25.09.2020

Stundung und Ratenzahlung: Die rechtzeitige Beantragung von COVID-Zahlungserleichterungen

Ecovis bietet der brutkasten-Community einen aktuellen Ausblick zu „automatischen“ Steuerstundungen, Ratenzahlung sowie Stundungszinsen, Säumniszuschlägen und Anspruchszinsen.
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Covid-19-Impfstoff-Test von Moderna Corona-Impfung - Symptoma Corona-Chatbot der Stadt Wien Covid-Hilfen
(c) Adobe Stock / sdecoret

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurden vereinfachte Zahlungserleichterungen unter gewissen Voraussetzungen eingeführt. Im Folgenden hat Ecovis für die brutkasten-Community wesentliche Aspekte überblicksartig zusammengefasst.

1. COVID-Zahlungserleichterungen iZm Steuerzahlungen

a.) „Automatische“ Steuerstundungen

Wie bereits berichtet, werden nach dem 15.3.2020 bewilligte Stundungsanträge der bis 30.9.2020 bescheidmäßig gestundeten Abgabenrückstände per Gesetz automatisch bis 15.1.2021 verlängert.


Hinweis:    Fälle, bei denen eine Stundungsfrist über den 1.10.2020 hinaus bewilligt worden ist, sind nach dem derzeitigen Gesetzeswortlaut nicht von der automatischen Stundungsverlängerung erfasst. Für diese Fälle sind daher weitere Anträge auf Zahlungserleichterung erforderlich.


Von dieser „automatischen“ Steuerstundung umfasst sind:

  • alle Abgaben, die bis spätestens 25.9.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht werden
  • Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen, die spätestens bis 27.11.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht werden

Hinweis:    Um für diese gestundeten Abgaben nach dem 15.1.2021 eine Ratenzahlung unter den Corona-Begünstigungen (Rechtsanspruch, als Begründung reicht die derzeitige Corona-Standardbegründung aus) zu erhalten, ist ein Ratenzahlungsansuchen bis spätestens 30.9.2020 (Ende der ursprünglichen Stundungsfrist) zu stellen. Ansonsten werden diese Abgabenstundungen am 15.1.2021 sofort und in voller Höhe fällig und Zahlungserleichterungen können nur im Rahmen der gewöhnlichen BAO-Regeln erwirkt werden.


b.) Ratenzahlung

Als Alternative zur Steuerstundung wurde auch eine Ratenzahlungsregelung zur Entrichtung der gestundeten Abgaben geschaffen.

Die neue Ratenzahlungsregelung sieht vor, dass das Finanzamt eine Ratenzahlung in 12 „angemessenen“ Monatsraten bei Antragstellung vor Ende der Stundungsfrist (spätestens am 30.9.2020) zu gewähren hat. Danach ist eine weitere Ratenzahlung über 6 weitere „angemessene“ Monatsraten zu gewähren, wenn

  • dies beantragt wird und
  • die sofortige Entrichtung des verbleibenden Abgabenbetrags mit erheblichen Härten verbunden wäre.

Hinweis:    Für einen möglichst langen Zahlungsaufschub, sollte ein Antrag eher am Ende der Antragsfrist (30.9.2020) gestellt werden. Dadurch kann eine Ratenzahlung für 12 Monate bis Ende September 2021 bzw in weiterer Folge für weitere 6 Monate bis Ende März 2022 erreicht werden.


In Bezug auf die Ratenzahlungen ist zu berücksichtigen, dass laut den erläuternden Bemerkungen zum Konjunkturstärkungsgesetz die Raten „in Bezug auf die wirtschaftliche Lage angemessen“ sein müssen und somit eine einzelfallbezogene Beurteilung greift.

c.) Stundungszinsen, Säumniszuschläge und Anspruchszinsen

Die folgenden Stundungszinssätze kommen für den Zeitraum der Zahlungserleichterung zur Anwendung:

ZeitraumStundungszinsen
15.3.2020 bis 15.1.2021keine
16.1.2021 bis 28.2.20212,0%
1.3.2021 bis 30.4.20212,5%
1.5.2021 bis 30.6.20213,0%
1.7.2021 bis 31.8.20213,5%
1.9.2021 bis 31.10.20214,0%
ab 1.11.20214,5%

Abgesehen davon werden für den Veranlagungszeitraum 2020 keine Anspruchszinsen für Einkommens- oder Körperschaftsteuerzahlungen festgesetzt. Weiters sind für Abgaben mit Fälligkeit zwischen dem 15.3.2020 und 31.10.2020 keine Säumniszuschläge festzusetzen (gilt jedoch nicht für Landes- und Gemeindeabgaben).

