG ist eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung noch vereinbar. Im Fehlen einer (wirksamen) Einwilligung kann im Blick darauf, dass der deutsche Gesetzgeber mit dem TMG das unionsrechtliche Einwilligungserfordernis umgesetzt sah, der nach dieser Vorschrift der Zulässigkeit der Erstellung von Nutzungsprofilen entgegenstehende Widerspruch gesehen werden.

Österreichische „Cookie-Lösung“ und Bedeutung der EuGH- und BGH-Urteile

Der österreichische Gesetzgeber hat mit § 96 Abs.  3 des österreichischen Telekommunikationsgesetzes 2003 (öTKG) – insbesondere mit dessen am 01.12.2018 wirksam gewordenen Novelle, um die Regelung an das DSGVO-Wording anzupassen – „versucht“, die CookieRL umzusetzen: Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft sind verpflichtet, den Benutzer darüber zu informieren, welche personenbezogenen Daten er verarbeiten wird, auf welcher Rechtsgrundlage und für welche Zwecke dies erfolgt und für wie lange die Daten gespeichert werden. Eine Ermittlung dieser Daten ist nur zulässig, wenn der Nutzer seine Einwilligung dazu erteilt hat. Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugang nicht entgegen, wenn dies unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der vom Benutzer ausdrücklich gewünscht wurde, diesen Dienst zur Verfügung stellen kann.

Daher stellt das österreichische TKG als Umsetzung der CookieRL – anders als nach Ansicht des BGH das deutsche TMG – ausdrücklich ausschließlich auf personenbezogene Cookies ab. Schon aus dem EuGH-Urteil vom 01.10.2019 zu Planet49 ist klar abzuleiten, dass die österreichische Regelung somit europarechtswidrig ist, was der BGH nunmehr – indirekt – bestätigt hat. Daher müsste die, die CookieRL umsetzende Regelung des § 96 Abs 3 TKG ebenfalls nicht nur für personenbezogene sondern auch für nicht-personenbezogene Daten gelten. Das ist aber nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung nicht der Fall.

Eine Erweiterung der Verwaltungsstrafbestimmung des TKG auf nicht-personenbezogene Daten durch „richtlinienkonforme Interpretation“ kommt aber in Österreich – anders als nach dem deutschen TMG – unseres Erachtens verfassungsrechtlich nicht in Betracht (Grundsatz: „Keine Strafe ohne Gesetz“) und eine unmittelbare Anwendbarkeit kommt erstens aufgrund der in Österreich ja „versuchten“ Umsetzung und zweitens jedenfalls zu Lasten des Normunterworfenen nicht in Betracht. Es bleibt daher in Österreich (derzeit) beim „geregelten Bereich“ der personenbezogenen Daten und dem „ungeregelten Bereich“ der nicht-personenbezogenen Daten bei Cookies bzw Tracking-Tools iSd CookieRL.

Praktisch bedeutsames nicht-personenbezogenes Tracking?

Ist obige Unterscheidung aber nicht ohnedies bloße „theoretische Paragrafen-Reiterei“, weil die breite Definition der „personenbezogenen Daten“ ohnedies stets dazu führt, dass im Zusammenhang mit Online-Tracking-Tools personenbezogene Daten verarbeitet werden? Unseres Erachtens ist die Abgrenzung personenbezogener Daten von anonymen Daten, für welche das Datenschutzrecht ja nicht anwendbar ist, eines der zentralen Fragen des Datenschutzrechts schlechthin. Die Antwort darauf ist für zahlreiche Businessmodelle – ja ganze Industriezweige – faktisch überlebenswichtig. Leider wird aber oft „reflexartig“ gar nicht in Zweifel gezogen, ob „personenbezogene Daten“ vorliegen.

