25.09.2020

Stundung und Ratenzahlung: Die rechtzeitige Beantragung von COVID-Zahlungserleichterungen

Ecovis bietet der brutkasten-Community einen aktuellen Ausblick zu „automatischen“ Steuerstundungen, Ratenzahlung sowie Stundungszinsen, Säumniszuschlägen und Anspruchszinsen.
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Covid-19-Impfstoff-Test von Moderna Corona-Impfung - Symptoma Corona-Chatbot der Stadt Wien Covid-Hilfen
(c) Adobe Stock / sdecoret

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurden vereinfachte Zahlungserleichterungen unter gewissen Voraussetzungen eingeführt. Im Folgenden hat Ecovis für die brutkasten-Community wesentliche Aspekte überblicksartig zusammengefasst.

1. COVID-Zahlungserleichterungen iZm Steuerzahlungen

a.) „Automatische“ Steuerstundungen

Wie bereits berichtet, werden nach dem 15.3.2020 bewilligte Stundungsanträge der bis 30.9.2020 bescheidmäßig gestundeten Abgabenrückstände per Gesetz automatisch bis 15.1.2021 verlängert.


Hinweis:    Fälle, bei denen eine Stundungsfrist über den 1.10.2020 hinaus bewilligt worden ist, sind nach dem derzeitigen Gesetzeswortlaut nicht von der automatischen Stundungsverlängerung erfasst. Für diese Fälle sind daher weitere Anträge auf Zahlungserleichterung erforderlich.


Von dieser „automatischen“ Steuerstundung umfasst sind:

  • alle Abgaben, die bis spätestens 25.9.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht werden
  • Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen, die spätestens bis 27.11.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht werden

Hinweis:    Um für diese gestundeten Abgaben nach dem 15.1.2021 eine Ratenzahlung unter den Corona-Begünstigungen (Rechtsanspruch, als Begründung reicht die derzeitige Corona-Standardbegründung aus) zu erhalten, ist ein Ratenzahlungsansuchen bis spätestens 30.9.2020 (Ende der ursprünglichen Stundungsfrist) zu stellen. Ansonsten werden diese Abgabenstundungen am 15.1.2021 sofort und in voller Höhe fällig und Zahlungserleichterungen können nur im Rahmen der gewöhnlichen BAO-Regeln erwirkt werden.


b.) Ratenzahlung

Als Alternative zur Steuerstundung wurde auch eine Ratenzahlungsregelung zur Entrichtung der gestundeten Abgaben geschaffen.

Die neue Ratenzahlungsregelung sieht vor, dass das Finanzamt eine Ratenzahlung in 12 „angemessenen“ Monatsraten bei Antragstellung vor Ende der Stundungsfrist (spätestens am 30.9.2020) zu gewähren hat. Danach ist eine weitere Ratenzahlung über 6 weitere „angemessene“ Monatsraten zu gewähren, wenn

  • dies beantragt wird und
  • die sofortige Entrichtung des verbleibenden Abgabenbetrags mit erheblichen Härten verbunden wäre.

Hinweis:    Für einen möglichst langen Zahlungsaufschub, sollte ein Antrag eher am Ende der Antragsfrist (30.9.2020) gestellt werden. Dadurch kann eine Ratenzahlung für 12 Monate bis Ende September 2021 bzw in weiterer Folge für weitere 6 Monate bis Ende März 2022 erreicht werden.


In Bezug auf die Ratenzahlungen ist zu berücksichtigen, dass laut den erläuternden Bemerkungen zum Konjunkturstärkungsgesetz die Raten „in Bezug auf die wirtschaftliche Lage angemessen“ sein müssen und somit eine einzelfallbezogene Beurteilung greift.

c.) Stundungszinsen, Säumniszuschläge und Anspruchszinsen

Die folgenden Stundungszinssätze kommen für den Zeitraum der Zahlungserleichterung zur Anwendung:

ZeitraumStundungszinsen
15.3.2020 bis 15.1.2021keine
16.1.2021 bis 28.2.20212,0%
1.3.2021 bis 30.4.20212,5%
1.5.2021 bis 30.6.20213,0%
1.7.2021 bis 31.8.20213,5%
1.9.2021 bis 31.10.20214,0%
ab 1.11.20214,5%

Abgesehen davon werden für den Veranlagungszeitraum 2020 keine Anspruchszinsen für Einkommens- oder Körperschaftsteuerzahlungen festgesetzt. Weiters sind für Abgaben mit Fälligkeit zwischen dem 15.3.2020 und 31.10.2020 keine Säumniszuschläge festzusetzen (gilt jedoch nicht für Landes- und Gemeindeabgaben).

2. Ausblick

Die Anwendbarkeit der vereinfachten Zahlungserleichterungsmaßnahmen ist fristgerecht individuell zu prüfen.

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Die Stadtwerke Klagenfurt versorgen die Region unter anderem mit Strom, Gas, Fernwärme, Wasser und verantworten den öffentlichen Personennahverkehr. © Stadtwerke Klagenfurt

Ob E-Mails, vertrauliche Kunden-Dokumente oder interne Richtlinien: Viele österreichische Unternehmen haben verstanden, dass der Einsatz von künstlicher Intelligenz unausweichlich wird, stehen allerdings vor der Herausforderung, KI sicher in die eigenen Arbeitsabläufe zu integrieren. Bei den Stadtwerken Klagenfurt entschied man sich bewusst gegen Standard-Lizenzen externer US-Hyperscaler und entwickelte stattdessen eine maßgeschneiderte Inhouse-Lösung: den „Stadtwerke GPT“, auch liebevoll „Susi-Sorglos“ genannt.

