25.09.2020

Stundung und Ratenzahlung: Die rechtzeitige Beantragung von COVID-Zahlungserleichterungen

Ecovis bietet der brutkasten-Community einen aktuellen Ausblick zu „automatischen“ Steuerstundungen, Ratenzahlung sowie Stundungszinsen, Säumniszuschlägen und Anspruchszinsen.
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Covid-19-Impfstoff-Test von Moderna Corona-Impfung - Symptoma Corona-Chatbot der Stadt Wien Covid-Hilfen
(c) Adobe Stock / sdecoret

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurden vereinfachte Zahlungserleichterungen unter gewissen Voraussetzungen eingeführt. Im Folgenden hat Ecovis für die brutkasten-Community wesentliche Aspekte überblicksartig zusammengefasst.

1. COVID-Zahlungserleichterungen iZm Steuerzahlungen

a.) „Automatische“ Steuerstundungen

Wie bereits berichtet, werden nach dem 15.3.2020 bewilligte Stundungsanträge der bis 30.9.2020 bescheidmäßig gestundeten Abgabenrückstände per Gesetz automatisch bis 15.1.2021 verlängert.


Hinweis:    Fälle, bei denen eine Stundungsfrist über den 1.10.2020 hinaus bewilligt worden ist, sind nach dem derzeitigen Gesetzeswortlaut nicht von der automatischen Stundungsverlängerung erfasst. Für diese Fälle sind daher weitere Anträge auf Zahlungserleichterung erforderlich.


Von dieser „automatischen“ Steuerstundung umfasst sind:

  • alle Abgaben, die bis spätestens 25.9.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht werden
  • Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen, die spätestens bis 27.11.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht werden

Hinweis:    Um für diese gestundeten Abgaben nach dem 15.1.2021 eine Ratenzahlung unter den Corona-Begünstigungen (Rechtsanspruch, als Begründung reicht die derzeitige Corona-Standardbegründung aus) zu erhalten, ist ein Ratenzahlungsansuchen bis spätestens 30.9.2020 (Ende der ursprünglichen Stundungsfrist) zu stellen. Ansonsten werden diese Abgabenstundungen am 15.1.2021 sofort und in voller Höhe fällig und Zahlungserleichterungen können nur im Rahmen der gewöhnlichen BAO-Regeln erwirkt werden.


b.) Ratenzahlung

Als Alternative zur Steuerstundung wurde auch eine Ratenzahlungsregelung zur Entrichtung der gestundeten Abgaben geschaffen.

Die neue Ratenzahlungsregelung sieht vor, dass das Finanzamt eine Ratenzahlung in 12 „angemessenen“ Monatsraten bei Antragstellung vor Ende der Stundungsfrist (spätestens am 30.9.2020) zu gewähren hat. Danach ist eine weitere Ratenzahlung über 6 weitere „angemessene“ Monatsraten zu gewähren, wenn

  • dies beantragt wird und
  • die sofortige Entrichtung des verbleibenden Abgabenbetrags mit erheblichen Härten verbunden wäre.

Hinweis:    Für einen möglichst langen Zahlungsaufschub, sollte ein Antrag eher am Ende der Antragsfrist (30.9.2020) gestellt werden. Dadurch kann eine Ratenzahlung für 12 Monate bis Ende September 2021 bzw in weiterer Folge für weitere 6 Monate bis Ende März 2022 erreicht werden.


In Bezug auf die Ratenzahlungen ist zu berücksichtigen, dass laut den erläuternden Bemerkungen zum Konjunkturstärkungsgesetz die Raten „in Bezug auf die wirtschaftliche Lage angemessen“ sein müssen und somit eine einzelfallbezogene Beurteilung greift.

c.) Stundungszinsen, Säumniszuschläge und Anspruchszinsen

Die folgenden Stundungszinssätze kommen für den Zeitraum der Zahlungserleichterung zur Anwendung:

ZeitraumStundungszinsen
15.3.2020 bis 15.1.2021keine
16.1.2021 bis 28.2.20212,0%
1.3.2021 bis 30.4.20212,5%
1.5.2021 bis 30.6.20213,0%
1.7.2021 bis 31.8.20213,5%
1.9.2021 bis 31.10.20214,0%
ab 1.11.20214,5%

Abgesehen davon werden für den Veranlagungszeitraum 2020 keine Anspruchszinsen für Einkommens- oder Körperschaftsteuerzahlungen festgesetzt. Weiters sind für Abgaben mit Fälligkeit zwischen dem 15.3.2020 und 31.10.2020 keine Säumniszuschläge festzusetzen (gilt jedoch nicht für Landes- und Gemeindeabgaben).

