28.06.2021

Premium Hundefuttermarke The Goodstuff: „Weniger ist mehr“ als Erfolgsrezept

Anlässlich des fünften Geburtstages der Hundefuttermarke The Goodstuff haben die Gründer Christian Knauss und Thomas Schmidbauer mit dem brutkasten über ihr Erfolgsrezept, den kompetitiven Tierfuttermarkt und ihre Pläne für die Zukunft gesprochen. Außerdem erklären sie, warum der Drogeriefachhandel als Vertriebskanal keine Option ist.
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The Goodstuff
Das Team von The Goodstuff (v.l.n.r.): Konrad Frey, Thomas Schmidbauer und Christian Knauss
© Klaus Krumboeck

Wie so oft bei Unternehmensgründungen ist auch The Goodstuff aus der Not heraus entstanden. Christian Knauss und Thomas Schmidbauer sind begeisterte Hundehalter und dementsprechend immer auf der Suche nach besonders hochwertigem und gesundem Futter für ihre Vierbeiner. Als sie auf dem Markt nicht fündig wurden, haben sie 2017 beschlossen ihre eigenen Rezepturen zu entwickeln, um bei der Qualität keine Abstriche mehr machen zu müssen.

Innovatives Fresh-Mix-Verfahren

Gemeinsam mit einem Team aus Expertinnen und Experten bestehend aus Biologen, Tierärzten, Züchtern und Trainern hat man bewusst reduziert gehaltenes Tierfutter kreiert – eine Revolution für damalige Verhältnisse, wie die beiden Gründer noch heute sagen. Alles Zutaten, die in The Goodstuff verarbeitet werden, sind als solche auch im Supermarkt erhältlich. Der Grundgedanke lautete: Single Protein, hergestellt mit frischem Fleisch in Lebensmittelqualität beim Einsatz von regional verfügbaren Rohstoffen und dem Verzicht auf Getreide.

Zugute kam den beiden der Techniker-Background von Christian, der selbst nach Methoden für eine besonders schonende Produktion – dem sogenannten Fresh-Mix-Verfahren – geforscht hat. Das Trockenfutter wird dabei mit wenig Druck im eigenen Fleischsaft gegart, wodurch auch der Stärke- und Zellaufschluss von Kohlenhydraten, Obst und Gemüse gewährleistet ist, damit die wichtigen Inhaltsstoffe optimal verwertet werden können. Zudem bleiben natürliche Nährstoffe und Vitamine der möglichst frischen Zutaten erhalten.

Mittlerweile über 30 Produkte im Portfolio

Nach fünf Jahren auf dem Markt ist das Trocken-, Nassfutter und Leckerlis umfassende Portfolio von einer Sorte in einer Größe auf über 30 Produkte angewachsen, die optimal auf die Bedürfnisse von Hunden jeglicher Rassen und Größen abgestimmt sind. Trockenfutter gibt es in den Geschmacksrichtungen „Huhn“, „Lachs“ und „Rind“, bei Feuchtfutter wird neben den Klassikern „Rind & Zucchini“ und „Huhn & Zucchini“ auch die Fleischsorte „Pferd & Zucchini“ für ernährungssensible Hunde angeboten und die Leckerlis sind in den unterschiedlichsten Fleischsorten und Formen erhältlich.

The Goodstuff Sortiment
© Klaus Krumboeck

„The Goodstuff“ bringt Markenphilosophie auf den Punkt

Während sich Christian also um Produktion und Rezepturen kümmert, hat Gründungspartner Thomas den Markenauftritt und die Vermittlung der Markenphilosophie übernommen. Immerhin musste die neue Marke auch an die Frau und den Mann gebracht und deren Benefits deutlich kommuniziert werden. Mit The Goodstuff haben die beiden deshalb einen Namen für ihre Produkte gewählt, der sofort ausdrückt, was den Gründern besonders wichtig ist: Hohe Rohstoff- und Verarbeitungsqualität und eine hochwertige Verpackung ohne Kompromisse. Dass man sich für einen englischen Namen entschieden hat, ist jedenfalls kein Zufall. Von Beginn an hatte man mit The Goodstuff Großes vor, denn auch der Export in weitere europäische Märkte steht auf der Tagesordnung, wie sie im nachfolgenden Interview schildern.

Wachstum bei Umsatz und Mitarbeitern

Der Umsatz ist mittlerweile siebenstellig, in den nächsten zwei bis drei Jahren soll laut den Gründern noch eine Ziffer hinten dran gehängt werden. Verkauft wird The Goodstuff im eigenen Webshop und bei ausgewählten Handelspartnern. Um den Futtereinkauf für Hundebesitzer und Hundebesitzerinnen so einfach wie möglich zu gestalten, bietet das Unternehmen auch ein variabel zusammenstellbares und jederzeit beliebig änderbares Super-Flex-Abo an. Zudem können im Webshop Treuepunkte gesammelt und gegen attraktive Rabatte eingetauscht werden.

