16.03.2021

Die Tokenisierung der Welt | Teil 2: Verknüpfung von Vermögenswert und Token

Anwalt und Krypto-Experte Oliver Völkel beleuchtet in der Serie "Die Tokenisierung der Welt" das Thema aus rechtlicher Sicht. Teil 2: Zwei Möglichkeiten, Vermögenswerte zu tokenisieren.
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Oliver Völkel erklärt Tokenisierung - Verknüpfung zwischen Vermögenswert und Token
Oliver Völkel | Porträt (c) SVLAW, Hintergrund (c) Adobe Stock - arahan

Das Schlagwort „Tokenisierung“ kursiert nun bereits seit einigen Jahren durch den Äther. Nicht nur die Crypto-Community hat erkannt, dass durch den Einsatz Blockchain-basierter Token eine digitale Abbildung nahezu aller Vermögenswerte zumindest in den Bereich des Möglichen rückt. In unserer Beratungspraxis haben wir eine Vielzahl solcher Projekte begleitet. Mit dieser Beitrags-Serie möchten wir einen Überblick bieten, welche Modelle der Tokenisierung in der Praxis gängig sind, welche Alternativen darüber hinaus bestehen und welche rechtlichen und auch steuerlichen Überlegungen zu beachten sind.


Anm.: Als österreichische Rechtsanwälte befassen wir uns in diesem Beitrag mit der Praxis und der Rechtslage in Österreich. Die Rechtslage in anderen Ländern kann davon abweichen. Weiters soll dieser Beitrag lediglich einen ersten Überblick bieten. Er kann eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen.

Tokenisierung: Wie wird ein Vermögenswert mit einem Token verknüpft?

Die rechtlich sichere Verknüpfung von digitalem Token und realem Vermögenswert ist der Kern der Tokenisierung. Wie dies umgesetzt wird, hängt davon ab, um welchen Vermögenswert es sich konkret handelt und nach welchem Recht die Tokenisierung vorgenommen wird. Es macht also einen Unterschied, ob das Recht von Österreich, oder beispielsweise Liechtenstein, Deutschland, der Schweiz oder ein anderes Recht gewählt wird. Da unsere Expertise im österreichischen Recht liegt, stellen wir die Ansätze unter dem österreichischen Recht vor.

Modell 1: Unmittelbare Verknüpfung von Recht und Token

Handelt es sich um ein Forderungsrecht, wie dies etwa bei Wertpapieren, Zahlungsmitteln oder Darlehen der Fall ist, so kann in der Regel das Forderungsrecht mit dem Token unmittelbar verknüpft werden. Für die Ausübung des Rechts ist sodann die Inhaberschaft des Tokens notwendig. Zur Übertragung des Forderungsrechts wird der Token auf der Blockchain an eine andere Person übertragen. Wer den Token besitzt, der ist Gläubiger der Wertpapier-, Zahlungs-, oder Darlehensforderung. Erreicht wird dies durch entsprechende Klauseln in der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien.

Tokenisierung - Direkte Verknüpfung von Vermögenswert und Token
Modell 1: Direkte Übertragung eines Forderungsrechts durch Übertragung eines Tokens auf der Blockchain, der das Recht repräsentiert (C: Unternehmen (Company), A: Bisheriger Gläubiger des Unternehmens, B: Neuer Gläubiger nach Besitzanweisung oder Forderungszession durch Übertragung des Tokens).

Ob auch bereits existierende Forderungen tokenisiert werden können, hängt von der zwischen den Parteien zuvor getroffenen Vereinbarung ab. Möchte der Schuldner bestehende Verbindlichkeiten tokenisieren – also seine eigenen Schulden -, so ist dafür in der Regel die Zustimmung aller Gläubiger notwendig. Möchte ein Gläubiger hingegen eine bestehende Forderung tokenisieren, so kann dies unter Umständen auch ohne Mitwirkung des Schuldners möglich sein.

Modell 2: Zwischenschaltung eines Treuhänders

Sollen nicht nur einfache Forderungsrechte tokenisiert werden, sondern eine echte Eigentümerposition, oder ist für die Übertragung des Rechts eine bestimmte Form vorgeschrieben – ist zB ein schriftlicher Vertrag notwendig – so muss etwas tiefer in die juristische Trickkiste gegriffen werden. Zu denken ist an die Tokenisierung greifbarer Gegenstände wie etwa Warenbestände, Edelmetalle, Anteile an Immobilien oder auch Beteiligungen an Unternehmen.