Gestützt auf die österreichische Spruchpraxis sind wir der Ansicht, dass nach österreichischem Verständnis zentrales Abgrenzungsmerkmal der im Lichte des allgemeinen Ermessens erwartbare unverhältnismäßige Aufwand der Herstellung eines direkten Personenbezugs ist. Unseres Erachtens kann – unter Heranziehung der Kriterien des Art. 32 DSGVO zur Datensicherheit – dieses zentrale Abgrenzungsmerkmal in einer datenschutzrechtlichen ex ante-Betrachtung durch folgende Elemente iSe „beweglichen Beurteilung-Systems“ weiter konkretisiert werden:

  • Mittel, die nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, um Personenbezug herzustellen und dabei:
    • Art, Umfang, Umstände und Zwecke der Verarbeitung;
    • Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen;
    • Kosten der Identifizierung; und
    • erforderlicher Zeitaufwand,
    • wobei die zum Zeitpunkt der Verarbeitung verfügbare Technologie und technologische Entwicklungen zu berücksichtigen sind.
  • Soweit man dabei zum Schluss kommt, dass ohne unverhältnismäßigen Aufwand eine Wiederherstellung des Personenbezugs nicht erwartbar ist, liegen anonyme Daten vor.

Umgelegt auf das Online-Tracking – insbesondere unter Nutzung von Cookies – führt dies zwar zur beliebten juristischen Antwort, nämlich „es kommt auf den Einzelfall an“, doch ist im Zusammenhang mit Online-Werbe-Netzwerken und dem Re-Targeting mittels Werbeanzeigen in den meisten Fällen davon auszugehen, dass es den Werbe-Netzwerken und insbesondere den Werbetreibenden nicht darauf ankommt und sie daher keinen Aufwand treiben, einen „echten“ Personenbezug herzustellen. Es kommt den Beteiligten ausschließlich darauf an, dass auf den Endgeräten, über welche „Interesse“ an einem gewissen Angebot – insb durch Besuch der entsprechenden Website – „bekundet“ wurde, regelmäßig Werbung für dieses Angebot ausgespielt wird, um die Nutzer – und zwar gänzlich unabhängig von deren tatsächlicher Identität – an das Angebot zu erinnern. Soweit daher – etwa durch Verknüpfung mit Login-Daten – keine direkten personenbezogenen Daten verarbeitet werden, ist davon auszugehen, dass anonyme Daten im Sinne der obigen Abgrenzung vorliegen und daher die DSGVO nicht Anwendung findet.

Auch wenn nach der CookieRL auch hinsichtlich dieser anonymen Cookies Information- und Einwilligungspflichten bestünden, sind diese im TKG nicht umgesetzt. Daher bestehen solche Pflichten nach der österreichischen Gesetzeslage auch (derzeit) nicht.

Vorausschauend: einzige Lösung auch in Österreich ist eine entsprechend rechtlich geprüfte technische Lösung

Es ist nach den EuGH- und BGH-Urteilen zu erwarten, dass auch der österreichische Gesetzgeber – insbesondere im Lichte des weiterhin schleppenden Gesetzgebungsverfahrens für eine ePrivacyVO – zeitnah die Cookie-Regelung des Telekommunikationsgesetzes gemäß den Vorgaben der CookieRL im Lichte der Auslegung des EuGHs anpassen wird. Damit wird es nach österreichischer Rechtslage wohl endgültig notwendig werden, dass der Einsatz von (auch anonymen) Cookies, die zur Erbringung des vom Nutzer angeforderten Dienst nicht notwendig sind, der informierten und jederzeit widerruflichen Einwilligung des Nutzers bedürfen.

Die strengen Vorgaben an detaillierte Information, Einwilligung und insbesondere der jederzeitigen Widerruflichkeit sind wohl praktisch nur durch technische Unterstützung mittels „Cookie-Tools“ oder technischen Alternativen dazu erfüllbar.

Kreative Lösungen in diesem Zusammenhang zu finden, welche für alle Beteiligten eine rechtssichere Win-Win-Situation bringen, ist aus unserer Sicht daher für das Überleben des Multi-Millionen-Euro-Schweren online-werbe-Marktes unumgänglich. Dafür wird es notwendig sein, dass Techniker, Business (insbesondere Marketing) und Juristen eng zusammenarbeiten; also ein Team-Building stattfindet, das wir schon aus der DSGVO-Implementierung bestens kennen.