Die Vision: Ein DSGVO-konformer „Büro-Buddy“

Das Hauptziel war von Beginn an klar definiert: eine sichere Umgebung zu schaffen, in der Mitarbeiter:innen Bedenken bezüglich des Datenschutzes komplett ausräumen können. „Wir wollten unseren Mitarbeitern einen souveränen, DSGVO-konformen Chatbot anbieten, den sie komplett bedenkenlos nutzen können, wo sie personenbezogene Daten von Kunden reinkopieren und vertrauliche Dokumente hochladen können“, erklärt Peter Weratschnig, IT-Bereichsleiter der Stadtwerke Klagenfurt.

Neben der Chatbot-Funktion dient die KI als intelligenter „Büro-Buddy“. Über ein Retrieval-Augmented-Generation-System (RAG) wurden ca. 2.000 Seiten an internen Dokumenten, von Konzernrichtlinien bis hin zu IT-Anleitungen, eingebunden, um Fragen zu regulatorischen Vorgaben oder Systembedienungen direkt zu beantworten.

Der Gamechanger: Die Austria Wirtschaftsservice (aws)-Förderung

Das Projekt hat man nicht alleine umgesetzt, sondern entstand durch den Kontakt mit dem Wiener KI-Startup BReact, das 2022 von Raphael Fakhir und Nemanja Klincov gegründet wurde. Der entscheidende Impuls für die Realisierung lag in der Förderlandschaft. Denn das finanzielle Gesamtinvestment bewegte sich im fast sechsstelligen Bereich, erklärte Weratschnig im Interview.

Hier kam die IÖB-Toolbox-Förderung der Austria Wirtschaftsservice (aws) als entscheidender Beschleuniger ins Spiel. „Ohne diese Förderung hätten wir es nicht gemacht“, betont Weratschnig rückblickend. Die Förderung reduzierte das finanzielle Risiko für die Stadtwerke entscheidend und machte den Weg frei für die gemeinsame Entwicklung mit dem Startup.

Das Förderungsprogramm aws IÖB-Toolbox richtet sich an öffentliche Beschaffer und hat den Zweck, die Planung und Umsetzung von IÖB-Challenges als innovativem Instrument der Markterkundung, juristische und/oder technische Expertise für die Erstellung von Unterlagen für eine geplante Ausschreibung (Modul Prepare), sowie die Durchführung von innovativen Beschaffungen (Modul Transfer) zu ermöglichen. Damit sollen Anreize für eine verstärkte Innovationsnachfrage durch den öffentlichen Sektor gesetzt werden, insbesondere für Vorhaben mit positiven Beiträgen in den Bereichen Nachhaltigkeit und Digitalisierung.

Europäische KI-Architektur On-Premise

Auch technisch setzten die Partner auf digitale Souveränität: Als Sprachmodell dient ein Modell des französischen KI-Unternehmens Mistral, das Mitte des Jahres auch das Linzer Startup EmmiAI kaufte. Die Datenhaltung erfolgt laut Weratschnig ausschließlich On-Premise in eigenen IT-Systemen. Lediglich die reine GPU-Rechenleistung wird bei einem italienischen Anbieter angemietet. „Sobald das Modell nachdenkt, tut es das in dieser Infrastruktur ohne persistente Datenspeicherung. Danach sind keine Datenspuren außerhalb unseres IT-Systems zu finden“, erklärt der IT-Bereichsleiter. Das Resultat ist der angestrebte „Susi Sorglos“-Bot für den internen Arbeitsalltag.

Große Begehrlichkeiten & wertvolle Erkenntnisse

Nach der schrittweisen Bereitstellung als internes Web-Service stieß das Tool auf enormes Interesse in den Fachbereichen. Neben Fachfragen zu Richtlinien entstehen bereits Ideen für eigene Teil-Wissensdatenbanken oder interaktive Schulungsassistenten.

Gleichzeitig liefert das Projekt wertvolle Erkenntnisse für künftige KI-Initiativen. „Der Benefit aus unseren Lessons Learned ist fast ebenso hoch einzustufen wie das Tool an sich“, fasst Weratschnig zusammen. Seine zentralen Ratschläge an andere Unternehmen: Von Beginn an die eigene IT-Architektur und Lieferkette der Dienstleister genau prüfen sowie die Qualität der zugrundeliegenden Analog-Dokumente gründlich analysieren.


Disclaimer: Dieser Artikel ist im Rahmen einer Medienbeauftragung mit der Austria Wirtschaftsservice (aws) entstanden.

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Stundung und Ratenzahlung: Die rechtzeitige Beantragung von COVID-Zahlungserleichterungen

  • Wie bereits berichtet, werden nach dem 15.3.2020 bewilligte Stundungsanträge der bis 30.9.2020 bescheidmäßig gestundeten Abgabenrückstände per Gesetz automatisch bis 15.1.2021 verlängert.
  • Als Alternative zur Steuerstundung wurde auch eine Ratenzahlungsregelung zur Entrichtung der gestundeten Abgaben geschaffen.
  • Die neue Ratenzahlungsregelung sieht vor, dass das Finanzamt eine Ratenzahlung in 12 „angemessenen“ Monatsraten bei Antragstellung vor Ende der Stundungsfrist (spätestens am 30.9.2020) zu gewähren hat.
  • Die Anwendbarkeit der vereinfachten Zahlungserleichterungsmaßnahmen ist fristgerecht individuell zu prüfen.

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