28.10.2024
NEUER FONDS

Tigris Web3: Neuer Krypto-Fonds will 10 Mio. Euro schwer werden

Im März 2022 kam der erste auf den Markt, nun folgt ein weiterer: Tigris Web3 startet mit einem neuen Fonds - diesmal ohne Venionaire Capital. Hier die Details.
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David Teufel und Peter Augustin (c) Tigris Web3

Im März 2022 ist Tigris Web3 gestartet – als Österreichs erster registrierter, alternativer Investment-Fonds (AIF) für digitale Assets. Verwaltet wurde der Fonds von Venture-Capital-Gesellschaft Venionaire (brutkasten berichtete). Anleger:innen mit mindestens 100.000 Euro Kapital erhielten über den Fonds, die Möglichkeit, in Projekte aus den Bereichen DeFi (Decentralized Finance) und Web3 zu investieren.

Hinter dem Krypto-Investment-Fonds standen damals Berthold Baurek-Karlic und Peter Augustin. Im brutkasten-Studio sprachen Baurek-Karlic und Augustin über Details zur FMA-Genehmigung, über Ziele und die nächsten Entwicklungsschritte.

Neuer „Tigris Web3“-Fonds mit eigenem Fondsmanager

Nach zweieinhalb Jahren kündigt Tigris nun den nächsten Schritt an, nämlich die Auflage eines neuen Fonds – und zwar diesmal im Alleingang. Denn nun übernimmt Tigris Web3 selbst die Verwaltung des Fonds. Geleitet wird Tigris Web3 jetzt von Peter Augustin und David Teufel. Die beiden fungieren als Cornerstone-Investoren und stecken selbst 850.000 Euro in den Fonds. am Fonds, dessen erstes Fundraising-Ziel bei 10 Millionen Euro liegt.

Der Tigris Web3 Fonds soll in digitale Web3-Assets und damit in „ein dezentrales Internet des digitalen Eigentums“ investieren, heißt es per Aussendung. Der Fokus des Fonds liegt auf verschiedenen, technologischen Ökosystemen wie Ethereum, Cosmos oder Solana.

Rund 80 Prozent der Investments sollen in liquide Assets fließen. Breite Diversifikation sei gewährleistet, die „nicht nur etablierte, sondern auch aufstrebende, junge Projekte umfasst“. Außerdem gäbe es die Möglichkeit, „bis zu 20 Prozent in Seed-Phasen junger Projekte“ zu investieren, bevor deren Produkte und damit deren Token öffentlich zugänglich seien.

Erträge über dem Niveau traditioneller Fonds angestrebt

Damit verfolgt Tigris Web3 große Ziele: Man will Erträge über dem Niveau traditioneller Venture-Capital-Fonds generieren. Dabei orientiere man sich an klassischen VC-Benchmarks – und zusätzlich an Bitcoin sowie dem BCI25-Index von Bitpanda. Dieser bildet die 25 größten Kryptowährungen gemessen an Marktkapitalisierung und Liquidität ab.

Ausstiegsoption nach fünf Jahren

Überdies will man mit dem eigenen Investment-Fonds-Manager (AIF) „signifikante Vorteile für Investoren“ bringen. So werden das Senken der Kostenstruktur sowie eine höhere operative Flexibilität versprochen. Außerdem erwähnt Tigris Web3 per Aussendung, Investor:innen „nach einer Laufzeit von fünf Jahren eine monatliche Ausstiegsoption“ zu ermöglichen

Reguliert wird der Fonds auch von der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA). Tigris Web3 richtet sich an „professionelle Investoren und qualifizierte Privatinvestoren, die am Wachstum der Web3-Innovationen partizipieren möchten“. Als Zielgruppen listet man Family Offices, High Net Worth Individuals (HNWIs), Business Angels und Fund of Funds.

Cornerstone Investoren sind Augustin und Teufel

Der Fonds versteht sich als „Evergreen-Fonds“, in den laufend neue Investitionen möglich seien – ab November 2024 sei der Fonds für ein Mindestinvestment von 100.000 Euro pro Ticket offen. Der Vertrieb erfolge über die Tigris AIFM FlexCo.

Die beiden Investoren befinden sich auch in der Führungs- und Expertenebene des neuen AIF. David Teufel ist als Mitgründer und Co-Geschäftsführer an der Seite von Peter Augustin, der die Bereiche Technologie, Innovation und Marktstrategie verantwortet. Teufel hingegen wird sich mit der Portfolio-Allokation, dem Risikomanagement, der Compliance sowie der Geldwäscheprävention widmen.

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Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)
Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)

Kaffeekapseln, Teebeutel, Etiketten, Verschlüsse, Tragetaschen: Der Verpackungsbegriff der neuen EU-Verordnung ist weit gefasst. Erfasst sind laut Wirtschaftskammer alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Material und davon, ob sie leer oder befüllt sind. Betroffen ist damit jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt. Die Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gilt seit heute in ihren Kernbestimmungen unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.

Nicht alle Vorgaben greifen sofort

Für Unternehmen ist das der wichtigste Punkt: Nur einzelne Pflichten sind ab dem Stichtag anwendbar. Das hält das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) in seinem Merkblatt fest. Zur Präzisierung der übrigen Vorgaben fehlten im Juni noch 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte. Die Leerraumbegrenzung für Versandverpackungen, die Mindestrezyklatanteile und die Design-for-Recycling-Kriterien greifen ab 1. Jänner 2030. Die harmonisierte Entsorgungskennzeichnung folgt frühestens am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte.

