25.09.2020

Stundung und Ratenzahlung: Die rechtzeitige Beantragung von COVID-Zahlungserleichterungen

Ecovis bietet der brutkasten-Community einen aktuellen Ausblick zu „automatischen“ Steuerstundungen, Ratenzahlung sowie Stundungszinsen, Säumniszuschlägen und Anspruchszinsen.
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Covid-19-Impfstoff-Test von Moderna Corona-Impfung - Symptoma Corona-Chatbot der Stadt Wien Covid-Hilfen
(c) Adobe Stock / sdecoret

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurden vereinfachte Zahlungserleichterungen unter gewissen Voraussetzungen eingeführt. Im Folgenden hat Ecovis für die brutkasten-Community wesentliche Aspekte überblicksartig zusammengefasst.

1. COVID-Zahlungserleichterungen iZm Steuerzahlungen

a.) „Automatische“ Steuerstundungen

Wie bereits berichtet, werden nach dem 15.3.2020 bewilligte Stundungsanträge der bis 30.9.2020 bescheidmäßig gestundeten Abgabenrückstände per Gesetz automatisch bis 15.1.2021 verlängert.


Hinweis:    Fälle, bei denen eine Stundungsfrist über den 1.10.2020 hinaus bewilligt worden ist, sind nach dem derzeitigen Gesetzeswortlaut nicht von der automatischen Stundungsverlängerung erfasst. Für diese Fälle sind daher weitere Anträge auf Zahlungserleichterung erforderlich.


Von dieser „automatischen“ Steuerstundung umfasst sind:

  • alle Abgaben, die bis spätestens 25.9.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht werden
  • Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen, die spätestens bis 27.11.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht werden

Hinweis:    Um für diese gestundeten Abgaben nach dem 15.1.2021 eine Ratenzahlung unter den Corona-Begünstigungen (Rechtsanspruch, als Begründung reicht die derzeitige Corona-Standardbegründung aus) zu erhalten, ist ein Ratenzahlungsansuchen bis spätestens 30.9.2020 (Ende der ursprünglichen Stundungsfrist) zu stellen. Ansonsten werden diese Abgabenstundungen am 15.1.2021 sofort und in voller Höhe fällig und Zahlungserleichterungen können nur im Rahmen der gewöhnlichen BAO-Regeln erwirkt werden.


b.) Ratenzahlung

Als Alternative zur Steuerstundung wurde auch eine Ratenzahlungsregelung zur Entrichtung der gestundeten Abgaben geschaffen.

Die neue Ratenzahlungsregelung sieht vor, dass das Finanzamt eine Ratenzahlung in 12 „angemessenen“ Monatsraten bei Antragstellung vor Ende der Stundungsfrist (spätestens am 30.9.2020) zu gewähren hat. Danach ist eine weitere Ratenzahlung über 6 weitere „angemessene“ Monatsraten zu gewähren, wenn

  • dies beantragt wird und
  • die sofortige Entrichtung des verbleibenden Abgabenbetrags mit erheblichen Härten verbunden wäre.

Hinweis:    Für einen möglichst langen Zahlungsaufschub, sollte ein Antrag eher am Ende der Antragsfrist (30.9.2020) gestellt werden. Dadurch kann eine Ratenzahlung für 12 Monate bis Ende September 2021 bzw in weiterer Folge für weitere 6 Monate bis Ende März 2022 erreicht werden.


In Bezug auf die Ratenzahlungen ist zu berücksichtigen, dass laut den erläuternden Bemerkungen zum Konjunkturstärkungsgesetz die Raten „in Bezug auf die wirtschaftliche Lage angemessen“ sein müssen und somit eine einzelfallbezogene Beurteilung greift.

c.) Stundungszinsen, Säumniszuschläge und Anspruchszinsen

Die folgenden Stundungszinssätze kommen für den Zeitraum der Zahlungserleichterung zur Anwendung:

ZeitraumStundungszinsen
15.3.2020 bis 15.1.2021keine
16.1.2021 bis 28.2.20212,0%
1.3.2021 bis 30.4.20212,5%
1.5.2021 bis 30.6.20213,0%
1.7.2021 bis 31.8.20213,5%
1.9.2021 bis 31.10.20214,0%
ab 1.11.20214,5%

Abgesehen davon werden für den Veranlagungszeitraum 2020 keine Anspruchszinsen für Einkommens- oder Körperschaftsteuerzahlungen festgesetzt. Weiters sind für Abgaben mit Fälligkeit zwischen dem 15.3.2020 und 31.10.2020 keine Säumniszuschläge festzusetzen (gilt jedoch nicht für Landes- und Gemeindeabgaben).

