22.06.2020

Studie von BCG und Ryte: Schlechte Websites sind eine Umsatzbremse

Eine aktuelle Studie von Ryte und BCG zeigt klar, dass sich schlechte Websites negativ auf den Umsatz auswirken. Am 23. Juni findet ein Webinar zu diesem Thema statt.
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Studie von Ryte und BCG: Schlechte Websites sind schlecht für den Umsatz
Eine schlechte Website frustriert User und schadet dem Umsatz. (c) Adobe Stock / WavebreakmediaMicro
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Der Corona-Lockdown hat viele verschiedene Ausprägungen angenommen, doch eine war für die digitale Wirtschaft besonders sichtbar: Die Verlagerung des analogen Lebens in die digitale Welt. So wurden Fitnessstunden online durchgeführt, es wurden vermehrt Onlinemedien gelesen und es wurde online eingekauft. Der Siegeszug des digitalen Lebens also? Nicht für alle, wie eine Studie von BCG gemeinsam mit Ryte zeigt.

Web-Traffic während des Lockdown

Denn so schnell wie die User im Rahmen des Lockdown auf die Websites der Anbieter strömten, so schnell waren sie auch schon wieder weg. Das zeigen unter anderem die folgenden Grafiken, welche die Impressions und Klicks von Anbietern im Onlinehandel illustrieren. Hier sieht man klar einen Anstieg in den ersten Wochen des Lockdown, gefolgt von anschließend wieder sukzessive nachlassenden Impressionen und Klicks.

Schlechte Websites sind das Problem

Was ist der Grund dafür? Man muss es so hart sagen, wie es ist: Schlechte Websites. Denn wenn die Seite nicht gut auf die Auffindbarkeit mit Suchmaschinen optimiert ist (Suchmaschineneoptimierung / SEO), dann kann wird sie von niemand gefunden werden. Und wenn sie langsam ist oder eine schlechte Navigation aufweist, ist der User frustriert und zieht wieder von dannen.

Fast ein Viertel aller URLs hat mindestens eine Seite mit Problemen – Seiten, die nur schleppend geladen werden, kaputte Seiten, die überhaupt nicht geladen werden, Seiten, die nicht intern verlinkt sind – und im Durchschnitt sind fast 40 Prozent dieser Probleme kritischer Natur, heißt es in der Studie. Die dadurch verlorenen User mindern die Effektivität der Marketingsausgaben um 20 Prozent, Unternehmen verschwenden dadurch monatlich tausende Dollar.

Tool von Ryte ermöglicht Website-Optimierung

Daher ist es heutzutage wichtiger denn je, einen gesunden Website-Auftritt zu haben. Und dabei hilft unter anderem das Tool von Ryte, mit welchem man das Qualitätsmanagement der eigenen Website bestens im Auge behalten kann. So zeigt etwa ein Ampelsystem an, welche Website-Fehler zuerst behoben werden sollten. Diese sind übersichtlich unterteilt in die Themenbereiche „Website Qualität“, „Content Qualität“ und „SEO“.

So ist in punkto „Website Qualität“ etwa sichtbar, wenn Seiten eine zu langsame Ladegeschwindigkeit oder eine zu große Gesamtgröße – also über 1 Megabyte aufweisen, beziehungsweise wenn einzelne Seiten kaputt oder fehlerhaft sind. In punkto „Content Qualität“ sollte verhindert werden, dass Inhalte auf der Website doppelt vorhanden sind, in der Fachsprache bezeichnet man dies als „Duplicate Content“. Auch dies kann die Software erkennen – ebenso wie das Problem, wenn Bilder nicht barrierefrei sind, also keine entsprechende Beschriftung für sehbehinderte Menschen aufweisen. In punkto SEO gibt es schließlich zahlreiche weitere Optionen – darunter die Möglichkeit, einen Text auf Keywords zu optimieren und das Verwalten nicht-indexierbarer Seiten.

Webinar rund um Website-Qualitätsmanagement mit Ryte und BCG

Um das Thema des Website-Qualitätsmanagements weiter zu vertiefen, führt Ryte gemeinsam mit BCG am 23. Juni ein Webinar zum Thema „The Real Cost of Poor Website Quality“ durch. Das Webinar findet in deutscher ebenso wie in englischer Sprache statt.

==> Anmeldung zum Webinar unter diesem Link

==> Mehr über die Studie von Ryte und BCG

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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AI Summaries

Studie von BCG und Ryte: Schlechte Websites sind eine Umsatzbremse

  • so schnell wie die User im Rahmen des Lockdown auf die Websites der Anbieter strömten, so schnell waren sie auch schon wieder weg.
  • Denn wenn die Seite nicht gut auf die Auffindbarkeit mit Suchmaschinen optimiert ist, dann kann wird sie von niemand gefunden werden.
  • Und wenn sie langsam oder schlecht strukturiert ist, sind die User frustriert.
  • Daher ist es heutzutage wichtiger denn je, einen gesunden Website-Auftritt zu haben.
  • Und dabei hilft unter anderem das Tool von Ryte, mit welchem man das Qualitätsmanagement der eigenen Website bestens im Auge behalten kann.
  • Um das Thema des Website-Qualitätsmanagements weiter zu vertiefen, führt Ryte gemeinsam mit BCG am 23. Juni ein Webinar zum Thema „The Real Cost of Poor Website Quality“ durch.

AI Kontextualisierung

Welche gesellschaftspolitischen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

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  • Und wenn sie langsam oder schlecht strukturiert ist, sind die User frustriert.
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