Über den Autor

Max W. Mosing ist Partner und CIS-Datenschutzbeauftragter bei GEISTWERT Rechtsanwälte Lawyers Avvocati.

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(V.l.) Manuela Mohr-Zydek (Salesforce Österreich) und Isabella Tomás (Open Austria) in San Francisco. © brutkasten

Zwei Perspektiven, ein Hotspot: San Francisco. Isabella Tomás sitzt seit vier Jahren an der Schnittstelle zwischen Österreich und dem Silicon Valley. Als Konsulin und Co-Direktorin von Open Austria leitet sie das gemeinsam von Außenministerium (BMEIA) und Wirtschaftskammer Österreich (WKO) betriebene Außenwirtschafts- und Innovationsbüro und vernetzt heimische Gründerinnen, Gründer und Unternehmen mit dem wohl dichtesten Innovationsökosystem der Welt. Manuela Mohr-Zydek blickt aus der Unternehmensperspektive darauf: Seit eineinhalb Jahren verantwortet sie als Country Leaderin das Österreich-Geschäft von Salesforce und begleitet heimische Betriebe dabei, den Schritt von der digitalen Transformation zur produktiven Skalierung autonomer KI-Agenten zu schaffen.

Im exklusiven Gespräch mit brutkasten ziehen die beiden Bilanz: Wie steht es um Österreich in Sachen KI-Anwendung? Was können heimische Unternehmen von der Risikobereitschaft und Umsetzungskraft des Silicon Valley lernen und wo sollte man mit dem KI-Einsatz trotz allem Potenzial vorsichtig bleiben? Von der Rolle des Kapitals bis hin zu den Stärken österreichischer Ingenieure, Tomás und Mohr-Zydek liefern einen ehrlichen Blick auf zwei Innovationswelten, die einander viel zu sagen haben.


Brutkasten: Ihr seid beide viel zwischen Österreich und San Francisco unterwegs. Welche Learnings möchtest du von hier sofort mit nach Österreich nehmen, Manuela?

Manuela Mohr-Zydek: Man kann viel Innovation und Inspiration mit nach Österreich nehmen. Wobei ich auch sagen muss, dass wir in Österreich bereits unglaublich viel Innovation und viele neue Ideen haben. Ich bin nun seit eineinhalb Jahren als Country Leaderin für Salesforce in Österreich tätig und sehe das täglich. Was man aus dem Silicon Valley mitnehmen kann, ist die enorme Umsetzungskraft und die Pionierarbeit. In Österreich befinden wir uns in manchen Bereichen gefühlt noch ganz am Anfang – vor allem beim Thema künstliche Intelligenz. Wir haben viele Kunden, die sich bereits damit auseinandersetzen oder KI skalierbar im Einsatz haben. Im Silicon Valley ist man vermutlich schon ein Stück weiter, und genau dieses Mindset können wir mitnehmen. Wir müssen weg von „Wir probieren aus“ hin zu „Wir setzen künstliche Intelligenz skalierbar im Unternehmen ein“. Damit lässt sich einerseits der Fachkräftemangel adressieren und andererseits dem wirtschaftlichen Kostendruck begegnen. Die Strategie sollte aus unserer Sicht aber nicht sein, Arbeitsplätze abzubauen. Im Gegenteil: Wir sehen viele Chancen für junge Menschen, sich im Bereich KI weiterzubilden, umzuschulen und eine klare Zukunftsperspektive aufzubauen.

Isabella Tomás: Ich kann bestätigen, was Manuela gesagt hat. Ich bin für Open Austria seit vier Jahren im Silicon Valley. Ein wesentlicher Unterschied ist die höhere Risikobereitschaft. Gründerinnen und Gründer werden hier ermutigt und unterstützt, mutig zu agieren. Die Menschen haben keine Angst vor Innovation. In Österreich haben wir sehr viele innovative Köpfe, aber man hat oft das Gefühl, dass sie nicht immer optimal gefördert werden, um sich voll zu entfalten – das beginnt an den Universitäten und setzt sich in den Unternehmen fort. Der zweite Punkt ist die Skalierbarkeit: Hier steht eine enorme Menge an Risikokapital zur Verfügung, mit dem Startups viel schneller skalieren können. Zudem spielt der US-Markt eine entscheidende Rolle: Wer sich hier etabliert, kann relativ leicht in andere Märkte vorstoßen und weltweit skalieren. Das ist in Österreich und auf EU-Ebene aufgrund der Marktstrukturen leider noch nicht ohne Hürden möglich.

