25.09.2020

Stundung und Ratenzahlung: Die rechtzeitige Beantragung von COVID-Zahlungserleichterungen

Ecovis bietet der brutkasten-Community einen aktuellen Ausblick zu „automatischen“ Steuerstundungen, Ratenzahlung sowie Stundungszinsen, Säumniszuschlägen und Anspruchszinsen.
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Covid-19-Impfstoff-Test von Moderna Corona-Impfung - Symptoma Corona-Chatbot der Stadt Wien Covid-Hilfen
(c) Adobe Stock / sdecoret

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurden vereinfachte Zahlungserleichterungen unter gewissen Voraussetzungen eingeführt. Im Folgenden hat Ecovis für die brutkasten-Community wesentliche Aspekte überblicksartig zusammengefasst.

1. COVID-Zahlungserleichterungen iZm Steuerzahlungen

a.) „Automatische“ Steuerstundungen

Wie bereits berichtet, werden nach dem 15.3.2020 bewilligte Stundungsanträge der bis 30.9.2020 bescheidmäßig gestundeten Abgabenrückstände per Gesetz automatisch bis 15.1.2021 verlängert.


Hinweis:    Fälle, bei denen eine Stundungsfrist über den 1.10.2020 hinaus bewilligt worden ist, sind nach dem derzeitigen Gesetzeswortlaut nicht von der automatischen Stundungsverlängerung erfasst. Für diese Fälle sind daher weitere Anträge auf Zahlungserleichterung erforderlich.


Von dieser „automatischen“ Steuerstundung umfasst sind:

  • alle Abgaben, die bis spätestens 25.9.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht werden
  • Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen, die spätestens bis 27.11.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht werden

Hinweis:    Um für diese gestundeten Abgaben nach dem 15.1.2021 eine Ratenzahlung unter den Corona-Begünstigungen (Rechtsanspruch, als Begründung reicht die derzeitige Corona-Standardbegründung aus) zu erhalten, ist ein Ratenzahlungsansuchen bis spätestens 30.9.2020 (Ende der ursprünglichen Stundungsfrist) zu stellen. Ansonsten werden diese Abgabenstundungen am 15.1.2021 sofort und in voller Höhe fällig und Zahlungserleichterungen können nur im Rahmen der gewöhnlichen BAO-Regeln erwirkt werden.


b.) Ratenzahlung

Als Alternative zur Steuerstundung wurde auch eine Ratenzahlungsregelung zur Entrichtung der gestundeten Abgaben geschaffen.

Die neue Ratenzahlungsregelung sieht vor, dass das Finanzamt eine Ratenzahlung in 12 „angemessenen“ Monatsraten bei Antragstellung vor Ende der Stundungsfrist (spätestens am 30.9.2020) zu gewähren hat. Danach ist eine weitere Ratenzahlung über 6 weitere „angemessene“ Monatsraten zu gewähren, wenn

  • dies beantragt wird und
  • die sofortige Entrichtung des verbleibenden Abgabenbetrags mit erheblichen Härten verbunden wäre.

Hinweis:    Für einen möglichst langen Zahlungsaufschub, sollte ein Antrag eher am Ende der Antragsfrist (30.9.2020) gestellt werden. Dadurch kann eine Ratenzahlung für 12 Monate bis Ende September 2021 bzw in weiterer Folge für weitere 6 Monate bis Ende März 2022 erreicht werden.


In Bezug auf die Ratenzahlungen ist zu berücksichtigen, dass laut den erläuternden Bemerkungen zum Konjunkturstärkungsgesetz die Raten „in Bezug auf die wirtschaftliche Lage angemessen“ sein müssen und somit eine einzelfallbezogene Beurteilung greift.

c.) Stundungszinsen, Säumniszuschläge und Anspruchszinsen

Die folgenden Stundungszinssätze kommen für den Zeitraum der Zahlungserleichterung zur Anwendung:

ZeitraumStundungszinsen
15.3.2020 bis 15.1.2021keine
16.1.2021 bis 28.2.20212,0%
1.3.2021 bis 30.4.20212,5%
1.5.2021 bis 30.6.20213,0%
1.7.2021 bis 31.8.20213,5%
1.9.2021 bis 31.10.20214,0%
ab 1.11.20214,5%

Abgesehen davon werden für den Veranlagungszeitraum 2020 keine Anspruchszinsen für Einkommens- oder Körperschaftsteuerzahlungen festgesetzt. Weiters sind für Abgaben mit Fälligkeit zwischen dem 15.3.2020 und 31.10.2020 keine Säumniszuschläge festzusetzen (gilt jedoch nicht für Landes- und Gemeindeabgaben).

