30.06.2023

Tabuthema Elternzeit als Startup-Gründer: Wo bleibt die Gleichberechtigung?

Julius Bachmann ist Gründer:innen-Coach und Co-Founder des Berliner Mindfullness-Startups Journey. Zum ersten Geburtstag seiner Tochter entschied sich Bachmann, trotz seiner Rolle als Mitgründer in Elternzeit zu gehen. Doch wie kommuniziert man diese Entscheidung seinem Mitgründer und welche Auswirkungen hat das auf das Startup? Ein Erfahrungsbericht.
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Julius Bachmann erzählt im Brutkasten-Interview, wie der Übergang vom Gründerleben in die Elternzeit verlief. (c) Julius Bachmann

In der Startup-Szene herrscht ein hoher Druck. Gründer:innen haben beinahe keine andere Wahl, als hart zu arbeiten und erfolgreich zu sein. Das erschwert die Vereinbarkeit von Familie und Unternehmertum. Die öffentliche Diskussion über die Vereinbarkeit dieser beiden Komponenten wird überwiegend aus weiblicher Perspektive geführt. Im Mittelpunkt stehen dabei häufig die Herausforderungen und Probleme, die mit der Entscheidung von Gründerinnen für Familie und Kinder einhergehen. 

Dabei wird aber übersehen, dass auch männliche Gründer – wenn auch nicht unter den gleichen Bedingungen wie Frauen aus biologischer Sicht – mit der Vereinbarkeit von Partnerschaft, Kindern und Gründertum sowie den damit verbundenen Verpflichtungen kämpfen, aber wenig bis gar nicht darüber sprechen. 

Julius Bachmann ist Gründer:innen-Coach und Co-Founder des Berliner Mindfullness-Startups Journey. Trotz der Verantwortung, die die Gründung eines Startups mit sich bringt, hat sich der Mitgründer dazu entschieden, sich Zeit für seine Tochter und seine Familie zu nehmen. Knapp zwei Jahre nach der Gründung von Journey kommunizierte er diesen Wunsch mit seinem Mitgründer. Wie der Übergang vom Gründerleben in die Elternzeit verlief, welche Auswirkungen seine Entscheidung auf das Startup hatte und warum er sich ein Umdenken in der Rollenverteilung und Erwartungshaltung zwischen männlichen und weiblichen Gründer:innen in der Startup-Szene wünscht, erzählt der Gründungscoach im brutkasten-Interview.

Vom VC-Umfeld zum Coaching bis hin zur Gründung von Journey

Bachmann ist seit 2014 in der Startup- und Venture-Capital-Szene in Deutschland und Österreich aktiv und hat bereits als Investor in österreichische Unternehmen investiert. Während seiner Arbeit im VC-Umfeld hat er festgestellt, dass sich Gründer:innen oft verloren und alleine fühlen. Daraufhin hat sich der Co-Founder im Jahr 2018 dazu entschlossen, Jungunternehmer:innen mit seinem erworbenen Wissen als Coach zu unterstützen. 

Auch mit seinem Startup möchte Bachmann Menschen helfen. Nachdem er sich einige Jahre auf das Coaching konzentriert hat, gründete er im Jahr 2020 gemeinsam mit seinem Co-Founder das Startup Journey. Die anfänglichen Ziele des Jungunternehmens fokussierten darauf, Menschen dabei zu helfen, ihr Leben mit ihren Werten in Einklang zu bringen und Orientierung zu finden. Journey ist als App verfügbar und gibt seinen Nutzer:innen die Möglichkeit, ihre Ziele für die nächsten Monate zu definieren. Die Umsetzung sei ähnlich wie bei OKRs, so Bachmann.

“Die Balance funktioniert nicht”

Neben der Gründung von Journey im Jahr 2020 gab Bachmann im selben Jahr seiner Frau das Ja-Wort. Ein Jahr später, im September 2021, kam die gemeinsame Tochter zur Welt. Die anfänglichen Versuche, Familie, Unternehmertum und Coaching unter einen Hut zu bringen, wirkten sich auf seine Gesundheit, sein Familienleben sowie sein Startup aus. “Die Balance funktioniert nicht mit 24 Stunden am Tag. Es hat eine Weile gedauert, bis ich gemerkt habe, dass ich nicht gleichzeitig Vater und Unternehmer sein kann. Irgendwann habe ich gemerkt, dass ich deutlich schlechter schlafe und bis zwei oder drei Uhr nachts arbeite, weil die Zeiten morgens und abends nicht mehr meine Arbeitszeiten sind, sondern Zeit für mein Kind und meine Familie”, erzählt der Vater. 

Als Coach sei es seine Aufgabe, seinen Kund:innen dabei zu helfen, mehr Achtsamkeit in ihren Arbeits- und Lebensalltag zu bringen. Aber auch er als Unternehmer sei in dieses Narrativ reingefallen, dass man sich als Gründer:in strecken müsse, da man sonst glaubt, nicht erfolgreich zu werden. 

