11.03.2019

techbold: „Die IT-Sicherheit bei KMU ist deutlich zurückgegangen“

Wir haben mit Damian Izdebski, Gründer von techbold, über die Probleme von KMU in Sachen IT-Sicherheit gesprochen und welche Lösung sein Unternehmen dahingehend mit einem eigenen "IT-Gütesiegel" anbieten möchte. Zudem gab uns Izdebski Einblicke in die weiteren Pläne von techbold und seine Probleme mit dem Fachkräftemangel.
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techbold
(c) der brutkasten / Martin Pacher: Damian Izdebski gründete techbold im Jahr 2015

Die Wiener IT-Firma techbold hat Anfang des Jahres ein IT-Gütesiegel auf den Markt gebracht, damit Außenstehende erkennen können, ob Unternehmen über geprüfte und sichere IT-Systeme verfügen. Im Rahmen der Überprüfung durch techbold sollen den Unternehmen Schwachstellen aufgezeigt werden. Anschließend wird ein Maßnahmenkatalog erarbeitet, um potenzielle Sicherheitslücken auszubügeln. Wir sprachen mit techbold Gründer Damian Izdebski über den Nutzen des IT-Gütesiegels und die Gründe, warum Unternehmen – insbesondere KMU – oftmals große Schwierigkeiten haben, ihre IT-Sicherheit eigenständig in den Griff zu bekommen.

Was ist der Sinn hinter dem “IT-Gütesiegel” und warum braucht es ein derartiges Siegel?

Das neu geschaffene Gütesiegel von techbold soll die Sicherheit und Qualität von IT-Systemen von Unternehmen für Ausstehende sichtbar machen. In den letzten drei Jahren haben wir beobachtet, dass insbesondere bei KMU die Sicherheit der IT-Systeme deutlich zurückgegangen ist. Meist handelt es sich dabei um Unternehmen in der Größe von zehn bis 70 Mitarbeitern, welche aufgrund von knappen Ressourcen keine eigenen IT-Mitarbeiter beschäftigen. Meist wird das IT-System durch externe Mitarbeiter betreut, die erst dann zum Einsatz kommen, wenn der Hut schon brennt.

Um welche konkreten Schwachstellen handelt es sich dabei?

Seit unserer Gründung haben wir bei Unternehmen hunderte von IT-Checks durchgeführt. Unsere Techniker überprüfen dabei den Zustand der EDV-Anlagen auf etwaige Schwachstellen. Dabei haben wir so einiges gesehen. Das reicht von falsch konfigurierten Firewalls bis hin zum Fehlen von Backup-Systemen.

Viele Unternehmen wissen zudem gar nicht, welche Personen Zugang zu den IT-Systemen haben. Dies geht soweit, dass Mitarbeiter, die bereits vor mehreren Jahren das Unternehmen verlassen haben, noch immer über aktive Zugangsdaten verfügen. 80 Prozent der Unternehmen haben ihre Zugangsdaten nirgends dokumentiert. Auch das Gäste-Wlan ist oftmals ein Einfallstor, das von Unternehmen nicht wirklich überprüft wird.

+++ Umfrage: Österreichs EPU und KMU fehlt Bewusstsein für IT-Sicherheit +++

Woran liegt es, dass insbesondere KMU mit ihrer IT-Security zu kämpfen haben?

Vor zirka zehn Jahren waren bei einem Betrieb mit rund 20 Mitarbeitern die IT-Anlagen und die erforderliche IT-Sicherheit noch überschaubar. Damals hat ein Techniker ausgereicht, um Firewall, den Server, die Backups zu überblicken und diese auf einem halbwegs brauchbaren Level zu halten.

In den letzten Jahren haben die Anforderungen an die IT-Sicherheit stark zugenommen. Mittlerweile sind auch IT-Anlagen von KMU extrem komplex geworden. Es gibt sehr wenige Leute, die den Komplexitätsgrad einer derartigen Anlage in ihrer Ganzheit überblicken können. Dahingehend bedarf es heutzutage Spezialisten, die sich spezifisch nur um die Firewall, die Datensicherung oder den User-Support kümmern. Unternehmen brauchen heutzutage spezielle Techniker mit unterschiedlichen Skills, um ihr System in seiner Ganzheit zu sichern.

„Wir sehen uns nicht als Feuerwehr, die gerufen wird, um Brände zu löschen. Wir sehen uns vielmehr als einen Brandschutzunternehmen.“

KMU werden in Österreich traditionell immer noch von kleinen IT-Dienstleistern betreut. Meistens kommen sie auf Zuruf, um ein bestehendes Problem zu beheben. Das Problem ist, dass sich Unternehmen nicht proaktiv um die Sicherheit kümmern, sondern nur dann reagieren, wenn das System bereits ausgefallen ist. Das Problem ist, dass niemand ganzheitlich die Verantwortung über die Anlage übernimmt. Das hängt natürlich damit zusammen, dass kleinere Betriebe keine eigenen Mitarbeiter abstellen können, die sich alleinig um die IT-Security kümmern.

