30.08.2022

Studie: „Windräder sind für den Tourismus nicht schädlich“

Eine neue Studie zeigt, dass die Windkraft keine feststellbaren negativen Einflüsse auf den heimischen Tourismus hat. Windparks, die in regionale Tourismuskonzepte eingebunden sind, können hingegen zum Anziehungsmagneten werden.
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© Klaus Rockenbauer

Erst Ende letzter Woche demonstrierte Fridays for Future in Tirol im Zuge des European Forum Alpbach für eine raschere Energiewende und die Errichtung von Windkraftanlagen in Westösterreich. Ausgerechnet Tirol ist eines jener Bundländer, das derzeit über keine Großwindkraftanlage verfügt. Bereits in der Vergangenheit äußerten sich Touristiker skeptisch gegenüber der Errichtung von Windparks. Auch der Tiroler ÖVP-Chef Anton Mattle zeigte sich zurückhaltend, da seiner Meinung nach die Topografie von Tirol für Windkraft „nicht ideal“ sei.

Windkraft wirkt sich nicht Negativ auf die Nächtigungen aus

Dass Windkraft und Tourismus kein Widerspruch sein müssen, möchte nun die IG-Windkraft mit einer neuen Studie untermauern. Das Ergebnis der Studie: Österreichische Windparks haben keinen feststellbaren Einfluss auf die Nächtigungszahlen. Weder auf Bundeslandebene, noch auf Ebene der Bezirke oder der Windparkregionen, sind durch den Ausbau der Windkraft Auswirkungen auf die Nächtigungen zu erkennen, so die Interessensvertretung. Dafür wurden die Nächtigungszahlen der letzten 25 Jahre und eine Analyse der wissenschaftlichen Studien zu diesem Thema kombiniert.

In den letzten 25 Jahren ist die Windradanzahl in Österreich laut IG Windkraft auf über 1.300 angewachsen. Die Nächtigungszahlen in Österreich sind um 25 Prozent gestiegen. Im Burgenland, dem Bundesland mit der größten Windraddichte, sind diese sogar um 46 Pro gestiegen, so die Interessensvertretung.

© Klaus Rockenbauer

Windräder in das Tourismuskonzept einbinden

Veronika Dworzak, die an der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt zur sozialen Akzeptanz von erneuerbarer Energie forscht, erläutert: „Für eine große Mehrheit der Tourist:innen werden Windräder nicht als Störfaktor wahrgenommen“. Wichtig sei dabei allerdings, dass der lokale Windpark in das regionale Tourismuskonzept eingebunden wird. Die Wissenschaftlerin spricht sich daher dafür aus, dass Anlagen für Tourist:innen erlebbar gemacht werden.

Als Best-Practice führt Dworzak den Windpark Pretul an, der in unmittelbarer Nähe zum Skigebiet Stuhleck steht. In Zusammenarbeit mit dem Regionaler Entwicklungsverband Mürzzuschlag (REV) ist zudem ein Mountainbike-Netz entstanden, das sehr gut angenommen wird und den Windpark zu einem richtigen Tourismusmagnet macht.



Videotipp: Lukas Püspök über den Ausbau der Windkraft in Österreich

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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