16.03.2021

Die Tokenisierung der Welt | Teil 2: Verknüpfung von Vermögenswert und Token

Anwalt und Krypto-Experte Oliver Völkel beleuchtet in der Serie "Die Tokenisierung der Welt" das Thema aus rechtlicher Sicht. Teil 2: Zwei Möglichkeiten, Vermögenswerte zu tokenisieren.
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Oliver Völkel erklärt Tokenisierung - Verknüpfung zwischen Vermögenswert und Token
Oliver Völkel | Porträt (c) SVLAW, Hintergrund (c) Adobe Stock - arahan

Das Schlagwort „Tokenisierung“ kursiert nun bereits seit einigen Jahren durch den Äther. Nicht nur die Crypto-Community hat erkannt, dass durch den Einsatz Blockchain-basierter Token eine digitale Abbildung nahezu aller Vermögenswerte zumindest in den Bereich des Möglichen rückt. In unserer Beratungspraxis haben wir eine Vielzahl solcher Projekte begleitet. Mit dieser Beitrags-Serie möchten wir einen Überblick bieten, welche Modelle der Tokenisierung in der Praxis gängig sind, welche Alternativen darüber hinaus bestehen und welche rechtlichen und auch steuerlichen Überlegungen zu beachten sind.


Anm.: Als österreichische Rechtsanwälte befassen wir uns in diesem Beitrag mit der Praxis und der Rechtslage in Österreich. Die Rechtslage in anderen Ländern kann davon abweichen. Weiters soll dieser Beitrag lediglich einen ersten Überblick bieten. Er kann eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen.

Tokenisierung: Wie wird ein Vermögenswert mit einem Token verknüpft?

Die rechtlich sichere Verknüpfung von digitalem Token und realem Vermögenswert ist der Kern der Tokenisierung. Wie dies umgesetzt wird, hängt davon ab, um welchen Vermögenswert es sich konkret handelt und nach welchem Recht die Tokenisierung vorgenommen wird. Es macht also einen Unterschied, ob das Recht von Österreich, oder beispielsweise Liechtenstein, Deutschland, der Schweiz oder ein anderes Recht gewählt wird. Da unsere Expertise im österreichischen Recht liegt, stellen wir die Ansätze unter dem österreichischen Recht vor.

Modell 1: Unmittelbare Verknüpfung von Recht und Token

Handelt es sich um ein Forderungsrecht, wie dies etwa bei Wertpapieren, Zahlungsmitteln oder Darlehen der Fall ist, so kann in der Regel das Forderungsrecht mit dem Token unmittelbar verknüpft werden. Für die Ausübung des Rechts ist sodann die Inhaberschaft des Tokens notwendig. Zur Übertragung des Forderungsrechts wird der Token auf der Blockchain an eine andere Person übertragen. Wer den Token besitzt, der ist Gläubiger der Wertpapier-, Zahlungs-, oder Darlehensforderung. Erreicht wird dies durch entsprechende Klauseln in der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien.

Tokenisierung - Direkte Verknüpfung von Vermögenswert und Token
Modell 1: Direkte Übertragung eines Forderungsrechts durch Übertragung eines Tokens auf der Blockchain, der das Recht repräsentiert (C: Unternehmen (Company), A: Bisheriger Gläubiger des Unternehmens, B: Neuer Gläubiger nach Besitzanweisung oder Forderungszession durch Übertragung des Tokens).

Ob auch bereits existierende Forderungen tokenisiert werden können, hängt von der zwischen den Parteien zuvor getroffenen Vereinbarung ab. Möchte der Schuldner bestehende Verbindlichkeiten tokenisieren – also seine eigenen Schulden -, so ist dafür in der Regel die Zustimmung aller Gläubiger notwendig. Möchte ein Gläubiger hingegen eine bestehende Forderung tokenisieren, so kann dies unter Umständen auch ohne Mitwirkung des Schuldners möglich sein.

Modell 2: Zwischenschaltung eines Treuhänders

Sollen nicht nur einfache Forderungsrechte tokenisiert werden, sondern eine echte Eigentümerposition, oder ist für die Übertragung des Rechts eine bestimmte Form vorgeschrieben – ist zB ein schriftlicher Vertrag notwendig – so muss etwas tiefer in die juristische Trickkiste gegriffen werden. Zu denken ist an die Tokenisierung greifbarer Gegenstände wie etwa Warenbestände, Edelmetalle, Anteile an Immobilien oder auch Beteiligungen an Unternehmen.