Deshalb habe er sich im Jänner 2022 entschieden, die operative Leitung von Journey abzugeben und sich auf das Coaching zu konzentrieren. “Viele Gründer:innen haben hohe Erwartungen an sich selbst und fühlen sich für den Erfolg ihres Startups verantwortlich. In der Firma erwarten alle, dass ich derjenige bin, der steuert, der alles in Ordnung bringt und dafür sorgt, dass alles funktioniert. In der Firma bin ich der Anker. Und wenn ich nach Hause komme, bin ich auch der Anker”, so der Unternehmer. Insgesamt war Bachmann dreieinhalb Monate im Vaterschaftsurlaub und hat sich dazu entschieden, nicht wieder in Vollzeit als Gründer zurückzukehren. 

“Um die Elternzeit als Gründer erfolgreich bewältigen zu können, braucht man verständnisvolle Co-Founder”

Bachmann betont die Wichtigkeit von Offenheit und Kommunikation in Business-Partnerschaften. Er habe den Schritt in die Elternzeit gewagt, weil er und sein Co-Founder von Anfang an offen über ihre Lebensplanung gesprochen und die Auswirkungen möglicher Szenarien für die Zukunft des Startups  geklärt hatten – auch den temporären Ausstieg. “Viele Gründer:innen stellen sich diese Frage nicht. Da die meisten Founder zum ersten Mal gründen, wissen sie gar nicht, was passieren kann. Um auf das Verständnis der Mitgründer:in zu stoßen, braucht es diesen Diskurs schon vorher. Man muss das Thema vorher ansprechen, um zu wissen, was passiert, wenn sich etwas in der Geschäftsbeziehung ändert”, sagt der Mitgründer von Journey. 

Obwohl Bachmanns Co-Founder selbst keine Kinder hat, habe er die Entscheidung respektiert und die Doppelbelastung während seiner Auszeit akzeptiert. “Er hat das auch wirklich ernst genommen. Es war nicht so, dass ich dann ständig am Telefon war und alles gemacht habe. Er hat mir viel Arbeit abgenommen”, erklärt der Gründungscoach. Während seiner Elternzeit hat Bachmann sein Vesting ausgesetzt, da er nicht aktiv im Unternehmen tätig war. 

„Ich hätte meiner Familie oder dem Unternehmen schaden müssen“

Mit Hinblick auf seine Familiensituation entschloss sich der Vater, seine aktive Rolle im Unternehmen aufzugeben. Das Team von Journey stand vor Bachmanns Ankündigung kurz vor einer Finanzierungsrunde, die durch den Rückzug aufgehalten wurde. Stattdessen suchten die Co-Founder einen neuen CEO, der Bachmanns Rolle übernehmen sollte. So tritt ein potenzieller Investor als Geschäftsführer bei, der mittlerweile begonnen hat, sein eigenes Team einzustellen. Der neue CEO übernahm einen großen Teil des Startups, Bachmann und sein Mitgründer behielten kleinere Anteile und blieben somit weiterhin Gesellschafter und Mitglieder des Boards. 

“Ich hätte entweder aufhören müssen zu coachen, meiner Familie oder dem Unternehmen schaden müssen. Deshalb habe ich es vorgezogen, meine Rolle aufzugeben”, sagt Bachmann und ergänzt: “Wir haben uns entschieden, dass es einfacher ist, ein neues Team zu finden, das die Firma weiterzuführt, als dass mein Co-Founder eine neue Partner:in sucht.” Zwischen der Kommunikation, der Entscheidung und der Suche nach einem neuen CEO seien fünf bis sechs Monate vergangen. Dass er nicht als Vollzeitgründer zurückkehren würde, sei Bachmann klar gewesen, als sie den neuen CEO gefunden hatten und die Übergabe im November 2022 begann.

Die stark männlich und von älteren Generationen geprägte Startup-Szene muss umdenken

“Die Branche ist nach wie vor stark männlich und von älteren Generationen geprägt, was eine Herausforderung für die Einführung moderner Denkweisen darstellt”, sagt Bachmann. Die Erwartungshaltung, dass männliche Gründer trotz der Geburt des eigenen Kindes duchhalten und sich wenig Auszeit nehmen sollten, sei in der Startup-Welt immer noch präsent. Der Gründer betont, dass sich die Wahrnehmung von Väterkarenz ändern muss und dass Gleichberechtigung in diesem Bereich gelebt werden sollte.

Was muss also passieren, damit sich etwas ändert? Der Gründungscoach betont, dass wir anfangen müssen, gleichberechtigt über solche Themen nachzudenken und zu sprechen, bevor sie überhaupt aufkommen. In der Gründerszene werde oft angenommen, dass eine Frau aufgrund ihrer biologischen Realität eine Auszeit nehmen müsse, während ein Mann dies vermeiden könne. „Diese Annahme offenbart eine tiefer liegende Rollenverteilung und Erwartungshaltung, die nur durch konsequentes Hinterfragen und Umdenken überwunden werden kann”, so Bachmann. 

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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