25.09.2020

Stundung und Ratenzahlung: Die rechtzeitige Beantragung von COVID-Zahlungserleichterungen

Ecovis bietet der brutkasten-Community einen aktuellen Ausblick zu „automatischen“ Steuerstundungen, Ratenzahlung sowie Stundungszinsen, Säumniszuschlägen und Anspruchszinsen.
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Covid-19-Impfstoff-Test von Moderna Corona-Impfung - Symptoma Corona-Chatbot der Stadt Wien Covid-Hilfen
(c) Adobe Stock / sdecoret

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurden vereinfachte Zahlungserleichterungen unter gewissen Voraussetzungen eingeführt. Im Folgenden hat Ecovis für die brutkasten-Community wesentliche Aspekte überblicksartig zusammengefasst.

1. COVID-Zahlungserleichterungen iZm Steuerzahlungen

a.) „Automatische“ Steuerstundungen

Wie bereits berichtet, werden nach dem 15.3.2020 bewilligte Stundungsanträge der bis 30.9.2020 bescheidmäßig gestundeten Abgabenrückstände per Gesetz automatisch bis 15.1.2021 verlängert.


Hinweis:    Fälle, bei denen eine Stundungsfrist über den 1.10.2020 hinaus bewilligt worden ist, sind nach dem derzeitigen Gesetzeswortlaut nicht von der automatischen Stundungsverlängerung erfasst. Für diese Fälle sind daher weitere Anträge auf Zahlungserleichterung erforderlich.


Von dieser „automatischen“ Steuerstundung umfasst sind:

  • alle Abgaben, die bis spätestens 25.9.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht werden
  • Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen, die spätestens bis 27.11.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht werden

Hinweis:    Um für diese gestundeten Abgaben nach dem 15.1.2021 eine Ratenzahlung unter den Corona-Begünstigungen (Rechtsanspruch, als Begründung reicht die derzeitige Corona-Standardbegründung aus) zu erhalten, ist ein Ratenzahlungsansuchen bis spätestens 30.9.2020 (Ende der ursprünglichen Stundungsfrist) zu stellen. Ansonsten werden diese Abgabenstundungen am 15.1.2021 sofort und in voller Höhe fällig und Zahlungserleichterungen können nur im Rahmen der gewöhnlichen BAO-Regeln erwirkt werden.


b.) Ratenzahlung

Als Alternative zur Steuerstundung wurde auch eine Ratenzahlungsregelung zur Entrichtung der gestundeten Abgaben geschaffen.

Die neue Ratenzahlungsregelung sieht vor, dass das Finanzamt eine Ratenzahlung in 12 „angemessenen“ Monatsraten bei Antragstellung vor Ende der Stundungsfrist (spätestens am 30.9.2020) zu gewähren hat. Danach ist eine weitere Ratenzahlung über 6 weitere „angemessene“ Monatsraten zu gewähren, wenn

  • dies beantragt wird und
  • die sofortige Entrichtung des verbleibenden Abgabenbetrags mit erheblichen Härten verbunden wäre.

Hinweis:    Für einen möglichst langen Zahlungsaufschub, sollte ein Antrag eher am Ende der Antragsfrist (30.9.2020) gestellt werden. Dadurch kann eine Ratenzahlung für 12 Monate bis Ende September 2021 bzw in weiterer Folge für weitere 6 Monate bis Ende März 2022 erreicht werden.


In Bezug auf die Ratenzahlungen ist zu berücksichtigen, dass laut den erläuternden Bemerkungen zum Konjunkturstärkungsgesetz die Raten „in Bezug auf die wirtschaftliche Lage angemessen“ sein müssen und somit eine einzelfallbezogene Beurteilung greift.

c.) Stundungszinsen, Säumniszuschläge und Anspruchszinsen

Die folgenden Stundungszinssätze kommen für den Zeitraum der Zahlungserleichterung zur Anwendung:

ZeitraumStundungszinsen
15.3.2020 bis 15.1.2021keine
16.1.2021 bis 28.2.20212,0%
1.3.2021 bis 30.4.20212,5%
1.5.2021 bis 30.6.20213,0%
1.7.2021 bis 31.8.20213,5%
1.9.2021 bis 31.10.20214,0%
ab 1.11.20214,5%

Abgesehen davon werden für den Veranlagungszeitraum 2020 keine Anspruchszinsen für Einkommens- oder Körperschaftsteuerzahlungen festgesetzt. Weiters sind für Abgaben mit Fälligkeit zwischen dem 15.3.2020 und 31.10.2020 keine Säumniszuschläge festzusetzen (gilt jedoch nicht für Landes- und Gemeindeabgaben).

