25.09.2020

Stundung und Ratenzahlung: Die rechtzeitige Beantragung von COVID-Zahlungserleichterungen

Ecovis bietet der brutkasten-Community einen aktuellen Ausblick zu „automatischen“ Steuerstundungen, Ratenzahlung sowie Stundungszinsen, Säumniszuschlägen und Anspruchszinsen.
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Covid-19-Impfstoff-Test von Moderna Corona-Impfung - Symptoma Corona-Chatbot der Stadt Wien Covid-Hilfen
(c) Adobe Stock / sdecoret

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurden vereinfachte Zahlungserleichterungen unter gewissen Voraussetzungen eingeführt. Im Folgenden hat Ecovis für die brutkasten-Community wesentliche Aspekte überblicksartig zusammengefasst.

1. COVID-Zahlungserleichterungen iZm Steuerzahlungen

a.) „Automatische“ Steuerstundungen

Wie bereits berichtet, werden nach dem 15.3.2020 bewilligte Stundungsanträge der bis 30.9.2020 bescheidmäßig gestundeten Abgabenrückstände per Gesetz automatisch bis 15.1.2021 verlängert.


Hinweis:    Fälle, bei denen eine Stundungsfrist über den 1.10.2020 hinaus bewilligt worden ist, sind nach dem derzeitigen Gesetzeswortlaut nicht von der automatischen Stundungsverlängerung erfasst. Für diese Fälle sind daher weitere Anträge auf Zahlungserleichterung erforderlich.


Von dieser „automatischen“ Steuerstundung umfasst sind:

  • alle Abgaben, die bis spätestens 25.9.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht werden
  • Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen, die spätestens bis 27.11.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht werden

Hinweis:    Um für diese gestundeten Abgaben nach dem 15.1.2021 eine Ratenzahlung unter den Corona-Begünstigungen (Rechtsanspruch, als Begründung reicht die derzeitige Corona-Standardbegründung aus) zu erhalten, ist ein Ratenzahlungsansuchen bis spätestens 30.9.2020 (Ende der ursprünglichen Stundungsfrist) zu stellen. Ansonsten werden diese Abgabenstundungen am 15.1.2021 sofort und in voller Höhe fällig und Zahlungserleichterungen können nur im Rahmen der gewöhnlichen BAO-Regeln erwirkt werden.


b.) Ratenzahlung

Als Alternative zur Steuerstundung wurde auch eine Ratenzahlungsregelung zur Entrichtung der gestundeten Abgaben geschaffen.

Die neue Ratenzahlungsregelung sieht vor, dass das Finanzamt eine Ratenzahlung in 12 „angemessenen“ Monatsraten bei Antragstellung vor Ende der Stundungsfrist (spätestens am 30.9.2020) zu gewähren hat. Danach ist eine weitere Ratenzahlung über 6 weitere „angemessene“ Monatsraten zu gewähren, wenn

  • dies beantragt wird und
  • die sofortige Entrichtung des verbleibenden Abgabenbetrags mit erheblichen Härten verbunden wäre.

Hinweis:    Für einen möglichst langen Zahlungsaufschub, sollte ein Antrag eher am Ende der Antragsfrist (30.9.2020) gestellt werden. Dadurch kann eine Ratenzahlung für 12 Monate bis Ende September 2021 bzw in weiterer Folge für weitere 6 Monate bis Ende März 2022 erreicht werden.


In Bezug auf die Ratenzahlungen ist zu berücksichtigen, dass laut den erläuternden Bemerkungen zum Konjunkturstärkungsgesetz die Raten „in Bezug auf die wirtschaftliche Lage angemessen“ sein müssen und somit eine einzelfallbezogene Beurteilung greift.

c.) Stundungszinsen, Säumniszuschläge und Anspruchszinsen

Die folgenden Stundungszinssätze kommen für den Zeitraum der Zahlungserleichterung zur Anwendung:

ZeitraumStundungszinsen
15.3.2020 bis 15.1.2021keine
16.1.2021 bis 28.2.20212,0%
1.3.2021 bis 30.4.20212,5%
1.5.2021 bis 30.6.20213,0%
1.7.2021 bis 31.8.20213,5%
1.9.2021 bis 31.10.20214,0%
ab 1.11.20214,5%

Abgesehen davon werden für den Veranlagungszeitraum 2020 keine Anspruchszinsen für Einkommens- oder Körperschaftsteuerzahlungen festgesetzt. Weiters sind für Abgaben mit Fälligkeit zwischen dem 15.3.2020 und 31.10.2020 keine Säumniszuschläge festzusetzen (gilt jedoch nicht für Landes- und Gemeindeabgaben).

2. Ausblick

Die Anwendbarkeit der vereinfachten Zahlungserleichterungsmaßnahmen ist fristgerecht individuell zu prüfen.

