25.09.2020

Stundung und Ratenzahlung: Die rechtzeitige Beantragung von COVID-Zahlungserleichterungen

Ecovis bietet der brutkasten-Community einen aktuellen Ausblick zu „automatischen“ Steuerstundungen, Ratenzahlung sowie Stundungszinsen, Säumniszuschlägen und Anspruchszinsen.
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Covid-19-Impfstoff-Test von Moderna Corona-Impfung - Symptoma Corona-Chatbot der Stadt Wien Covid-Hilfen
(c) Adobe Stock / sdecoret

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurden vereinfachte Zahlungserleichterungen unter gewissen Voraussetzungen eingeführt. Im Folgenden hat Ecovis für die brutkasten-Community wesentliche Aspekte überblicksartig zusammengefasst.

1. COVID-Zahlungserleichterungen iZm Steuerzahlungen

a.) „Automatische“ Steuerstundungen

Wie bereits berichtet, werden nach dem 15.3.2020 bewilligte Stundungsanträge der bis 30.9.2020 bescheidmäßig gestundeten Abgabenrückstände per Gesetz automatisch bis 15.1.2021 verlängert.


Hinweis:    Fälle, bei denen eine Stundungsfrist über den 1.10.2020 hinaus bewilligt worden ist, sind nach dem derzeitigen Gesetzeswortlaut nicht von der automatischen Stundungsverlängerung erfasst. Für diese Fälle sind daher weitere Anträge auf Zahlungserleichterung erforderlich.


Von dieser „automatischen“ Steuerstundung umfasst sind:

  • alle Abgaben, die bis spätestens 25.9.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht werden
  • Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen, die spätestens bis 27.11.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht werden

Hinweis:    Um für diese gestundeten Abgaben nach dem 15.1.2021 eine Ratenzahlung unter den Corona-Begünstigungen (Rechtsanspruch, als Begründung reicht die derzeitige Corona-Standardbegründung aus) zu erhalten, ist ein Ratenzahlungsansuchen bis spätestens 30.9.2020 (Ende der ursprünglichen Stundungsfrist) zu stellen. Ansonsten werden diese Abgabenstundungen am 15.1.2021 sofort und in voller Höhe fällig und Zahlungserleichterungen können nur im Rahmen der gewöhnlichen BAO-Regeln erwirkt werden.


b.) Ratenzahlung

Als Alternative zur Steuerstundung wurde auch eine Ratenzahlungsregelung zur Entrichtung der gestundeten Abgaben geschaffen.

Die neue Ratenzahlungsregelung sieht vor, dass das Finanzamt eine Ratenzahlung in 12 „angemessenen“ Monatsraten bei Antragstellung vor Ende der Stundungsfrist (spätestens am 30.9.2020) zu gewähren hat. Danach ist eine weitere Ratenzahlung über 6 weitere „angemessene“ Monatsraten zu gewähren, wenn

  • dies beantragt wird und
  • die sofortige Entrichtung des verbleibenden Abgabenbetrags mit erheblichen Härten verbunden wäre.

Hinweis:    Für einen möglichst langen Zahlungsaufschub, sollte ein Antrag eher am Ende der Antragsfrist (30.9.2020) gestellt werden. Dadurch kann eine Ratenzahlung für 12 Monate bis Ende September 2021 bzw in weiterer Folge für weitere 6 Monate bis Ende März 2022 erreicht werden.


In Bezug auf die Ratenzahlungen ist zu berücksichtigen, dass laut den erläuternden Bemerkungen zum Konjunkturstärkungsgesetz die Raten „in Bezug auf die wirtschaftliche Lage angemessen“ sein müssen und somit eine einzelfallbezogene Beurteilung greift.

c.) Stundungszinsen, Säumniszuschläge und Anspruchszinsen

Die folgenden Stundungszinssätze kommen für den Zeitraum der Zahlungserleichterung zur Anwendung:

ZeitraumStundungszinsen
15.3.2020 bis 15.1.2021keine
16.1.2021 bis 28.2.20212,0%
1.3.2021 bis 30.4.20212,5%
1.5.2021 bis 30.6.20213,0%
1.7.2021 bis 31.8.20213,5%
1.9.2021 bis 31.10.20214,0%
ab 1.11.20214,5%

Abgesehen davon werden für den Veranlagungszeitraum 2020 keine Anspruchszinsen für Einkommens- oder Körperschaftsteuerzahlungen festgesetzt. Weiters sind für Abgaben mit Fälligkeit zwischen dem 15.3.2020 und 31.10.2020 keine Säumniszuschläge festzusetzen (gilt jedoch nicht für Landes- und Gemeindeabgaben).

2. Ausblick

Die Anwendbarkeit der vereinfachten Zahlungserleichterungsmaßnahmen ist fristgerecht individuell zu prüfen.