Aber nicht nur der Umsatz, auch das Team ist stetig gewachsen. Inklusive externer Partner arbeiten mittlerweile elf Personen für The Goodstuff. Seit 2019 mit an Bord ist etwa Konrad Frey, als Investor und nunmehr ebenso operativer Partner. Dass der Markt umkämpft ist, hat ihn nicht abgeschreckt, denn das Produkt habe aufgrund der Philosophie „mit gutem Gewissen füttern und Hunden etwas Gutes tun“ einen klaren Kunden-Nutzen, mit dem man dem Mitbewerb einen Schritt voraus sei.


Der Tierfuttermarkt ist heiß umkämpft und wird von etablierten Brands großer Konzerne dominiert. Wie setzt man sich als vergleichsweise kleiner Player in diesem kompetitiven Umfeld durch?

Christian Knauss & Thomas Schmidbauer: Indem man herausragende Produkte anbietet und im Aufbau der Marke extrem konsequent ist. Wir halten hier gar nichts von permanenter „Aktionitis“ und haben als unabhängiges Unternehmen ohnedies nicht die Mittel der Großen, sich Märkte einfach so „zu kaufen“. Das Erfreuliche ist, dass Kunden die unserer Marke begegnen zu sehr treuen Kunden und Weiterempfehlern werden. Wir bemühen uns täglich, mit super Service, permanenter Sortimentsoptimierung und mit dem Hochhalten von Qualität unseren Beitrag für stabile Kundenbeziehungen zu leisten. Und: wir versuchen an allen Ecken und Enden Firlefanz wegzulassen – getragen von der Rezepturphilosophie unserer Produkte! Das mögen Kunden.

Wie stellt sich denn die Entwicklung des Tierfuttermarkts aktuell dar?

Der wohl relevanteste aktuelle Trend ist die Tatsache, dass immer mehr Menschen auf den Hund kommen. Besonders die Zeit der Lockdowns und die Veränderungen, die die Pandemie mit sich gebracht hat, befeuern diese Entwicklung. Aber auch ohne diese Strömung war die Marktentwicklung der letzten Jahre sehr stabil und konstant positiv. Je nach Markt liegt das Wachstum zwischen drei und sechs Prozent jährlich, wobei hier Snacks und Trockenfutter die wichtigsten Treiber sind, aber auch Feuchtfutter konsequent stark ist. Als junge Marke wächst The Goodstuff erfreulicher Weise ganz massiv über Markt, hoch zweistellig. Das schöne ist, dass das bei uns organisch, also sehr gesund geschieht. Den wichtigsten Job machen dabei unsere Produkte selbst. Sie kommen so gut an, dass Wiederkauf und Weiterempfehlungsrate für natürliches Wachstum sorgen.

Wie viel Umsatz erwirtschaftet The Goodstuff aktuell?

Wir sind seit einigen Jahren im siebenstelligen Bereich, mittlerweile sehr solide siebenstellig und peilen in den nächsten zwei bis drei Jahren an, hier eine Ziffer hinten dran zu hängen. Was für uns jedoch viel wichtiger ist als Umsatz, ist die Tatsache, dass wir es uns leisten können, die Qualität der Produkte niemals einzuschränken! Bei uns gibt es das Spielchen „schlechtere Qualität, dafür mehr Profit“ einfach nicht. Ausgeschlossen. Und das ziehen wir durch bis hin zu unseren Verpackungen, die Features wie Wiederverschließbarkeit oder Tragegriff bieten oder unseren Druckwerken. Das sind relativ hohe Extra-Kosten, die einem zwar niemand extra bezahlt, die aber zu einem Top Produkt für uns einfach dazugehören. Und da sind wir konsequent und unserer Linie treu. Qualität über alles!

Über welche Vertriebskanäle ist The Goodstuff erhältlich?

The Goodstuff ist u.a. über unseren Webshop erhältlich und natürlich im gut sortierten Futterfachhandel. Unser Webshop ist ein ganz wesentliches Asset seit Start. Der Webshop ist nämlich für uns nicht nur „Verkaufsstelle“ sondern bietet uns die geniale Möglichkeit, die Philosophie der Marke, die Produkte, Wissenswertes über Hunde und vieles mehr zu transportieren und dank Revenues, die wir hier auch erzielen können, macht auch die aktive Bewerbung der Seite mehr Sinn. Davon profitiert letztendlich auch jeder einzelne Händler, der uns gelistet hat – Markenbekanntheit will aufgebaut werden. Was die Distribution angeht, legen wir sehr hohen Wert auf Qualität! Wir wollen da gelistet sein, wo Beratung groß geschrieben wird. Wir denken, dass da der Zielgruppen-Fit am größten ist – unsere Kunden sind jene, die besonders hohes Interesse haben, ihren Hunden Gutes zu tun!