In diesen Fällen kann es notwendig sein, eine Treuhandkonstruktion zu wählen, wobei auch hier – je nach Erfordernis – zwei unterschiedliche Varianten in Betracht kommen. In der ersten Variante (Modell 2.A) vermittelt ein Treuhänder (T) direkt die Eigentümerposition. Der Treuhänder besitzt zB physische Goldbarren für die Tokeninhaber (A und B). Im Zusammenhang mit einem Beispiel zur Tokenisierung von Realgütern wie Edelmetallen oder Zinshausanteilen im dritten Teil dieser Serie gehen wir näher auf diese Konstruktion ein.

Modell 2.A: Treuhandkonstruktion, bei der das tokenisierte Eigentumsrecht von einem Treuhänder für die Tokeninhaber ausgeübt wird (C: Unternehmen (Company), T: Treuhänder, A: Bisheriger Eigentümer, B: Neuer Eigentümer nach Besitzanweisung durch Übertragung des Tokens).

In der zweiten Variante (Modell 2.B) stellt der Treuhänder (T) lediglich indirekt sicher, dass das Unternehmen (U) ein bestimmtes Versprechen auch tatsächlich einhalten kann. Diese Variante ist gerade bei der Tokenisierung von Verwendungszusagen relevant (siehe dazu auch Teil 3). In der Regel ist für die Einhaltung dieses Versprechens nämlich die Mitwirkung der Eigentümer (S) notwendig. In solchen Fällen wird der Treuhänder zum Gesellschafter des Unternehmens bestellt. Dies ist vor allem bei Gesellschaftsformen interessant, die kein genehmigtes Kapital kennen.

Modell 2.B: Treuhandkonstruktion, bei der ein Treuhand-Gesellschafter (T) sicherstellt, dass das Unternehmen (C) Versprechen in Bezug auf eigene Anteile erfüllen kann, die eigentlich von den Eigentümern (S) zu erfüllen wären. Durch Übertragung des Tokens von A an B werden diese sogenannten Verwendungszusagen übertragen.

Achtung: Nicht jede Rechtsordnung ist gleich. Während etwa das österreichische Recht gut für die vorgestellten Arten der Tokenisierung gerüstet ist, und in Liechtenstein sogar ein eigenes Gesetz zur Tokenisierung von Vermögenswerten geschaffen wurde, weicht die Rechtslage in anderen Ländern möglicherweise davon ab. In vielen Fällen kann jedoch mit einer Rechtswahlklausel österreichisches oder auch liechtensteinisches Recht zur Anwendung gebracht werden, um diese günstigen Rechtsordnungen für sich zu nutzen, auch wenn das Unternehmen nicht in Österreich oder Liechtenstein ansässig ist.


Im dritten Teil der Serie „Die Tokenisierung der Welt“ geht es darum, welche Vermögenswerte überhaupt tokenisiert werden können.


Unterstützung in der Praxis

Betrachtet man die in dieser Serie vorgestellten vielschichtigen Möglichkeiten der Tokenisierung, so zeigt sich, dass der Titel dieses Beitrags weit weniger reißerisch ist als es zunächst den Anschein macht. Es kann tatsächlich eine Vielzahl von Vermögenswerten tokenisiert und damit handelbar gemacht werden. Als Finanzierungsinstrument für junge Unternehmen ist die Emission von Werttoken ebenso geeignet wie für den etablierten Mittelstand oder Industriegrößen.

Bei der Tokenisierung ist sowohl technisches, steuerliches aber auch rechtliches Know-How gefragt. Darüber hinaus erhalten wir in der Beratungspraxis oft auch die Frage, wer sich denn eigentlich um den Vertrieb tokenisierter Assets kümmert. Einen guten Überblick, wer als Ansprechpartner in all diesen Bereichen in Betracht kommt, bietet für Österreich die Blockchain Landscape Austria 2021.

Wir haben in der Vergangenheit bereits eine Vielzahl von Tokenisierungsprojekten rechtlich begleitet. Gern unterstützen wir auch Sie bei Ihrem Projekt.