Wir sehen uns nicht als Feuerwehr, die gerufen wird, um Brände zu löschen. Wir sehen uns vielmehr als einen Brandschutzunternehmen. Unser Konzept ist es, zu reagieren, bevor es zu einem Problem kommt. Wir versuchen, zu überwachen und ein Monitoring zu betreiben.

Wie sieht so eine Überprüfung durch techbold aus?

Die Überprüfung sieht so aus, dass zwei unserer Techniker einen halben Tag vor Ort beim Kunden sind. Dabei erstellen sie einen Momentaufnahme des IT-Systems und führen eine Art Inventur durch. Das heißt, dass alle Geräte, Notebooks, Monitore, aber auch Lizenzen aufgenommen werden. Ziel ist es, dass genau dokumentiert wird, welche Geräte im Einsatz sind, wie alt sie sind und ob sie noch über eine Garantie verfügen.

Zudem wird überprüft, wer über Zugangsberechtigungen verfügt und wie das Backup konzipiert ist. Mit dem Gutachten erhält man eine Dokumentation der IT-Anlage, eine Schwachstellenanalyse, sowie einen Vorschlag für Maßnahmen. Meist ist dies auch der Start für eine längere Zusammenarbeit mit den Kunden, da es nicht nur ausreicht, akute Probleme zu beheben, sondern das IT-System laufend gewartet werden muss.

Was kostet ein derartiges Gütesiegel?

Ein Gütesiegel kostet gar nichts. Die Frage ist eher, was es kostet, die Anlage des Kunden so weit zu bringen, dass wir das Gütesiegel vergeben können. Mit einem Zeitaufwand von ungefähr 20 bis 30 Stunden wird die bestehende IT-Anlage dokumentiert und die Stärken und Schwächen ausgearbeitet und präsentiert.

Bei einem Unternehmen mit rund 20 Mitarbeitern kostet das ungefähr tausend Euro. Je nach Anzahl der Server oder der Komplexität des Systems beläuft sich dies auf bis zu 2000 Euro.

Was muss in der Regel gemacht werden, damit IT-Systeme wieder sicher sind?

Oftmals ist es so, dass IT-Systeme sieben bis neun Jahre alt sind. Einige Sicherheitsthemen können daher nur so gelöst werden, indem man ein ganz neues System aufgesetzt. In der Regel reicht es aber auch aus, Updates durchzuführen und die Konfigurationen anzupassen

Es geht nicht darum, einem Betrieb mit 20 Mitarbeitern eine 100.000 Euro teure Firewall anzubieten. Das wäre auch viel zu übertrieben und gar nicht notwendig. Die Kosten müssen natürlich zwischen Größe und Nutzen des Unternehmens ausbalanciert sein.

Techbold hat im Herbst vergangenen Jahres ein Investment von über 1,3 Millionen Euro an Land ziehen können. Wie wird es 2019 weitergehen?

Es ist jetzt aktuell eine sehr spannende und intensive Zeit für uns. Wir sind seit Sommer letzten Jahres in unserem operativen Geschäft profitabel. Dementsprechend haben wir unsere erste Startup-Phase bereits überstanden. Mittlerweile entwickeln wir uns zu einem mittelständischen Dienstleistungsunternehmen. Inzwischen sind wir 40 Mitarbeiter und machen monatlich aktuell zwischen 500.000 bis 600.000 Euro Umsatz.

Welche aktuellen Herausforderungen hat techbold derzeit zu bewältigen?

Womit wir derzeit wirklich zu kämpfen haben, ist sicherlich der Fachkräftemangel. Ich würde acht bis zehn IT-Techniker sofort einstellen, wenn es diese am Arbeitsmarkt auch gegeben würde. Wir suchen Spezialisten für alle IT-Bereiche – Administration von Servern, Firewalls oder auch für den  Kunden-Support.

Derzeit schlagen wir die etwas andere Strategie ein, um an Fachkräfte zu kommen. Dahingehend versuchen wir kleinere IT-Dienstleister am Wiener Markt zu übernehmen und sind aktuell im Gespräch mit einer Handvoll von Firmen. Dadurch wollen wir nicht nur an neue Kunden kommen, sondern auch an die dringend benötigten Techniker.

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=> zum Gütesiegel

Videoarchiv: Damian Izdebski, der CEO von techbold, im Live Gespräch

Damian Izdebski, der CEO von techbold, im Live Gespräch über den heurigen Crowdinvesting Rekord auf CONDA, seine Erfahrungen damit und Tipps an die Gründer.

Gepostet von DerBrutkasten am Donnerstag, 6. April 2017

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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