Ist der Lebensmittel- und Drogeriefachhandel zukünftig ein denkbarer Vertriebskanal für euch?

Wie gesagt – Qualität und Beratung sind uns wichtig – das passt nicht ganz zusammen.

Ihr habt vorhin gesagt, dass die Anzahl an Hundebesitzern und Hundebesitzerinnen Corona-bedingt angestiegen ist. Wie stark hat sich das in der Nachfrage nach euren Produkten widergespiegelt?

Stark dynamisches Wachstum gepaart mit Corona – man kann sich vorstellen, was das für die Planung bedeutet. Wir hatten letztes Jahr im ersten Lockdown teilweise Ausverkaufssituationen, weil auch im Online-Bereich nicht vor Bulkkäufen zurückgeschreckt wurde. Aber wir haben das binnen drei Wochen in den Griff bekommen und sind seither kontinuierlich gewachsen.

Ihr betont als USP die Frische und Regionalität eurer Rohstoffe, produziert aber in Deutschland. Wieso nicht in Österreich?

The Goodstuff wurde von uns in Österreich entwickelt. Produziert wird in Deutschland, weil wir da seinerzeit bei einem sehr etablierten Familienbetrieb auf offene Ohren gestoßen sind mit unserer Idee hinsichtlich einer technischen – wenn man so will – „gesunden“ Weiterentwicklung der Trockenfutterproduktion. Seither leben wir eine tolle Zusammenarbeit. Ganz wesentliches Merkmal unseres Futters ist es, von Beginn an auf eine innovative, besonders schonende und von uns mitentwickelte Produktionsart – wir nennen sie Fresh-Mix-Methode – zu setzen, die erstmalig erlaubt, frische Rohstoffe bei der Produktion zu verwenden.

Und die Rohstoffe stammen aus Österreich?

Unser Anspruch ist es, sämtliche Rohstoffe für unsere Produkte so regional wie möglich einzukaufen. Es ist uns wichtig, kurze Transportwege zu garantieren – allein schon die Tatsache, dass wir besonders viel frische Rohstoffe verarbeiten, lässt das auch gar nicht anders zu. Fleisch wird beispielsweise am Tag der Schlachtung frisch bei uns angeliefert und direkt verarbeitet.

Ist The Goodstuff auch außerhalb der österreichischen Landesgrenzen erhältlich?

Wir exportieren seit Jahr 2 sehr erfolgreich in die Schweiz und kümmern uns intensiv um den deutschen Markt. Da liegt sicherlich unser Fokus, es gibt uns darüber hinaus aber in einer Handvoll weiteren europäischen Märkten, Tendenz steigend.

Welche Länder stehen diesbezüglich auf eurer Agenda?

Wir sind ein kleines Team. Das macht uns einerseits schlagkräftig andererseits funktioniert natürlich nicht alles gleichzeitig. Aber wir haben definitiv viel vor – das langfristige Ziel, unsere Vision ist es, zum qualitativ hochwertigsten Hundebegleiter in Ernährungsfragen zu werden. Und das nicht nur am Heimmarkt. Next Stop: France.

Ihr feiert heuer 5. Geburtstag von The Goodstuff. Wenn ihr an die Anfänge zurückdenkt, was waren die größten Herausforderungen bei der Gründung?

Die Gründung an sich war einfach. Das, was aber die Jahre davor an Entwicklungsarbeit und seither an Aufbauarbeit und persönlichen Ressourcen vom gesamten Team eingeflossen ist, ist gefühlt gigantisch. Und was sicherlich eine Challenge war, war die Finanzierung zu Beginn. Aber hier haben wir mit Erste und AWS wirkliche Top Partner an unserer Seite!

Gibt es etwas, das ihr heute rückblickend gesehen anders gemacht hättet?

Die Lernkurve ist bei einem neu gegründeten Unternehmen natürlich täglich hoch, aber im Grunde sind wir sehr happy, wie bisher alles gelaufen ist und haben das Gefühl mit unseren Produkten und der Marke sehr viele richtig gemacht zu haben. Was uns heute noch ein wenig abgeht, ist etwas mehr Bekanntheit – wir gelten für viele immer noch als „Geheimtipp“ bzw. Neuentdeckung – das taugt uns aber auch!

Vielen Dank für unser Gespräch.

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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