In diesen Fällen kann es notwendig sein, eine Treuhandkonstruktion zu wählen, wobei auch hier – je nach Erfordernis – zwei unterschiedliche Varianten in Betracht kommen. In der ersten Variante (Modell 2.A) vermittelt ein Treuhänder (T) direkt die Eigentümerposition. Der Treuhänder besitzt zB physische Goldbarren für die Tokeninhaber (A und B). Im Zusammenhang mit einem Beispiel zur Tokenisierung von Realgütern wie Edelmetallen oder Zinshausanteilen im dritten Teil dieser Serie gehen wir näher auf diese Konstruktion ein.

Modell 2.A: Treuhandkonstruktion, bei der das tokenisierte Eigentumsrecht von einem Treuhänder für die Tokeninhaber ausgeübt wird (C: Unternehmen (Company), T: Treuhänder, A: Bisheriger Eigentümer, B: Neuer Eigentümer nach Besitzanweisung durch Übertragung des Tokens).

In der zweiten Variante (Modell 2.B) stellt der Treuhänder (T) lediglich indirekt sicher, dass das Unternehmen (U) ein bestimmtes Versprechen auch tatsächlich einhalten kann. Diese Variante ist gerade bei der Tokenisierung von Verwendungszusagen relevant (siehe dazu auch Teil 3). In der Regel ist für die Einhaltung dieses Versprechens nämlich die Mitwirkung der Eigentümer (S) notwendig. In solchen Fällen wird der Treuhänder zum Gesellschafter des Unternehmens bestellt. Dies ist vor allem bei Gesellschaftsformen interessant, die kein genehmigtes Kapital kennen.

Modell 2.B: Treuhandkonstruktion, bei der ein Treuhand-Gesellschafter (T) sicherstellt, dass das Unternehmen (C) Versprechen in Bezug auf eigene Anteile erfüllen kann, die eigentlich von den Eigentümern (S) zu erfüllen wären. Durch Übertragung des Tokens von A an B werden diese sogenannten Verwendungszusagen übertragen.

Achtung: Nicht jede Rechtsordnung ist gleich. Während etwa das österreichische Recht gut für die vorgestellten Arten der Tokenisierung gerüstet ist, und in Liechtenstein sogar ein eigenes Gesetz zur Tokenisierung von Vermögenswerten geschaffen wurde, weicht die Rechtslage in anderen Ländern möglicherweise davon ab. In vielen Fällen kann jedoch mit einer Rechtswahlklausel österreichisches oder auch liechtensteinisches Recht zur Anwendung gebracht werden, um diese günstigen Rechtsordnungen für sich zu nutzen, auch wenn das Unternehmen nicht in Österreich oder Liechtenstein ansässig ist.


Im dritten Teil der Serie „Die Tokenisierung der Welt“ geht es darum, welche Vermögenswerte überhaupt tokenisiert werden können.


Unterstützung in der Praxis

Betrachtet man die in dieser Serie vorgestellten vielschichtigen Möglichkeiten der Tokenisierung, so zeigt sich, dass der Titel dieses Beitrags weit weniger reißerisch ist als es zunächst den Anschein macht. Es kann tatsächlich eine Vielzahl von Vermögenswerten tokenisiert und damit handelbar gemacht werden. Als Finanzierungsinstrument für junge Unternehmen ist die Emission von Werttoken ebenso geeignet wie für den etablierten Mittelstand oder Industriegrößen.

Bei der Tokenisierung ist sowohl technisches, steuerliches aber auch rechtliches Know-How gefragt. Darüber hinaus erhalten wir in der Beratungspraxis oft auch die Frage, wer sich denn eigentlich um den Vertrieb tokenisierter Assets kümmert. Einen guten Überblick, wer als Ansprechpartner in all diesen Bereichen in Betracht kommt, bietet für Österreich die Blockchain Landscape Austria 2021.

Wir haben in der Vergangenheit bereits eine Vielzahl von Tokenisierungsprojekten rechtlich begleitet. Gern unterstützen wir auch Sie bei Ihrem Projekt.

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Pröll, Länderbericht, Digital
© BKA/Regina Aigner - Digitalisierungsstaatssekretär Alexander Pröll.

Der kürzlich veröffentlichte 4. Länderbericht zur Digitalen Dekade der Europäischen Union zeigt Österreichs Fortschritte bei der digitalen Transformation. Besonders stark schneidet die Republik bei digitalen Verwaltungsservices ab: Im eGovernment Benchmark 2026 erreicht Österreich mit 85,5 Punkten Platz sechs unter den EU-Mitgliedstaaten und liegt damit über dem EU-Schnitt von 76,6 Punkten.