2. Ausblick

Die Anwendbarkeit der vereinfachten Zahlungserleichterungsmaßnahmen ist fristgerecht individuell zu prüfen.

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Benefits, Home-Office
(c) GrECo - Joachim Schuller, Competence Center Manager Health and Benefits GrECo.

Es herrscht eine Zeit im Arbeitswesen, in der sich sehr viele Personen mit der Zukunft und davon ausgehend mit Benefits von Unternehmen beschäftigen. Dabei steht vor allem die betriebliche Vorsorge hoch im Kurs. Neun von zehn Befragte finden eine Pensionsvorsorge (91 Prozent), eine private Krankenversicherung (90 Prozent) oder steuerfreie Zukunftsleistungen wie lohnsteuerfreie betriebliche Vorsorge (89 Prozent) bei der Jobsuche besonders attraktiv. Das zeigt die aktuelle “Health & Benefits Studie” des Versicherungsunternehmens GrECo, die sowohl die Arbeitnehmer:innen- als auch die Arbeitgeberseite befragt hat.

Benefits: Anforderungen an Jobs steigen

Die unternehmenseigene Befragung unter österreichischen Unternehmen wurde im Juli und August 2024 durchgeführt, um die Sichtweisen und Strategien der Arbeitgeber zu beleuchten. Diese Umfrage richtete sich an heimische Entscheidungsträger:innen aus den Bereichen “Human Resources” und “Benefits-Management”. Insgesamt nahmen 274 Unternehmensrepräsentant:innen an der Befragung teil. Dabei lag der Fokus auf den geplanten Benefits-Maßnahmen der nächsten zwei Jahre.

“Die Anforderungen an den Job steigen weiter. Viele Arbeitnehmer:innen wünschen sich, dass ihr Arbeitgeber sie bei den alltäglichen Herausforderungen unterstützt. Auch eine zusätzliche Pensions- und Krankenvorsorge, die deutlich über die staatliche Grundversorgung hinausgeht, wird zunehmend geschätzt. Lösungen, die Mitarbeiter:innen auch in Zukunft gut absichern, stehen insgesamt an oberster Stelle der Wunschliste”, erklärt Joachim Schuller, Competence Center Manager Health and Benefits bei GrECo.

Für Unternehmen gilt es, sich bewusst zu machen, dass Benefits, die zeitgemäß und besonders relevant für die Lebensqualität der Mitarbeitenden sind, den besten Pull-Faktor darstellen und einen direkten Einfluss auf die Loyalität haben.

Langfristig vs. kurzfristig

Vor allem langfristige Benefits wie Vorsorgelösungen hätten laut der Umfrage für acht von zehn Befragten (83 Prozent) eine höhere Priorität als kurzfristige Vorteile wie Fitnessangebote. Ein Unterschied zeigt sich jedoch bei der Gen Z, deren Fokus auf anderen Herausforderungen wie beispielsweise mentaler Gesundheit und der Vereinbarkeit von Familie und Karriere gerichtet ist.

“Das liegt nicht daran, dass die Gen Z Pensionsvorsorge oder Krankenversicherung nicht schätzt. Untersuchungen zeigen, dass die Gen Z anfälliger für Burnout und Stress ist. Der Mental Health-Aspekt wird somit immer wichtiger, um Fluktuation und geringer Produktivität entgegenzuwirken“, erklärt Schuller. “Es geht hier um ein abgestimmtes Paket, das sowohl Prävention als auch die entsprechende Absicherung im Bedarfsfall sicherstellen kann.”