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Nach jahrelanger Planung entwickelt Omid Kafaji kredity.at. (c) Omid Kafaji

„Kredite sind für mich schon immer ein spannendes Thema. Sie bieten auf der einen Seite große Möglichkeiten für Unternehmen und Familien, auf der anderen Seite können sie auch für viele Menschen zur Last werden“, erzählt der Wiener Omid Kafaji über den Grundgedanken von kredity.at. Das richtige Kreditwissen sei für Konsument:innen oft schwer zugänglich, der Markt undurchsichtig. Mit kredity.at will Kafaji Klarheit in das komplexe Thema bringen.

Lediglich mit Tipps von einem befreundeten Programmierer entwickelt und baut Kafaji kredity allein. Die Idee dazu entstand schon vor Jahren, seit einer Woche kann man die Plattform nutzen.

„kredity.at übernimmt das erste Denken eines Kreditprofis“

Die Plattform übersetzt Erfahrungswissen aus der Kreditvermittlung in ein digitales System. Nutzer:innen sollen besser verstehen, wie ihre finanzielle Situation aus Sicht einer Kreditprüfung eingeschätzt werden könnte. „Man beantragt einen Kredit, der wird abgelehnt. Aber man erfährt eigentlich nie wirklich genau, woran es gelegen hat“, so der Founder. Deswegen gibt es auf der Seite einen ersten kostenlosen Kreditcheck, „und das Besondere daran ist, dass hier nicht nur Kreditangebote verglichen werden, wie man es bisher kennt, sondern dass man tatsächlich anhand der eigenen Eingaben, der Haushaltsrechnung und Finanzierungsvorhaben, realistische Möglichkeiten bekommt, die zur jeweiligen Situation passen“, ergänzt Kafaji. Kredity.at übernehme damit das erste Denken eines Kreditprofis.

Digitale Plattform mit persönlicher Komponente

Nach dem ersten Kreditcheck hat man auch die Möglichkeit, sich direkt von Kafaji zu den Ergebnissen beraten zu lassen. „Es gibt manchmal auch sehr komplexe Fälle, und da ist es einfach von Vorteil, wenn erfahrene Finanzexperten für den Kunden die Situation einschätzen und analysieren.“ Der selbstständige Unternehmensberater sieht durch die Kombination von digitaler und persönlicher Beratung die beste Möglichkeit, um Fehlentscheidungen im Kreditwesen zu vermeiden. Durch seine Expertise stellt er auf kredity.at zusätzliches Insiderwissen zur Verfügung.

Erhöhte Zugriffszahlen

Die Plattform ist erst seit einer Woche online, dennoch seien die Anfragen laut Kafaji auffallend hoch. „Die Anfragen sind auf jeden Fall höher, als ich erwartet habe“, zeigt sich der Wiener überrascht. Dies zeige sich unter anderem in zahlreichen täglichen Anfragen über WhatsApp, die Nutzer:innen direkt im Anschluss an den digitalen Check stellen. Finanziert wird die Plattform durch Kooperationen mit den jeweiligen Kreditanbietern, die Kafaji durch seine Arbeit als Vermögensberater bereits gewonnen hatte. Werden Nutzer:innen an eine passende Bank weitergeleitet, entsteht hier der wirtschaftliche Wert.

Pläne für die Zukunft

„Mir ist es einfach ein Anliegen, dass Menschen nicht in die Hände von Betrügern fallen, was in der Praxis häufig passiert. Ich richte mich also immer nach dem Use Case. Ich glaube an Dinge, die den Menschen einen Mehrwert bringen. Und wenn etwas einen Wert hat, wird es auch wirtschaftlichen Wert generieren“, blickt Kafaji in die Zukunft. Der Gründer will die digitalen Möglichkeiten noch erweitern und überlegt derzeit, wie das Implementieren von KI-Systemen helfen könnte, die Ersteinschätzungen noch präziser zu machen. Ebenso geplant sind weitere Kooperationen mit Kreditanbietern, „weil ich sehe, dass österreichweit die Anfrage wächst“.

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Stundung und Ratenzahlung: Die rechtzeitige Beantragung von COVID-Zahlungserleichterungen

  • Wie bereits berichtet, werden nach dem 15.3.2020 bewilligte Stundungsanträge der bis 30.9.2020 bescheidmäßig gestundeten Abgabenrückstände per Gesetz automatisch bis 15.1.2021 verlängert.
  • Als Alternative zur Steuerstundung wurde auch eine Ratenzahlungsregelung zur Entrichtung der gestundeten Abgaben geschaffen.
  • Die neue Ratenzahlungsregelung sieht vor, dass das Finanzamt eine Ratenzahlung in 12 „angemessenen“ Monatsraten bei Antragstellung vor Ende der Stundungsfrist (spätestens am 30.9.2020) zu gewähren hat.
  • Die Anwendbarkeit der vereinfachten Zahlungserleichterungsmaßnahmen ist fristgerecht individuell zu prüfen.

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