Salesforce-CEO Marc Benioff hat in seiner Eröffnungs-Keynote ein eher verhaltenes Bild von Europa in Bezug auf KI gezeichnet. Wie beobachtest du die Adaption von KI-Applikationen bei österreichischen Unternehmen, Manuela?

Manuela Mohr-Zydek: Über die letzten Monate hat sich eine sehr positive Dynamik entwickelt. Wir führen nahezu mit jedem Kunden Gespräche zum Thema künstliche Intelligenz. Es geht nicht mehr nur um erste Pilotprojekte oder Proofs of Concept, sondern darum, wie Unternehmen tatsächlich mit autonomen Agenten arbeiten können – Hand in Hand zwischen Mensch und Agent. Wir sehen eine große Offenheit dafür, Geschäftsprozesse agentenbasiert zu unterstützen. Wir befinden uns in der nächsten Stufe: weg vom reinen Ausprobieren, hin zum Etablieren einer Kultur im Sinne von „Human in the Loop“. Der Mensch bleibt entscheidungsfähig, wird aber autonom durch Agenten unterstützt.

Welche konkreten Use Cases beobachtest du, auch im Vergleich zwischen größeren Unternehmen und Startups?

Manuela Mohr-Zydek: Gerade für kleinere Unternehmen und Startups bietet KI eine riesige Chance, weil Technologie demokratisiert wird. Mit Low-Code- und No-Code-Ansätzen braucht man keine tiefe Coding-Erfahrung mehr, um einen Agenten zu bauen und eine Idee zu verwirklichen. Anfänglich haben wir sehr stark im Servicebereich mit autonomen Agenten begonnen. Über die vergangenen Monate hat sich das stark in Richtung Marketing, Sales und Commerce weiterentwickelt. Es gibt Beispiele wie PayPal oder Anwendungsfälle, bei denen Agenten automatisiert Outbound-Leads generieren, Inbound-Anfragen abarbeiten oder Marketing-Journeys erstellen, bevor der Mitarbeiter übernimmt. Im Commerce-Bereich unterstützen Agenten bei Produktauskünften auf Webseiten. Autonome Agenten befreien Mitarbeiter von wiederkehrenden, maschinellen Aufgaben, sodass sich der Mensch wieder auf seine Kernstärken besinnen kann: Kreativität und soziales Miteinander. Das ist das Schöne am Konzept des „Agentic Enterprise“.

Isabella, was beobachtest du bei österreichischen Gründern, die ins Silicon Valley oder nach San Francisco kommen? Wie sieht dort die KI-Adaption aus?

Isabella Tomás: Die meisten, die herkommen, sind bereits tief im Thema drin oder kommen genau deshalb hierher, weil San Francisco das Mekka der KI ist. Wer das Thema noch nicht mitbringt, arbeitet sich sehr schnell ein. Zu Beginn gibt es meist einen gewissen Wow-Effekt. Das Beispiel der autonomen Autos verdeutlicht das gut: Für meine Volksschulkinder ist es mittlerweile völlig normal, sich in ein fahrerloses Auto zu setzen. Europäer, die das erste Mal in San Francisco sind, sind davon meist fasziniert. Der Unterschied liegt darin, dass die Menschen hier eine ausgeprägte Early-Adopter-Mentalität haben. Sie sind überdurchschnittlich bereit, etwas völlig Neues auszuprobieren, und haben weniger Berührungsängste. Das verhilft innovativen Ideen schneller zum Durchbruch und schafft einen ersten Use Case, mit dem man zeigen kann, dass es in der Praxis funktioniert.