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Im Oktober 2024 verließ das Wiener Startup Aitiologic den „Stealth Mode“. Damals hatte es 2,5 Millionen Euro an Investments und Förderungen eingesammelt. Jetzt folgt eine Seed-Finanzierung über 6,4 Millionen Euro, wie das Unternehmen am Dienstag bekannt gab.

Angeführt wird die Runde von den Healthcare-Investoren Heal Capital und Ananda Impact Ventures. Die bisherigen Investoren Push VC und Lana Ventures sind wieder dabei. Dazu kommen laut Startup mehrere Biotech-Gründer, die bereits Börsengänge und Exits hinter sich haben.

Ein Bluttest, der zeigt, was im Gewebe passiert

Aitiologic entwickelt die Plattform „Aitios“. Sie untersucht zellfreie DNA im Blut und wertet die Daten mit KI aus. Das Ziel: Aus einer normalen Blutprobe soll sich ablesen lassen, aus welchem Gewebe die DNA stammt und was dort gerade passiert. Die Technologie geht auf Forschung von Gründer und CEO Andreas Posch bei Siemens Healthineers zurück. Aitiologic hat sie exklusiv lizenziert.

2024 sprach das Startup noch allgemein von Krebs- und Pränataldiagnostik. Nun ist die erste Anwendung klar: die Risikoabschätzung für Präeklampsie im ersten Schwangerschaftsdrittel. Die Bluthochdruck-Erkrankung betrifft laut Aussendung geschätzt drei bis acht Prozent aller Schwangerschaften. Sie ist eine der wichtigsten Ursachen für Todesfälle von Müttern und Föten weltweit. Aitiologic will dafür dieselbe Blutprobe nutzen, die ohnehin für den nicht-invasiven Pränataltest (NIPT) abgenommen wird. Eine zusätzliche Blutabnahme wäre also nicht nötig.

Eine erste Studie mit Kypros Nicolaides und dem Fetal Medicine Research Institute habe gezeigt, dass sich damit das Präeklampsie-Risiko einschätzen lässt, so das Startup. Jetzt läuft eine größere Studie mit der Fetal Medicine Foundation, an der mehr als 1.000 Schwangere teilnehmen. „Wir sind von einer Technologie-Hypothese zu publizierten klinischen Daten gekommen“, sagt Posch. Das frische Kapital soll in diese Studie und in die Produktentwicklung fließen.

Oxford-Nanopore-Mitgründer im Beirat, neue Chief Medical Officer

Mit der Finanzierung holt Aitiologic zwei bekannte Namen an Bord. Gordon Sanghera hat Oxford Nanopore Technologies mitgegründet, ein britisches Unternehmen für DNA-Sequenzierung. Er führte es 21 Jahre lang als CEO, vom Spinoff der Universität Oxford bis zum Börsengang in London. In der Aussendung wird er als „Pionier der Molekulardiagnostik“ bezeichnet. Für Aitiologic ist das relevant, weil die eigene Plattform auf der Sequenzierung von DNA aus dem Blut aufbaut: Sanghera bringt also Erfahrung mit dem Aufbau, der Finanzierung und der Skalierung genau dieser Art von Technologie mit. Er investiert in die Runde und wird Mitglied des Beirats. Die ersten klinischen Daten von Aitiologic seien „sehr ermutigend“, sagt Sanghera.

Neue Chief Medical Officer ist Rebecca Ertl. Sie ist Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe und hat ein nach eigenen Angaben führendes Zentrum für Pränataldiagnostik in Österreich gegründet. Bei Aitiologic verantwortet sie die medizinische Strategie, zunächst für das Präeklampsie-Programm. Ertl nennt bereits ein mögliches nächstes Thema: Man prüfe, ob der Bluttest auch bei Schwangerschaftsdiabetes früher Hinweise liefern könne.

Neben dem Risikokapital erhält Aitiologic Förderungen von der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG), der Austria Wirtschaftsservice (aws) und der Wirtschaftsagentur Wien. Dazu kommt Unterstützung über den Europäischen Investitionsfonds (EIF) im Rahmen von InvestEU. Zugelassen ist die Plattform noch nicht, sie befindet sich weiterhin in der Entwicklung.

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