Handelsverband: „Sehenden Auges ins Verpackungschaos“

Der Handelsverband trägt die Ziele der Verordnung nach eigenen Angaben mit, kritisiert die Umsetzung aber scharf. Händler müssten informieren, prüfen, dokumentieren und nachweisen, hätten aber in vielen Fällen keinen Zugang zu den erforderlichen Unterlagen, weil diese typischerweise bei Verpackungsherstellern oder anderen vorgelagerten Akteuren lägen. „Brüssel schickt unsere Branche sehenden Auges ins Verpackungschaos“, sagt Geschäftsführer Rainer Will.

Anfang August legte die EU-Kommission die zweite Auflage ihrer FAQs vor, laut Handelsverband mit 26 neuen und sieben überarbeiteten Punkten. Der Verband fordert ein Moratorium für alle Bestimmungen, deren Auslegung, technische Umsetzung oder Vollziehbarkeit noch nicht rechtssicher geklärt ist. Ein neues Kapitel dieser FAQ-Auflage behandelt die Durchsetzung: Der Geltungsbeginn soll Handelsströme und Lieferketten nicht stören. Rechtsverbindliche Auslegungen sind Leitlinien und FAQs der Kommission laut Wirtschaftskammer allerdings nicht.

Der erste Schritt ist die eigene Rolle

Die Wirtschaftskammer bezeichnet die korrekte Einordnung der eigenen Rolle als zentrale Herausforderung. Die Konformitätserklärung trifft den Erzeuger, also wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Er muss dafür ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Importeure fordern diese Unterlagen ein und bewahren sie auf, fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen. Vertreiber trifft ein geringerer Sorgfaltsmaßstab: Sie müssen prüfen, ob Erzeuger und Importeur auf der Verpackung angeführt sind.

Ausnahme für Kleinstunternehmen, mit einem Haken

Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme gelten laut Wirtschaftskammer Erleichterungen. In der Regel treffen sie dann die Vertreiberpflichten. Wer als Kleinstunternehmen fertig verpackte Ware einkauft, die im Rahmen einer Lohnabfüllung bereits unter der eigenen Marke gelabelt wurde, gilt rechtlich nicht als Erzeuger.

Die Ausnahme greift jedoch nicht, sobald Einzelkomponenten wie Tiegel, Deckel und Dichtungsring zugekauft und im eigenen Betrieb befüllt oder zusammengesetzt werden. Dann entsteht die Verkaufseinheit erst dort, und das Unternehmen wird laut Wirtschaftskammer zum originären Erzeuger.

Stoffgrenzwerte und Lagerbestände

Inhaltlich anwendbar sind seit heute die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen nach Artikel 5. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein Summengrenzwert von 100 mg/kg. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt kommen PFAS-Grenzwerte hinzu: 25 ppb für einzelne und 250 ppb für die Summe der nicht-polymeren PFAS. Eine vollständig harmonisierte EU-Prüfmethode dafür gibt es laut dem Umweltdienstleister Interzero in seinen PPWR-FAQ noch nicht.

Verpackungen, die vor dem 12. August in Verkehr gebracht wurden, sind von den neuen Verpflichtungen ausgenommen. Das gilt laut Wirtschaftskammer etwa für bestehende Lagerbestände bei Vertreibern.

In Österreich fehlt die Novelle

An der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ändert sich vorerst nichts, ebenso wenig an den Meldepflichten. Ein Begutachtungsentwurf für die notwendige AWG-Novelle liegt laut Wirtschaftskammer noch nicht vor, damit fehlen auch die Strafbestimmungen. Das hat eine Konsequenz für Zweifelsfälle: Einen Feststellungsbescheid zur eigenen Rolle kann es erst geben, wenn eine nationale Begleitgesetzgebung mit Verwaltungsstrafbestimmungen in Kraft ist.

Die Konsument:innen sind längst weiter

Eine aktuelle Studie von PwC Österreich zeigt, dass die Erwartungen der Kundschaft weiter reichen. Befragt wurden im Juni 1.000 Personen zwischen 14 und 75 Jahren. Neun von zehn ärgern sich über unnötig große Verpackungen, 84 Prozent fordern nachhaltige Verpackungen als verpflichtenden Standard.

Ausgerechnet im Onlinehandel, wo der Handelsverband die größten Umsetzungsprobleme ortet, sind die Erwartungen hoch: 83 Prozent erwarten wiederverwendbare Versandverpackungen, 72 Prozent nehmen dafür längere Lieferzeiten in Kauf.

„Wer Verpackung reduziert, Mehrweg ermöglicht und Entsorgung einfacher macht, gewinnt nicht nur regulatorische Sicherheit, sondern echtes Kundenvertrauen“, sagt Stefan Merl, Director Sustainability Services bei PwC Österreich.

Ob das geforderte Moratorium kommt, ist offen. Wie Unternehmen Mehrweg als Geschäftsmodell denken können, hat Martina Scheuch im April in einem Gastkommentar auf brutkasten beschrieben. Worauf junge Unternehmen bei Verpackungen von Anfang an achten sollten, erklärte Interzero-Geschäftsführer Thomas Glatz im Verpackungs-1×1.

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