Welche Stärken bringen Gründerinnen und Gründer aus Österreich mit, die man im Silicon Valley schätzt?

Isabella: Man schätzt auf jeden Fall die hervorragende Ausbildung an unseren Universitäten und Fachhochschulen. Die Ausbildung steht den Top-Universitäten in den USA in nichts nach. Auch das technische Fundament, etwa von Ingenieuren im Industriebereich, wird sehr geschätzt. Die Leute wissen genau, wovon sie sprechen, und arbeiten extrem solide. Wenn sich dieses Fachwissen mit der innovativen Dynamik vor Ort verbindet, entsteht eine hervorragende Kombination. Österreicher sind vielleicht nicht immer diejenigen mit den verrücktesten Ideen, aber sie sind extrem stark darin, diese Ideen pragmatisch und erfolgreich umzusetzen.

Überspitzt gefragt: Haben Gründer:innen aus Europa im Silicon Valley einen Nachteil, weil das Vorurteil herrscht, Europäer hinkten bei KI hinterher?

Isabella Tomás: Nein, nicht unbedingt. Das Silicon Valley ist ein großer Schmelztiegel mit Menschen aus aller Welt. Österreichische Gründerinnen und Gründer, die sich gut präsentieren, haben keineswegs einen Nachteil, nur weil sie aus Europa kommen. Einen Nachteil hat man nur dann, wenn man sich schlecht präsentiert oder nicht fachkundig wirkt. Wer zeigt, dass er seinen Bereich beherrscht und etwas Interessantes auf die Beine stellt, wird hier sehr schnell anerkannt.

Manuela, Salesforce hat sich ja spätestens mit AIforce der künstlichen Intelligenz verschrieben. Was ist für Geschäftsführer:innen, die KI im Unternehmen umsetzen wollen, deiner Meinung nach der beste erste Schritt?

Manuela Mohr-Zydek: Wir setzen sehr stark bei Schulungen an – und zwar sowohl auf Führungsebene als auch auf Mitarbeiterebene. Eine Zusammenarbeit von Mensch und Agent („Agentic Enterprise“) muss von Führungskräften vorgelebt werden, was ein grundlegendes technologisches Verständnis voraussetzt. Es geht auch um die Frage der ethischen Verantwortung und darum, wo die Grenzen der Technologie liegen, damit der Mensch in der Entscheidung verbleibt. Auf Mitarbeiterebene dienen Schulungen dazu, Inspiration und Ideen zu generieren. Wir veranstalten dazu auch Hackathons mit Kunden, um Ideen in eine Roadmap zu gießen und rasch in die Umsetzung zu bringen. So entsteht sowohl Top-down als auch Bottom-up die Innovationskraft, die es für die Zukunft braucht.

Gibt es Bereiche, in denen man KI konkret noch aussparen sollte, obwohl sie viel Potenzial birgt?

Isabella Tomás: Es gibt sehr sensible Bereiche, bei denen große Vorsicht geboten ist – etwa wenn es um Gesundheitsdaten oder hochgradig personenbezogene Daten geht. Aus Sicht der öffentlichen Verwaltung gelten hier höchste Anforderungen an Datenschutz und Regelkonformität. Solange nicht zu hundert Prozent sichergestellt ist, dass alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, kann KI dort nicht ohne Weiteres eingesetzt werden. Wenn es hingegen um Recherchen oder Entwürfe für Präsentationen geht, ist das unbedenklich. Grundsätzlich gilt: Je besser man sich selbst in einem Fachgebiet auskennt, desto eher kann man KI sinnvoll nutzen, weil man das Ergebnis fachlich beurteilen kann. Wenn man keine Ahnung von der Materie hat, sollte man KI-Ergebnisse nicht blind übernehmen, sondern verifizieren.

Welche Hoppalas oder Fehler konntest du im Silicon Valley beobachten, von denen Unternehmen in Österreich lernen können?

