23.06.2022

Taxefy: Wiener Startup will zu viel bezahlte Steuern zurückholen

Jährlich verzichten zwei Millionen Östereicher:innen auf ihre Arbeitnehmerveranlagung.
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(c) Taxefy - Aleksej Sinicyn von Taxefy.

Es ist bekannt, dass Arbeitnehmer:innen in Österreich bis zum 30. Juni via FinanzOnline ihren Jahressteuerausgleich durchführen können. Seit 2017 erfolgt diese Berechnung automatisch durch die sogenannte „antragslose Arbeitnehmerveranlagung“, jedoch werden bei dieser Berechnung nur die Daten herangezogen, die den Finanzbehörden auch bekannt sind. Das antraglose Verfahren startet zudem auch nur, wenn der Steuerausgleich nach den Berechnungen der Finanzverwaltung zu einer Steuergutschrift führt und keine besonderen Ausgaben geltend gemacht wurden. Hier kommt Taxefy ins Spiel.

Taxefy: Verdoppelung der Rückzahlung

Das 2022 in Wien gegründete Unternehmen will allen Österreicher:innen dabei helfen, die Berechnung sowie den Antrag der eigenen Arbeitnehmerveranlagung so einfach wie möglich und komplett automatisiert zu gestalten.

„In Zeiten, in denen jeder Euro zählt, wäre es grob fahrlässig, die eigene Arbeitnehmerveranlagung nicht mit allen vorhandenen Daten zu füttern. Bei Taxefy konnten wir bei über 2.700 eingereichten Anträgen für das Vorjahr im Durchschnitt 748 Euro zurückerhalten. Dies entspricht fast einer Verdoppelung der kürzlich durch die AK angegebenen Rückzahlung von 400 Euro durchschnittlich“, sagt Aleksej Sinicyn, Gründer und Geschäftsführer der Taxefy GmbH, der das Startup mit Alexander Fleik erschaffen hat.

Nicht nur für Höchstverdiener

Wer jetzt davon ausgeht, dass dies nur durch die potentiell höheren Gehälter der Tech-affinen Nutzer:innen von Taxefy bedingt ist, der liegt laut dem Geschäftsführer nicht ganz richtig. Denn die Firma will mit seiner Steuerlösung insbesondere auch Menschen ansprechen, die nicht zu den Höchstverdienern zählen oder nur einen Teil des Jahres angestellt waren.

Hier sei laut Sinicyn die Arbeitnehmerveranlagung besonders zu empfehlen, da das Einkommen bei Anstellung auf das ganze Jahr verteilt besteuert wird und hier auf jeden Fall zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückerstattet werden muss. Sogar, auch wenn keine Lohnsteuer bezahlt wurde, kann unter Umständen ein Teil der Sozialversicherungsbeiträge als sogenannte „Negativsteuer“ wieder zurückgeholt werden.

Laut Sinicyn verzichten nämlich jedes Jahr mehr als zwei Millionen Österreicherinnen und Österreicher ihre Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen. Begründet sei dies laut dem jungen Gründer in der „Angst etwas falsch zu machen oder wegen persönlicher Überforderung durch die komplex gestalteten Formulare“.

Steuerthemen die Komplexität nehmen

Mit seinem Startup will er mithilfe eines „Schritt für Schritt“-Prozesses genau dieses Problem lösen und die komplexe Steuerthematik auf ein Minimum reduzieren.

„Mit einfachen Fragen, beispielsweise, ob man mit dem Auto, zu Fuß oder dem Fahrrad zur Arbeit gekommen ist, sollen die Nutzerinnen und Nutzer zu Ihrer wohlverdienten Rückzahlung kommen, ohne dass sie die komplexen Steuerformulare Wort für Wort durchgehen müssen“, so Sinicyn.

Eingetragen werden nur die Daten, die Taxefy zur Verfügung gestellt werden und am Schluss – nach genauer Vorausberechnung nach geltendem Steuerrecht sowie Übersicht über die Eingaben – papierlos an das Finanzamt übermittelt.

Steuererstattung: Von Stunden auf Minuten

„Mit unserem Verfahren wird sichergestellt, dass nicht nur die maximale Steuererstattung erzielt wird, sondern sich auch der Zeitaufwand für die Erstellung von mehreren Stunden auf unter zehn Minuten reduziert“, sagt Sinicyn weiter.

Taxefy arbeitet dabei nach einem „no win – no fee“-Ansatz. Die Firma erhält im Erfolgsfall zehn Prozent der für den Steuerzahler erzielten Rückzahlung direkt vom Finanzamt.

„Wir wollen allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ermöglichen, ihre zu viel bezahlten Steuergelder ohne Kostenrisiko und ohne Vorwissen schnell und einfach zurückzufordern“, so Sinicyn abschließend.

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
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Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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