Bemerkenswert ist, dass trotz aller Bemühungen aktuell 67 Prozent der Unternehmen die Vorteile betrieblicher Vorsorgeleistungen noch nicht ausschöpfen. Dabei bieten steuerfreie Zukunftssicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherung und Pensionszusagen gerade die finanzielle Sicherheit, die sich die Mitarbeiter:innen wünschen würden, so die Studie.

Der Jahresbericht der Pensionsversicherung Österreich zeigt, dass ein Viertel der österreichischen Arbeitnehmer:innen (25 Prozent) noch vor dem Ruhestand berufsunfähig sind und nur vier Prozent der Erwerbstätigen in Österreich eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen haben.

“Diese Lücke wird aber nach wie vor auch in der Praxis von nur rund 17 Prozent der Unternehmen abgedeckt. Auch eine “Pensionszusage” bieten nur 27 Prozent an und das, obwohl sie angesichts der steigenden Lebenserwartung ein wichtiges Angebot wäre, um die Erhaltung des Lebensstandards im Alter sicherzustellen”, liest man im Bericht.

Benefits kein Obstkorb

Im Kampf um die besten Talente steigt der Druck auf die Arbeitgeber, über das Gehalt hinaus ansprechende Sozialleistungen anzubieten. Über ein Drittel (35 Prozent) der heimischen Arbeitnehmer:innen ist sogar bereit, auf zehn Prozent des Gehalts zu verzichten, wenn sie dafür wichtige Benefits erhalten – in der Gen Z ist es sogar jede:r Zweite (46 Prozent).

Benefits wie Home-Office oder flexible Arbeitszeiten, zählen jedoch nicht dazu. Sie werden viel mehr als selbstverständliche Voraussetzung betrachtet und sind wie der Obstkorb, den nur mehr 24 Prozent als sehr ansprechend bewerten, seit langem kein Alleinstellungsmerkmal mehr.

“Eine ‚One-size-fits-all-Lösung‘ bei Benefits ist nicht mehr zeitgemäß. Unternehmen, die die Bedürfnisse ihrer Mitarbeiter:innen erkennen und entsprechend handeln, sind für die Herausforderungen der modernen Arbeitswelt besser gerüstet und langfristig erfolgreicher”, so Schuller weiter.

Kommunikation mangelhaft

Aufholbedarf gibt es auch in der Kommunikation: Nur 56 Prozent der Mitarbeiter:innen kennen auch alle angebotenen Benefits. Auf Seite der Arbeitgeber gilt es dringend, eine zugängliche Übersicht der angebotenen Benefits zu schaffen und diese laufend zu kommunizieren. Etwa ein Drittel (32 Prozent) der befragten Unternehmen gibt zudem an, keine genaue Kenntnis darüber zu haben, wie viel Prozent der Lohnsumme für Benefits aufgewendet werden.

“Das zeigt deutlich, dass Unternehmen ihre Kommunikationsstrategie für bestehende Mitarbeiter:innen dringend verbessern müssen, denn 88 Prozent wünschen sich einen Arbeitgeber, der sich um sie kümmert”, fasst Schuller abschließend zusammen. “Nur wer langfristige Absicherung und moderne Arbeitsmodelle kombiniert, wird im Wettbewerb um die besten Talente bestehen können – erst recht in Zeiten des Fachkräftemangels.”

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Stundung und Ratenzahlung: Die rechtzeitige Beantragung von COVID-Zahlungserleichterungen

  • Wie bereits berichtet, werden nach dem 15.3.2020 bewilligte Stundungsanträge der bis 30.9.2020 bescheidmäßig gestundeten Abgabenrückstände per Gesetz automatisch bis 15.1.2021 verlängert.
  • Als Alternative zur Steuerstundung wurde auch eine Ratenzahlungsregelung zur Entrichtung der gestundeten Abgaben geschaffen.
  • Die neue Ratenzahlungsregelung sieht vor, dass das Finanzamt eine Ratenzahlung in 12 „angemessenen“ Monatsraten bei Antragstellung vor Ende der Stundungsfrist (spätestens am 30.9.2020) zu gewähren hat.
  • Die Anwendbarkeit der vereinfachten Zahlungserleichterungsmaßnahmen ist fristgerecht individuell zu prüfen.

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