Isabella Tomás: Die Fehler sind ähnlich wie überall. Das reicht von Anwälten, die vor Gericht erfundene Präzedenzfälle zitiert haben, über Fehldiagnosen bei medizinischen Bildanalysen bis hin zu falschen Wirtschaftsdaten auf Präsentationsfolien. Wenn man Ergebnisse ungeprüft übernimmt, kann das peinlich werden. Man darf sich nicht blind auf die KI verlassen, wenn man die Fakten nicht selbst verifizieren kann.

Manuela, wie verändert sich die Arbeit in Unternehmen konkret durch den Einsatz von Agenten?

Manuela Mohr-Zydek: Wir gehen davon aus, dass sich letztlich nahezu jeder Job verändern wird. Es geht längst nicht mehr nur darum, ein Large Language Model als Assistenten einzusetzen, sondern darum, einzelne Prozessabschnitte im Unternehmen messbar und autonom abzuarbeiten. Bei Salesforce messen wir das in „Agentic Work Units“ – hier gab es von Q1 auf Q2 einen Anstieg von 97 Prozent. Um ein Unternehmen verlässlich zu führen, braucht man valide Daten, funktionierende Prozesse, Governance und Compliance. Das LLM dient als kreatives Interface nach oben, aber darunter braucht es ein solides Fundament aus Daten, Applikationen und Sicherheit.

Isabella Tomás: Das ist auch der Vorteil von spezifischen, maßgeschneiderten Modellen, die auf den konkreten Unternehmensdaten basieren. Dort ist das Risiko von Halluzinationen oder fehlerhaften Ausgaben deutlich geringer als bei rein generischen Sprachmodellen.

Manuela Mohr-Zydek: Wie Marc Benioff in seiner Keynote hervorgehoben hat, muss man zwischen wahrscheinlichkeitsbasierten und deterministischen Ergebnissen unterscheiden. Die Kombination aus beidem liefert sowohl kreative Möglichkeiten als auch die nötige Verlässlichkeit für Unternehmensentscheidungen


Transparenzhinweis: Die Reise- und Aufenthaltskosten zur Dreamforce wurden von Salesforce übernommen. Auswahl und Bewertung der Themen erfolgten unabhängig davon.

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AI Summaries

Neues Urteil zu Cookie-Nutzung in Deutschland – und die Bedeutung für Tracking in Österreich

  • Es ist nach den EuGH- und BGH-Urteilen zu erwarten, dass auch der österreichische Gesetzgeber – insbesondere im Lichte des weiterhin schleppenden Gesetzgebungsverfahrens für eine ePrivacyVO – zeitnah die Cookie-Regelung des Telekommunikationsgesetzes gemäß den Vorgaben der CookieRL im Lichte der Auslegung des EuGHs anpassen wird.
  • Damit wird es nach österreichischer Rechtslage wohl endgültig notwendig werden, dass der Einsatz von (auch anonymen) Cookies, die zur Erbringung des vom Nutzer angeforderten Dienst nicht notwendig sind, der informierten und jederzeit widerruflichen Einwilligung des Nutzers bedürfen.
  • Die strengen Vorgaben an detaillierte Information, Einwilligung und insbesondere der jederzeitigen Widerruflichkeit sind wohl praktisch nur durch technische Unterstützung mittels „Cookie-Tools“ oder technischen Alternativen dazu erfüllbar.
  • Kreative Lösungen in diesem Zusammenhang zu finden, welche für alle Beteiligten eine rechtssichere Win-Win-Situation bringen, ist daher für das Überleben des Multi-Millionen-Euro-Schweren online-werbe-Marktes unumgänglich. Dafür wird es notwendig sein, dass Techniker, Business (insbesondere Marketing) und Juristen eng zusammenarbeiten; also ein Team-Building stattfindet, das wir schon aus der DSGVO-Implementierung bestens kennen.