2. Ausblick

Die Anwendbarkeit der vereinfachten Zahlungserleichterungsmaßnahmen ist fristgerecht individuell zu prüfen.

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SCCH
© dbrains academy - (vlnr): Leon Hiebl, Romana Pusch, Dominik Pühringer, Markus Manz (SCCH), Patrick Urmann und Notar Rüdiger Kriegleder.

Das Software Competence Center Hagenberg (SCCH) vermeldete vor kurzem, dass es seine Forschung künftig auch über eigene Unternehmensbeteiligungen verwertet – siehe hier. Die im Juli gegründete SCCH Innovations GmbH soll bis 2030 und darüber hinaus rund 30 Unternehmen aufbauen, wie CEO Markus Manz gegenüber brutkasten im September erklärte. Damals war bereits die erste Beteiligung fix: das MLOps-Startup LUML eines SCCH-Mitarbeiters.

SCCH: Tech-Transfer um Weiterbildung erweitern

Nun beteiligt man sich mit zehn Prozent Anteilen an dbrains academy. Mit diesem strategischen Schritt möchte das Forschungszentrum seinen Technologietransfer um Beratung und Weiterbildung erweitern, die dbrains academy erhält indes direkten Zugang zu aktueller KI-Forschung. Das gemeinsame Ziel: Unternehmen sollen KI wirksam im Arbeitsalltag einsetzen. Die Anteile hält die SCCH Innovations GmbH, die Beteiligungsgesellschaft des Forschungszentrums — über die genaue Summe ist nichts bekannt.

Kooperation besteht schon seit 2025

Das SCCH steuert bei dieser Kooperation wissenschaftliche Expertise in Künstlicher Intelligenz, Data Science und Software Science bei. Die dbrains academy begleitet Unternehmen vom KMU bis zum Konzern in Österreich und Deutschland, von der KI-Strategie über den Kompetenzaufbau bis zur Umsetzung konkreter Anwendungen, in Workshops oder mehrmonatigen Begleitungen. Ein E-Learning soll zudem zeit- und ortsunabhängig KI-Kompetenz gemäß dem EU AI Act vermitteln.

„Technologietransfer endet für uns nicht mit der Entwicklung einer Lösung. Er ist dann erfolgreich, wenn neues Wissen in den Unternehmen ankommt und dort tatsächlich genutzt wird. Die dbrains academy bringt das Know-how mit, Unternehmen strategisch zu begleiten und dieses Wissen praxisnah zu vermitteln. Darin ergänzen wir uns ideal“, erklärt Markus Manz, CEO des SCCH.

Kooperation besteht seit 2025

Das Software Competence Center und dbrains academy arbeiten seit 2025 zusammen. Im gemeinsamen Lehrgang „AI Excellence Program for Pioneers“ bringen sie Forschung und Unternehmenspraxis zusammen, damit Teilnehmende eigene KI-Ideen bis zur Umsetzung führen. Nach dem ersten Durchgang, dem am 25. November 2026 der nächste folgt, entschied man sich für die Beteiligung.

Für das SCCH erreichen Forschungsergebnisse damit nicht mehr nur einzelne Projektpartner, sondern ganze Belegschaften. Zugleich fließen Fragestellungen aus der Praxis in die Forschung zurück. Die dbrains academy bringt neue Erkenntnisse früher in Strategieprojekte und Trainings ein und entwickelt KI-Lösungen gemeinsam mit dem SCCH. Kund:innen erhalten Strategie, Weiterbildung und Umsetzung auf dem aktuellen Stand der Forschung aus einer Hand. Die Geschäftsführung der dbrains academy bleibt unverändert.

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Stundung und Ratenzahlung: Die rechtzeitige Beantragung von COVID-Zahlungserleichterungen

  • Wie bereits berichtet, werden nach dem 15.3.2020 bewilligte Stundungsanträge der bis 30.9.2020 bescheidmäßig gestundeten Abgabenrückstände per Gesetz automatisch bis 15.1.2021 verlängert.
  • Als Alternative zur Steuerstundung wurde auch eine Ratenzahlungsregelung zur Entrichtung der gestundeten Abgaben geschaffen.
  • Die neue Ratenzahlungsregelung sieht vor, dass das Finanzamt eine Ratenzahlung in 12 „angemessenen“ Monatsraten bei Antragstellung vor Ende der Stundungsfrist (spätestens am 30.9.2020) zu gewähren hat.
  • Die Anwendbarkeit der vereinfachten Zahlungserleichterungsmaßnahmen ist fristgerecht individuell zu prüfen.

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