07.05.2026
FINANZIERUNG

Synaps: Wiener PropTech erhält 3,6 Millionen US-Dollar-Investment von Plug and Play und Fil Rouge

Synaps holt sich frisches Kapital und startet mit einem weiteren Standort seine US-Präsenz.
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synaps, AutoCAD, Proptech
(c) synaps - Kevin Cobaj (l.) Brendon Ahmeti und Agron Bajraktari (r.) von synaps.

Das Wiener PropTech Synaps gab im Frühjahr 2025 eine Pre-Launch-Runde in Höhe von 1,4 Millionen Euro bekannt. Und bezog damals ein neues Wiener Office. Nun erhält der selbsternannte AutoCAD-Herausforderer erneut frisches Kapital.

Synaps: Traction vor Medienpräsenz

Fünf Monate – oder rund 150 Tage – sind vergangen, seit Synaps seine erste Beta-Version veröffentlichte. Dieses Debüt fand im November 2025 vor „führenden Akteuren der Architekturbranche“ und dem albanischen Premierminister Edi Rama in Tirana, Albanien, statt.

Anders als andere Startups entschied sich Synaps erst in einer späteren Phase an die Medien heranzutreten – „nämlich dann, wenn erste große Auslandsinvestitionen und relevante Traction vorhanden sind“, heißt es per Aussendung.

CEO Brendon Ahmeti, der Synaps gemeinsam mit seinen zwei Mitbegründern Agron Bajraktari und Kevin Cobaj gründete, erklärt die Strategie, erst jetzt den Vorhang für ein breiteres Publikum zu lüften: „Während die meisten Startups den ersten Hype ausschlachten würden, haben wir einen alternativen Weg gewählt, der besser zu unserer Unternehmens-DNA passt. Wir wollten tatsächliche Zahlen, Traction und Glaubwürdigkeit durch relevante Nutzer demonstrieren. Für uns war es wichtig festzustellen, dass wir gekommen sind, um zu bleiben. Wir haben ein KI-fokussiertes Produkt entwickelt, um eine gesamte Branche zu disrupten und zu demokratisieren – eine Plattform, die die meisten Menschen in der Architektur- und Immobilienwelt täglich nutzen werden.“

US-VC steigt ein

Der offizielle Launch des ersten Vollprodukts wird im Sommer 2026 stattfinden. Doch bereits jetzt im Mai vermeldet das PropTech mehrere Neuigkeiten. Allen voran steht das 3,6-Millionen-US-Dollar-Investment unter anderem von dem US-basierten VC Plug and Play sowie Fil Rouge Capital.

Christopher Polligkeit, Senior Investment Associate bei Plug and Play Austria, dazu: „Was uns an Synaps am meisten begeistert, ist der spürbare Produktivitätsschub für Architekturbüros. Allein das Rendering kann einen enormen Teil der Zeit eines Studios verschlingen – Zeit, die man sonst nutzen könnte, um mehr Projekte anzunehmen und mehr Pitches zu gewinnen. Synaps komprimiert diesen Prozess dramatisch. Ebenso wichtig ist der Kollaborationsansatz der Plattform: In einer Branche, die durch fragmentierte Tools geprägt ist, ist eine KI-native Umgebung, in der das gesamte Team an einem Ort zusammenarbeitet, ein echter Quantensprung.“

Plug & Play ist einer der weltweit Top-3 aktivsten US-Investoren und hält derzeit Anteile an 35 Unicorns weltweit. Das letzte große Ticket von Plug & Play in Österreich war die Neobank N26 (2013).

Fil Rouge in über 170 Startups investiert

Julien Coustaury, Managing Partner bei Fil Rouge schlägt in eine ähnliche Kerbe: „Synaps agiert an der Schnittstelle von Architektur, Kollaboration und Künstlicher Intelligenz – ein Bereich, in dem wir signifikantes ungenutztes Potenzial sehen. Ihre klare Produktvision und das tiefe Verständnis für die Arbeitsabläufe von Architekten haben uns früh überzeugt.“

Fil Rouge Capital ist die aktivste VC-Plattform in der Adria- und Balkanregion mit Sitz in Zagreb. Sie haben eine Erfolgsbilanz von Investitionen in mehr als 170 Startups mit Fokus auf wachstumsstarke Bereiche wie KI, SaaS und Fintech.

Growth

Die Wiener verzeichneten seit dem Beta-Launch zudem starkes Wachstum und können nun auf rund 60.000 registrierte Nutzer:innen, 1.500 Daily Active User:innen und mehreren hundert zahlende Kund:innen blicken.

„Gleichzeitig besteht großes Interesse internationaler Investoren; aktuell prüfen mehrere der weltweit größten Venture-Capital-Fonds einen Einstieg. Auch innerhalb der Architekturbranche wurde Synaps früh validiert: Mehrere international führende Architekturbüros haben die Plattform bereits getestet oder in ihre Arbeitsprozesse integriert. Darüber hinaus erzielte Synaps mit organischen und influencergetriebenen Kampagnen auf YouTube, Instagram und LinkedIn eine Reichweite von über 10 Millionen Menschen und sammelte bereits vor dem Beta-Launch mehr als 10.000 Vorregistrierungen“, liest man in der Aussendung weiter.

Synaps in San Francisco

Nach mehreren Monaten im Silicon Valley bauten die Gründer außerdem eine US-Präsenz mit Standort in San Francisco auf. Parallel dazu wuchs das Team innerhalb von fünf Monaten von vier auf 17 Mitarbeiter:innen. Die in Kalifornien aufgebaute US-Basis ist inzwischen operativ etabliert.

Für die kommenden Monate plant Synaps den weiteren Ausbau der Plattform und der internationalen Präsenz. Bis September wird ein Wachstum auf rund 150.000 Nutzer:innen angestrebt, bis Ende 2026 soll die Nutzerzahl auf etwa 300.000 steigen.

Seed-Finanzierung geplant

Im Sommer 2026 ist, wie erwähnt, der Launch der ersten vollständigen Produktversion geplant, einschließlich mehr als 20 zusätzlicher KI-Tools für Drafting und Post-Produktion. Parallel dazu bereite man eine Seed-Finanzierungsrunde im zweistelligen Millionenbereich für Ende 2026 vor, heißt es vom Unternehmen.

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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