09.09.2022

Heimische Stromkonzerne fordern „Entkoppelung der Strompreise von den Gaspreisen“

Die Interessensvertretung Österreichs Energie wünscht sich einen temporären Eingriff in den Energiemarkt auf europäischer Ebene.
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Stromkonzerne - Österreichs Energie Präsident Michael Strugl und Generalsekretärin Barbara Schmidt
Österreichs Energie Präsident Michael Strugl und Generalsekretärin Barbara Schmidt | (c) Österreichs Energie

„Die vergangenen Wochen haben gezeigt, dass sich die europäischen Energiemärkte derzeit im roten Bereich befinden. Um in dieser Situation die Sicherheit und die Leistbarkeit der Energieversorgung weiterhin wahren zu können, müssen nun rasch zielführende Maßnahmen auf europäischer Ebene gesetzt werden“, schreibt Barbara Schmidt, Generalsekretärin der Stromkonzern-Interessensvertretung Oesterreichs Energie, in einer Aussendung anlässlich eines heutigen Sondertreffens der EU-Energieminister:innen. In der Aussendung heißt es weiter: „Besondere Priorität hat dabei neben Maßnahmen zum Schutz vulnerabler Gruppen die temporäre Entkoppelung der Strompreise von den Gaspreisen“. Wie diese „Entkopplung“ genau gemeint ist und ob es dabei um das vielfach geforderte Aussetzen der Merit-Order geht, wird aber noch nicht im Detail beschrieben.

Eingriff in den Strommarkt soll „gut konzipiert und zeitlich klar begrenzt“ sein

Schmidt stellt dabei gleich klar: „Wesentlich aus Sicht der Branche ist jedoch, dass jeder Eingriff in den Strommarkt gut konzipiert und zeitlich klar begrenzt werden muss“. So gibt man zu bedenken: „Bei Eingriffen in das Strommarktdesign müssen die Auswirkung auf den Markt ebenso mitbedacht werden wie die Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit, die Nachfrage nach Gas und die Investitionssicherheit für den Ausbau der Erneuerbaren Anlagen“. Hierfür benötige man ein konzertiertes Vorgehen auf europäischer Ebene. Zudem seien – ebenfalls auf europäischer Ebene – Maßnahmen zur Liquiditätsunterstützung von Energieunternehmen bei der Erbringung von Sicherheitsleistungen bei Geschäften am Großhandelsmarkt zu schaffen. So wie Wien Energie mussten zuletzt auch Stromkonzerne in einigen weiteren europäischen Ländern aus diesem Grund staatliche Hilfen in Anspruch nehmen.

Stromkonzerne: Erneut pochen auf Vereinfachung bei Erneuerbaren-Ausbau

Neben dem Eingriff in den Markt müsse auch der Bedarf an Energie gesenkt werden, betont Schmidt. Man müsse die internationale Wettbewerbsfähigkeit, insbesondere im Industriebereich, sichern, und Maßnahmen zum Schutz von einkommensschwachen Bevölkerungsgruppen setzen. Zudem sei ein forcierter Ausbau erneuerbarer Energie mittelfristig ein „wesentlicher Schlüssel“. „Damit das gelingen kann, müssen hier umgehend alle Hürden beseitigt werden – bei den Genehmigungsverfahren ebenso wie bei der Verfügbarkeit geeigneter Flächen“, so Schmidt. Auch Verbund-Chef und Österreichs Energie Präsident Michael Strugl hatte sich zuvor bereits sehr ähnlich geäußert, etwa hier im brutkasten-Interview.

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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