AI Kontextualisierung

Welche gesellschaftspolitischen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

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  • Es ist nach den EuGH- und BGH-Urteilen zu erwarten, dass auch der österreichische Gesetzgeber – insbesondere im Lichte des weiterhin schleppenden Gesetzgebungsverfahrens für eine ePrivacyVO – zeitnah die Cookie-Regelung des Telekommunikationsgesetzes gemäß den Vorgaben der CookieRL im Lichte der Auslegung des EuGHs anpassen wird.
  • Damit wird es nach österreichischer Rechtslage wohl endgültig notwendig werden, dass der Einsatz von (auch anonymen) Cookies, die zur Erbringung des vom Nutzer angeforderten Dienst nicht notwendig sind, der informierten und jederzeit widerruflichen Einwilligung des Nutzers bedürfen.
  • Die strengen Vorgaben an detaillierte Information, Einwilligung und insbesondere der jederzeitigen Widerruflichkeit sind wohl praktisch nur durch technische Unterstützung mittels „Cookie-Tools“ oder technischen Alternativen dazu erfüllbar.
  • Kreative Lösungen in diesem Zusammenhang zu finden, welche für alle Beteiligten eine rechtssichere Win-Win-Situation bringen, ist daher für das Überleben des Multi-Millionen-Euro-Schweren online-werbe-Marktes unumgänglich. Dafür wird es notwendig sein, dass Techniker, Business (insbesondere Marketing) und Juristen eng zusammenarbeiten; also ein Team-Building stattfindet, das wir schon aus der DSGVO-Implementierung bestens kennen.

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  • Es ist nach den EuGH- und BGH-Urteilen zu erwarten, dass auch der österreichische Gesetzgeber – insbesondere im Lichte des weiterhin schleppenden Gesetzgebungsverfahrens für eine ePrivacyVO – zeitnah die Cookie-Regelung des Telekommunikationsgesetzes gemäß den Vorgaben der CookieRL im Lichte der Auslegung des EuGHs anpassen wird.
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  • Es ist nach den EuGH- und BGH-Urteilen zu erwarten, dass auch der österreichische Gesetzgeber – insbesondere im Lichte des weiterhin schleppenden Gesetzgebungsverfahrens für eine ePrivacyVO – zeitnah die Cookie-Regelung des Telekommunikationsgesetzes gemäß den Vorgaben der CookieRL im Lichte der Auslegung des EuGHs anpassen wird.
  • Damit wird es nach österreichischer Rechtslage wohl endgültig notwendig werden, dass der Einsatz von (auch anonymen) Cookies, die zur Erbringung des vom Nutzer angeforderten Dienst nicht notwendig sind, der informierten und jederzeit widerruflichen Einwilligung des Nutzers bedürfen.
  • Die strengen Vorgaben an detaillierte Information, Einwilligung und insbesondere der jederzeitigen Widerruflichkeit sind wohl praktisch nur durch technische Unterstützung mittels „Cookie-Tools“ oder technischen Alternativen dazu erfüllbar.
  • Kreative Lösungen in diesem Zusammenhang zu finden, welche für alle Beteiligten eine rechtssichere Win-Win-Situation bringen, ist daher für das Überleben des Multi-Millionen-Euro-Schweren online-werbe-Marktes unumgänglich. Dafür wird es notwendig sein, dass Techniker, Business (insbesondere Marketing) und Juristen eng zusammenarbeiten; also ein Team-Building stattfindet, das wir schon aus der DSGVO-Implementierung bestens kennen.

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  • Die strengen Vorgaben an detaillierte Information, Einwilligung und insbesondere der jederzeitigen Widerruflichkeit sind wohl praktisch nur durch technische Unterstützung mittels „Cookie-Tools“ oder technischen Alternativen dazu erfüllbar.
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  • Es ist nach den EuGH- und BGH-Urteilen zu erwarten, dass auch der österreichische Gesetzgeber – insbesondere im Lichte des weiterhin schleppenden Gesetzgebungsverfahrens für eine ePrivacyVO – zeitnah die Cookie-Regelung des Telekommunikationsgesetzes gemäß den Vorgaben der CookieRL im Lichte der Auslegung des EuGHs anpassen wird.
  • Damit wird es nach österreichischer Rechtslage wohl endgültig notwendig werden, dass der Einsatz von (auch anonymen) Cookies, die zur Erbringung des vom Nutzer angeforderten Dienst nicht notwendig sind, der informierten und jederzeit widerruflichen Einwilligung des Nutzers bedürfen.
  • Die strengen Vorgaben an detaillierte Information, Einwilligung und insbesondere der jederzeitigen Widerruflichkeit sind wohl praktisch nur durch technische Unterstützung mittels „Cookie-Tools“ oder technischen Alternativen dazu erfüllbar.
  • Kreative Lösungen in diesem Zusammenhang zu finden, welche für alle Beteiligten eine rechtssichere Win-Win-Situation bringen, ist daher für das Überleben des Multi-Millionen-Euro-Schweren online-werbe-Marktes unumgänglich. Dafür wird es notwendig sein, dass Techniker, Business (insbesondere Marketing) und Juristen eng zusammenarbeiten; also ein Team-Building stattfindet, das wir schon aus der DSGVO-Implementierung bestens kennen.