Ziel Top 3

Weitere Stärken zeigt der Bericht bei der mobilen Benutzerfreundlichkeit digitaler Services, den digitalen Grundkompetenzen, der Nutzung von Künstlicher Intelligenz durch Unternehmen sowie bei der Quantentechnologie.

„Wir nähern uns unserem Ziel, unter die Top 3 in der EU zu kommen. Der EU-Länderbericht zeigt klar: Österreichs digitale Transformation nimmt stetig an Tempo zu. Platz 6 im eGovernment Benchmark und Platz 1 bei der mobilen Benutzerfreundlichkeit digitaler Verwaltungsservices bestätigen den eingeschlagenen Weg. Unsere Anstrengungen rund um die ID Austria, digitale Kompetenzen und Public AI zeigen Wirkung. Das Motto lautet: digitale Verwaltung muss für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen einfacher, schneller und alltagstauglicher werden“, sagt Digitalisierungsstaatssekretär Alexander Pröll.

Verbesserung digitaler Grundkompetenzen

Österreich erreicht im europäischen Vergleich Platz 1 bei der Benutzerfreundlichkeit digitaler Verwaltungsleistungen auf Mobilgeräten – gemeinsam mit Luxemburg und Malta. Grundlage dafür sei ein starkes eID-Ökosystem. Die Weiterentwicklung und breitere Nutzung der ID Austria trügen dazu bei, digitale Amtswege einfacher und mobil besser nutzbar zu machen, heißt es.

Auch bei den digitalen Grundkompetenzen verbessert sich Österreich weiter und steigt von Platz 8 auf Platz 7 im europäischen Vergleich. 69,8 Prozent der Bevölkerung verfügen demnach über zumindest grundlegende digitale Fähigkeiten. Damit liegt Österreich über dem EU-Durchschnitt von 60,4 Prozent. Frauen liegen in Österreich mit 70,75 Prozent vor Männern mit 68,79 Prozent und damit entgegen dem EU-Trend.

KI-Nutzung steigt

Eine positive Entwicklung zeigt sich auch bei der Nutzung von Künstlicher Intelligenz durch Unternehmen. Zwischen 2023 und 2025 ist der Anteil der österreichischen Unternehmen, die KI einsetzen, von 10,79 Prozent auf 29,95 Prozent gestiegen. Österreich liegt damit im DESI 2026 (Anm.: Index für digitale Wirtschaft der EU) auf Platz 7 von 27 Mitgliedstaaten – der EU-Schnitt beträgt 19,95 Prozent. Bei Großunternehmen nutzen bereits 68,26 Prozent KI. Auch bei der erstmals erhobenen KI-Nutzung durch Bürgerinnen und Bürger liegt Österreich mit 39,42 Prozent über dem EU-Durchschnitt von 32,66 Prozent.

Der Bericht hebt auch Österreichs starke Position in der Quantentechnologie hervor. Österreich gilt insbesondere rund um Wien und Innsbruck als europäischer Vorreiter in der Quantenforschung. Die Initiative Quantum Austria wird mit 107 Millionen Euro aus der Recovery and Resilience Facility finanziert und stärke damit gezielt Forschung, Technologieentwicklung und Standortkompetenz.

Auch Aufholbedarf

Neben den Verbesserungen zeigt der Bericht gleichzeitig weiteren Aufholbedarf, insbesondere beim Ausbau der Glasfaserinfrastruktur, der Nutzung von Cloud- und Datenanalyse-Lösungen durch Unternehmen sowie der Digitalisierung kleiner und mittlerer Unternehmen.

„Der Bericht ist Rückenwind und Arbeitsauftrag zugleich. Österreich ist in vielen Bereichen stark unterwegs, aber wir dürfen uns darauf nicht ausruhen. Gerade bei Glasfaser, Cloud, Datenmanagement und KMU-Digitalisierung müssen wir schneller werden“, betont Pröll abschließend.


Hintergrund: Digitale Dekade der EU

Mit der Digitalen Dekade hat sich die Europäische Union ambitionierte Ziele bis 2030 gesetzt. Dazu zählt unter anderem der Ausbau digitaler Kompetenzen, moderne digitale Infrastrukturen, leistungsfähige digitale Verwaltungsservices, digitale Identitäten sowie die Stärkung der digitalen Transformation von Unternehmen. Der Länderbericht bewertet jährlich die Fortschritte der Mitgliedstaaten anhand definierter Ziele und Indikatoren.

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