2. Ausblick

Die Anwendbarkeit der vereinfachten Zahlungserleichterungsmaßnahmen ist fristgerecht individuell zu prüfen.

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contextflow, Corona, Radiologie
(c) contextflow - Das contextflow-Team.

In den vergangenen Jahren war es um das auf KI-basierte Radiologie spezialisierte Wiener Startup Contextflow medial etwas stiller. Davor, im September 2021, hatte man eine bereits kommunizierte Investmentrunde um zwei Millionen Euro auf 6,7 Millionen Euro erweitert – brutkasten berichtete.

Contextflow-Deal: Millionen und Aktien

Nun gibt es wieder Neuigkeiten. 4DMedical, ein australisches Medizintechnikunternehmen für Atemwegsmedizin mit KI-basierter Bildgebung, hat eine verbindliche Vereinbarung zur Übernahme von Contextflow unterzeichnet. Der Deal umfasst laut einer am Montag bei der australischen Börse eingereichten Mitteilung eine Cash-Vorauszahlung in Höhe von rund 18,6 Millionen australischen Dollar (aktuell ca. 11,5 Millionen Euro), 56.235 Aktien sowie einen Earn-out von bis zu 2,6 Millionen Optionen über einen Zeitraum von zwei Jahren. Vorbehaltlich der Erreichung bestimmter Leistungsziele.

Die Übernahme soll 4DMedical eine umfassende kommerzielle Plattform direkt vor Ort in Europa ermöglichen und die globale Wachstumsstrategie beschleunigen.

Schnelle Expansion und eine Ersparnis

Während sich die Transaktion strategisch auf die geografische Expansion konzentriert, stärke sie zugleich die Technologieplattform von 4DMedical, heißt es in der Aussendung. Die KI-basierten Erkennungs- und Workflow-Tools von Contextflow, insbesondere im Bereich des Lungenkrebs-Screenings, sollen dabei die funktionellen Bildgebungsfähigkeiten von 4DMedical ergänzen, die eine quantitative Bewertung von Ventilation, Perfusion und Lungenmechanik ermöglichen.

Durch die Übernahme von Contextflow gewinnt 4DMedical ein in Europa ansässiges Team mit kommerzieller und technischer Expertise, einen etablierten Kundenstamm sowie eine klinische Präsenz in ganz Europa. Darüber hinaus erhält das Unternehmen eine CE-gekennzeichnete Produktsuite, die bereits in routinemäßigen klinischen Workflows eingesetzt wird, sowie eine regulatorisch konforme Plattform, die den Anforderungen der europäischen Medical Device Regulation (MDR) entspricht. Diese Grundlage diene 4DMedical dazu, den Zeit- und Komplexitätsaufwand für den Aufbau einer neuen regionalen Präsenz zu umgehen.

Contextflow-CEO wird General Manager

Durch diese Kombination komplementärer Produktsuiten sei das australische Unternehmen nun konkret in der Lage, funktionelle Lungenbildgebungslösungen in etablierte europäische radiologische Workflows einzuführen, Cross-Selling innerhalb der bestehenden installierten Kundenbasis zu betreiben, in Märkte mit etablierten Erstattungspfaden – einschließlich Deutschland – zu expandieren sowie die Markteinführungszeit für neue KI-gestützte Lösungen zu verkürzen. Die Ergänzung um eine kommerziell aktive, MDR-konforme Plattform reduziere dabei zusätzliche regulatorische Reibungsverluste und ermögliche skalierbares Wachstum in mehreren europäischen Märkten.

Markus Holzer, CEO von Contextflow, übernimmt künftig die Rolle des General Managers von 4DMedical Europe, verantwortet das Wachstum des Unternehmens in der Region und berichtet direkt an Gründer und CEO Andreas Fouras.

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Stundung und Ratenzahlung: Die rechtzeitige Beantragung von COVID-Zahlungserleichterungen

  • Wie bereits berichtet, werden nach dem 15.3.2020 bewilligte Stundungsanträge der bis 30.9.2020 bescheidmäßig gestundeten Abgabenrückstände per Gesetz automatisch bis 15.1.2021 verlängert.
  • Als Alternative zur Steuerstundung wurde auch eine Ratenzahlungsregelung zur Entrichtung der gestundeten Abgaben geschaffen.
  • Die neue Ratenzahlungsregelung sieht vor, dass das Finanzamt eine Ratenzahlung in 12 „angemessenen“ Monatsraten bei Antragstellung vor Ende der Stundungsfrist (spätestens am 30.9.2020) zu gewähren hat.
  • Die Anwendbarkeit der vereinfachten Zahlungserleichterungsmaßnahmen ist fristgerecht individuell zu prüfen.

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