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Neues Urteil zu Cookie-Nutzung in Deutschland – und die Bedeutung für Tracking in Österreich

  • Es ist nach den EuGH- und BGH-Urteilen zu erwarten, dass auch der österreichische Gesetzgeber – insbesondere im Lichte des weiterhin schleppenden Gesetzgebungsverfahrens für eine ePrivacyVO – zeitnah die Cookie-Regelung des Telekommunikationsgesetzes gemäß den Vorgaben der CookieRL im Lichte der Auslegung des EuGHs anpassen wird.
  • Damit wird es nach österreichischer Rechtslage wohl endgültig notwendig werden, dass der Einsatz von (auch anonymen) Cookies, die zur Erbringung des vom Nutzer angeforderten Dienst nicht notwendig sind, der informierten und jederzeit widerruflichen Einwilligung des Nutzers bedürfen.
  • Die strengen Vorgaben an detaillierte Information, Einwilligung und insbesondere der jederzeitigen Widerruflichkeit sind wohl praktisch nur durch technische Unterstützung mittels „Cookie-Tools“ oder technischen Alternativen dazu erfüllbar.
  • Kreative Lösungen in diesem Zusammenhang zu finden, welche für alle Beteiligten eine rechtssichere Win-Win-Situation bringen, ist daher für das Überleben des Multi-Millionen-Euro-Schweren online-werbe-Marktes unumgänglich. Dafür wird es notwendig sein, dass Techniker, Business (insbesondere Marketing) und Juristen eng zusammenarbeiten; also ein Team-Building stattfindet, das wir schon aus der DSGVO-Implementierung bestens kennen.

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Neues Urteil zu Cookie-Nutzung in Deutschland – und die Bedeutung für Tracking in Österreich

  • Es ist nach den EuGH- und BGH-Urteilen zu erwarten, dass auch der österreichische Gesetzgeber – insbesondere im Lichte des weiterhin schleppenden Gesetzgebungsverfahrens für eine ePrivacyVO – zeitnah die Cookie-Regelung des Telekommunikationsgesetzes gemäß den Vorgaben der CookieRL im Lichte der Auslegung des EuGHs anpassen wird.
  • Damit wird es nach österreichischer Rechtslage wohl endgültig notwendig werden, dass der Einsatz von (auch anonymen) Cookies, die zur Erbringung des vom Nutzer angeforderten Dienst nicht notwendig sind, der informierten und jederzeit widerruflichen Einwilligung des Nutzers bedürfen.
  • Die strengen Vorgaben an detaillierte Information, Einwilligung und insbesondere der jederzeitigen Widerruflichkeit sind wohl praktisch nur durch technische Unterstützung mittels „Cookie-Tools“ oder technischen Alternativen dazu erfüllbar.
  • Kreative Lösungen in diesem Zusammenhang zu finden, welche für alle Beteiligten eine rechtssichere Win-Win-Situation bringen, ist daher für das Überleben des Multi-Millionen-Euro-Schweren online-werbe-Marktes unumgänglich. Dafür wird es notwendig sein, dass Techniker, Business (insbesondere Marketing) und Juristen eng zusammenarbeiten; also ein Team-Building stattfindet, das wir schon aus der DSGVO-Implementierung bestens kennen.