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PrixxOne, Klemmbausteine, Lego-Möbel
© PrixxOne

Im Netz kursieren seit langer Zeit witzige Memes und Aussagen solcher Art: „Ja, ein Autounfall tut weh, aber bist du schon Mal auf einen Legostein draufgestiegen?“ Eher das Gegenteil zu Pein, nämlich die Liebe zu den dänischen Bausteinen hat PrixxOne-Gründer Jürgen Sommer schon als kleines Kind entwickelt. Sein He-Man aus der „Masters of the Universe“-Reihe saß damals auf einem Lego-Thron, mit Pölstern aus Watte und Taschentüchern.

PrixxOne: Möbelsystem aus Interlocking-Blöcken

Diese Leidenschaft lebte er später auch als Vater weiter. Als seine beiden Söhne acht und vier waren, baute das Trio ein riesiges Haus aus Lego mit Möbeln darin. „Ich habe mir damals sogar gewünscht, so groß wie eine Lego-Figur zu sein“, gesteht der Founder.

Doch statt wenige Zentimeter groß zu sein, war Sommer vor seiner Unternehmer-Karriere Lehrling bei der Wiener Städtischen und 18 Jahre lang u.a. als Manager bei Uniqa tätig. Dort und auch bei Raiffeisen gestaltete er Prozesse für interne sowie Außenpartner der Versicherungsbranche und verantwortete den Bereich digitale Signaturen.

„Ich habe immer sehr viel gearbeitet, manchmal 16 Stunden am Tag“, sagt er, „also habe ich eine Auszeit genommen und bin dem Projekt nachgegangen.“

© PrixxOne – Jürgen Sommer.

Das Projekt heißt PrixxOne und entwickelt ein Produkt, bei dem es nicht nur nicht wehtut, draufzusteigen, sondern es ist dafür gemacht, sich draufzusetzen. Sommers Startup bietet ein Möbelsystem aus Interlocking-Blöcken (oder Klemmbausteinen) im Maßstab 15:1 an. Patentrechtlich ist diese Prinzip frei nutzbar, denn der ursprüngliche Patentschutz für das Klemmsystem lief 1978 aus und der Europäische Gerichtshof hat 2010 die Form des Steins als Marke zu schützen abgelehnt. Wobei sich Lego immer wieder und auch aktuell in Rechtsstreitigkeiten befindet, zum Design oder bestimmten Bausteinen etwa, wie hier im Juni berichtet wurde.

Made in Austria

Unabhängig davon produziert das durch Investments aus dem familiären Bereich gestützte Unternehmen von Sommer diese Klemmbausteine, die nicht nur zum Möbelstück gebaut werden können, sondern auch designgeschützt sind: Jede Seite des PrixxOne-Bausteins verfügt über eine zwei Zentimeter hohe Ausnehmung, sodass man den Stein ohne jegliches Werkzeug auseinandernehmen, aufbauen, umbauen und erweitern kann – vom Hocker zum Sessel, bis hin zur Couch. Laut Gründer trage die Konstruktion das Gewicht von Erwachsenen – das sei intensiv getestet worden.

Die Bausteine werden in Wien designt und bestehen zu 100 Prozent aus recyceltem Kunststoff. „Wir nehmen Material, das sonst auf Deponien landen würde, und verwandeln es in zirkuläres, langlebiges Design komplett ohne Verschwendung“, sagt Sommer.

So richtig durchstarten möchte er Anfang nächsten Jahres und hat für die Produktion im Sinne von „Made in Austria“ drei potentielle österreichische Partner an der Hand. „Es ist nur noch eine Skalierungsfrage“, sagt Sommer, der mit seiner Idee auch einen Nachhaltigkeitsgedanken verfolgt: „In den vergangenen 25 Jahren habe ich als Operations-Manager und COO große Unternehmensstrukturen optimiert. Mein zentraler Antrieb ist das Lean-Management: Starrheit aufbrechen und Verschwendung radikal eliminieren. Genau dieses Mindset übertrage ich nun von der Unternehmenswelt mit PrixxOne auf die Möbelbranche.“

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Stundung und Ratenzahlung: Die rechtzeitige Beantragung von COVID-Zahlungserleichterungen

  • Wie bereits berichtet, werden nach dem 15.3.2020 bewilligte Stundungsanträge der bis 30.9.2020 bescheidmäßig gestundeten Abgabenrückstände per Gesetz automatisch bis 15.1.2021 verlängert.
  • Als Alternative zur Steuerstundung wurde auch eine Ratenzahlungsregelung zur Entrichtung der gestundeten Abgaben geschaffen.
  • Die neue Ratenzahlungsregelung sieht vor, dass das Finanzamt eine Ratenzahlung in 12 „angemessenen“ Monatsraten bei Antragstellung vor Ende der Stundungsfrist (spätestens am 30.9.2020) zu gewähren hat.
  • Die Anwendbarkeit der vereinfachten Zahlungserleichterungsmaßnahmen ist fristgerecht individuell zu prüfen.

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