2. Ausblick

Die Anwendbarkeit der vereinfachten Zahlungserleichterungsmaßnahmen ist fristgerecht individuell zu prüfen.

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Exit51
© Exit51 - Michael Jiresch, Gründer Exit51.

Mit der Entwicklung der österreichischen Startup-Szene wächst auch die Zahl profitabler Unternehmen, die sich mit einem möglichen Verkauf auseinandersetzen. Klassische M&A-Berater konzentrieren sich häufig auf größere Transaktionen, wodurch kleinere Unternehmen bei der Suche nach geeigneter Beratung vor Herausforderungen stehen, meint Exit51-Gründer Michael Jiresch. Deshalb richtet er sein Angebot gezielt auf dieses Marktsegment aus.

Exit51: Exit-Strategie und diskrete Käufersuche

Das Unternehmen aus Wien begleitet Unternehmer:innen beim Verkauf profitabler Unternehmen, die für klassische M&A-Berater häufig zu klein sind – von der Exit-Strategie über die diskrete Käufersuche bis zu Verhandlung und Closing. Typischerweise liegen die begleiteten Unternehmen bei einem EBIT von etwa 250.000 bis 1 Mio. Euro und einem Jahresumsatz bis rund 10 Mio. Euro, heißt es per Aussendung. Im Fokus stehen unter anderem SaaS, E-Commerce, Ed-Tech, digitale Gesundheitsangebote sowie Agenturen und technologiegetriebene Geschäftsmodelle.

„Für einen Unternehmer kann der Verkauf eines Unternehmens mit 250.000 oder 500.000 Euro EBIT eine der wichtigsten wirtschaftlichen Entscheidungen seines Lebens sein. Für viele klassische M&A-Berater ist eine solche Transaktion dagegen zu klein. Genau diese Lücke wollen wir schließen“, sagt Jiresch.

Sell-Side-Beratung

Der Gründer verfügt über 15 Jahre Buy-Side-M&A-Erfahrung auf Konzernebene. Diese umfasst die Suche nach geeigneten Unternehmen, Due Diligence, Verhandlungen sowie die anschließende operative Führung übernommener Unternehmen. Seit 2024 begleitet er gemeinsam mit seinen Partnern auch Unternehmer:innen bei Unternehmensverkäufen. Mit Exit51 liegt der Fokus nun auf der Sell-Side-Beratung und der Begleitung von Unternehmer:innen beim Unternehmensverkauf.

Ein schlankes Setup und der Einsatz von KI für Recherche, Marktanalyse, Käufer-Matching und Due Diligence sollen eine effiziente und professionelle Begleitung auch bei kleineren Transaktionen ermöglichen. Exit51 setzt dabei auf die Kombination aus Technologie und persönlicher Erfahrung: KI übernimmt dort, wo sie Prozesse schneller und effizienter machen könne – etwa bei Recherche, Marktanalyse oder Käufer-Screening. In den entscheidenden Phasen des Verkaufsprozesses bleibe der persönliche Kontakt zentral, heißt es.

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Stundung und Ratenzahlung: Die rechtzeitige Beantragung von COVID-Zahlungserleichterungen

  • Wie bereits berichtet, werden nach dem 15.3.2020 bewilligte Stundungsanträge der bis 30.9.2020 bescheidmäßig gestundeten Abgabenrückstände per Gesetz automatisch bis 15.1.2021 verlängert.
  • Als Alternative zur Steuerstundung wurde auch eine Ratenzahlungsregelung zur Entrichtung der gestundeten Abgaben geschaffen.
  • Die neue Ratenzahlungsregelung sieht vor, dass das Finanzamt eine Ratenzahlung in 12 „angemessenen“ Monatsraten bei Antragstellung vor Ende der Stundungsfrist (spätestens am 30.9.2020) zu gewähren hat.
  • Die Anwendbarkeit der vereinfachten Zahlungserleichterungsmaßnahmen ist fristgerecht individuell zu prüfen.

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