2. Ausblick

Die Anwendbarkeit der vereinfachten Zahlungserleichterungsmaßnahmen ist fristgerecht individuell zu prüfen.

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Bundesminister Peter Hanke und FFG-Geschäftsführerin Karin Tausz beim Pressegespräch © Tobias Gärtner

„Wir merken explosionsartige Entwicklungen“, sagte Innovationsminister Peter Hanke heute beim Pressegespräch mit FFG-Geschäftsführerin Karin Tausz zum österreichischen Weltraumsektor. Die beiden präsentierten eine erste Zwischenbilanz, 5 Monate nach der Erhöhung des österreichischen ESA-Beitrags und kündigten ein neues Investor-Forum für Raumfahrt-Startups an.

Rückfluss statt bloßem Beitrag

Seit dem ESA-Ministerrat in Bremen im November 2025 zahlt Österreich 340 Millionen Euro in die Europäische Weltraumorganisation ein: 80 Millionen oder 30 Prozent mehr als in der Vorperiode. Bereits in den ersten Monaten der Laufzeit 2026–2028 sind 74 Millionen Euro als Aufträge an österreichische Unternehmen und Forschungseinrichtungen zurückgeflossen, davon „rund 51 bis 52 Millionen direkt an Unternehmen“, so Tausz. Die gesamte ESA-Zeichnung beim Ministerrat 2025 betrug 22,3 Milliarden Euro, das höchste Volumen in der Geschichte der Organisation.

200 Unternehmen mit klarem Wachstumspfad

Rund 200 Unternehmen und Forschungseinrichtungen sind laut offiziellen Zahlen derzeit im österreichischen Weltraumsektor aktiv und erzielten 2022 Gesamteinnahmen von 209 Millionen Euro. Der europäische Markt für sichere Satellitenkommunikation soll laut EUSPA-Marktbericht 2026 von 200 Millionen Euro (2025) auf 1,2 Milliarden Euro bis 2040 wachsen. Der Sektor ist außerdem als eines von neun Stärkefeldern in der Industriestrategie 2035 verankert.

Privatkapital für Space-Tech

Öffentliche Mittel allein reichen dem Ministerium zufolge nicht aus, um das Wachstumspotenzial des Sektors auszuschöpfen. Deshalb wird am 29. und 30. Oktober 2026 in München ein trilaterales ESA-DACH-Forum ins Leben gerufen, organisiert von FFG, der Deutschen Raumfahrtagentur im DLR sowie dem Swiss Space Office.

Ziel ist ein kuratiertes Matching zwischen rund 60 ausgewählten Raumfahrt-Unternehmen und rund 120 Investor:innen, um gezielt privates Kapital in den Sektor zu lenken. „Es soll ganz klar sein für die Investoren, die kommen: Hier wird über Weltraum gesprochen“, so Tausz. Das Format soll danach jährlich rotieren.

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Stundung und Ratenzahlung: Die rechtzeitige Beantragung von COVID-Zahlungserleichterungen

  • Wie bereits berichtet, werden nach dem 15.3.2020 bewilligte Stundungsanträge der bis 30.9.2020 bescheidmäßig gestundeten Abgabenrückstände per Gesetz automatisch bis 15.1.2021 verlängert.
  • Als Alternative zur Steuerstundung wurde auch eine Ratenzahlungsregelung zur Entrichtung der gestundeten Abgaben geschaffen.
  • Die neue Ratenzahlungsregelung sieht vor, dass das Finanzamt eine Ratenzahlung in 12 „angemessenen“ Monatsraten bei Antragstellung vor Ende der Stundungsfrist (spätestens am 30.9.2020) zu gewähren hat.
  • Die Anwendbarkeit der vereinfachten Zahlungserleichterungsmaßnahmen ist fristgerecht individuell zu prüfen.

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