29.03.2016

5 Tipps für die Suche nach Investoren

Wo und wie trifft man potenzielle Investoren und wie bereitet man sich auf ein mögliches Investment vor? Der Brutkasten hat die besten Tipps gesammelt.
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Sich selbst gut in Szene zu setzen, hilft bei der Investorensuche immer.
Sich selbst gut in Szene zu setzen, hilft bei der Investorensuche immer.

Um das Wachstum anzukurbeln macht sich jedes Startup früher oder später auf die Suche nach Investoren. Dabei schadet es nicht, einige Dinge zu beachten:

Tipp 1: Vorbereitung der Investorensuche

Wenn sich Startups auf die Suche nach Investoren machen, ist Vorbereitung die Halbe Miete. Pitcht man auf einem Event vor Investoren, sollte sich die Präsentation in aller Kürze auf jene Fragen konzentrieren, die Investoren am meisten interessieren. Das kann je nach Startup oder Branche etwas variieren, grundsätzlich gilt aber: Gibt es einen Markt? Was macht das Startup anders bzw. besser als andere? Ist das Modell skalierbar? Lernt man potenzielle Investoren auf Events beim Netzwerken kennen, ist der Pitch idealerweise noch kürzer und präziser – Ziel ist es, für ein mögliches weiteres Treffen in Erinnerung zu bleiben (siehe unten). Zur Vorbereitung gehört auch, sich genau zu überlegen, welche Investoren überhaupt infrage kommen.

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Tipp 2: Bei bestehenden Beteiligungen nachfragen

Es ist sehr wichtig, dass ein Investor gut zum Startup passt – nicht nur inhaltlich, sondern auch persönlich. Schließlich geht es nicht nur um Geld, sondern auch um Unterstützung und das Netzwerk, in dem man unterkommt. „Ein Investment ist teilweise wie ein Ehevertrag“, sagt zoomsquare-Mitbegründer Christoph Richter. Nicht selten, mischen sich Investoren in die Geschicke des Jungunternehmens ein, um sicherzustellen, dass ihr Investment eines Tages eine satten Ertrag abwirft. Wie ein potenzieller Investor tickt, findet man am besten heraus, indem man bei bisherigen Beteiligungen nachfragt: Welche Startups gehören zu seinem oder ihrem Portfolio und was haben sie über die Zusammenarbeit zu berichten und wie gut passt das eigene Startup zum Portfolio?

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Tipp 3: Kenne die Freunde deiner Investoren

Passende Investoren sind häufig bereits in der Branche verankert, in der auch das Startup tätig ist. Es schadet also nicht, sich dort ein solides Netzwerk aufzubauen. Am besten gelingt das auf Branchen- und Startup-Events. Besonders hilfreich ist es, sich von gemeinsamen Bekannten Investoren vorstellen zu lassen. Man kann das auch durchaus systematisch angehen. Jodok Batlogg von dem Vorarlberger Datenbank-Startup Crate: „Wir haben uns oft zuerst überlegt, wen wir ansprechen wollen und dann einen Plan gemacht, wie wir an diesen Punkt gelangen“.

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Tipp 4: Gut Ding braucht Weile

Nichts überstürzen. Mit der Türe ins Haus zu fallen ist selten gut, vor allem, wenn Investoren auf Events von dutzenden Startups angesprochen werden. „Man erobert Investoren langsam“, rät Batlogg. Beim ersten Zusammentreffen genüge oft eine kurze Vorstellung. Eine gute Investmentrunde braucht Zeit – ein halbes Jahr oder ein Jahr sind da keine Seltenheit.

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Tipp 5: Vorbereitung auf eine Due-Diligence-Prüfung

Besonders institutionelle Investoren wie etwa Investmentfonds werden ein Startup vor einer Beteiligung einer Due-Diligence-Prüfung unterziehen. Je nach höhe des Investments kann das einige Zeit dauern, es schadet also nicht, vorbereitet zu sein. Das Minimalprogramm sollte ein Update über die Entwicklung der Geschäfte für das gesamte Team sein. Zusätzlich schadet es nicht, die Kundenzufriedenheit zu überprüfen und mögliche Probleme aus der Welt zu schaffen bzw. den Investor zu informieren, bevor er selbst auf sie stößt. „Als Startup kann es passieren, dass man bei einer Due-Diligence-Prüfung eine große organisatorische Watsche bekommt, wenn man vorher nicht sorgfältig war“, sagt Constantin Wintoniak, Co-Founder von Prescreen. Vor einer solchen Prüfung lohnt es also, selbst einen Blick auf Buchhaltung, Verträge und andere organisatorische Dinge zu werfen.

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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