12.03.2025
FINANCIAL TIMES

Storebox als eines der am schnellsten wachsenden Unternehmen Europas

Das Wiener Scaleup Storebox wird von der Financial Times als eines der am schnellsten wachsenden Unternehmen Europas für 2025 genannt.
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Johannes Braith, CEO & Co-Founder von Storebox.
Johannes Braith, CEO & Co-Founder von Storebox. © Storebox

Seit seiner Gründung im Jahr 2016 schreibt das Wiener Scaleup Storebox eine beeindruckende Erfolgsgeschichte. Das Unternehmen bietet nicht nur zentral gelegene Lagermöglichkeiten für Privatkund:innen, sondern auch B2B-Lösungen für die Last Mile, Micro-Hubs und Paketwände. Für seine internationale Expansion setzt Storebox auf ein Franchise-Modell mit mehr als 300 Partnern. 2021 sorgte das Unternehmen mit einer Series-B-Finanzierungsrunde in Höhe von 52 Millionen Euro für Schlagzeilen, die 2023 um weitere 15,5 Millionen Euro aufgestockt wurde.

Kein Wunder also, dass die Financial Times Storebox in ihrer Liste der am schnellsten wachsenden Unternehmen Europas für 2025 nannte. Diese jährlich veröffentlichte Rangliste würdigt 1.000 europäische Unternehmen, die auch in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten kontinuierlich weiter wachsen.

Financial-Times-Liste: Platz 473 von 1000

Storebox belegt in der Financial-Times-Liste Platz 473 der insgesamt 1.000 am schnellsten wachsenden Unternehmen Europas. Laut Tabelle liege die absolute Wachstumsrate des Scaleups im Zeitraum von 2020 bis 2023 bei 349,7. Während der Umsatz 2020 noch bei knapp 2,5 Millionen Euro lag, stieg er bis 2023 auf 11,1 Millionen Euro an. Die Zahl der Mitarbeitenden wuchs von 45 (2020) auf 71 im Jahr 2023. Mittlerweile beschäftigt das Unternehmen über 80 Mitarbeiter:innen – brutkasten berichtete.

“Ich bin sehr stolz, dass Storebox eines von nur 5 Unternehmen aus Österreich ist, die es auf diese Liste geschafft haben”, schreibt Storebox-Gründer und CEO Johannes Braith auf LinkedIn.

370 Standorte in 200 europäischen Städten

Ein zentraler Wachstumstreiber sind laut Storebox die B2B-Dienstleistungen, insbesondere die Click-&-Collect-Lösung. Damit unterstützt das Unternehmen andere Firmen bei der effizienten Gestaltung der Last Mile und ermöglicht es Kund:innen, Bestellungen unabhängig von Öffnungszeiten an einem Storebox-Standort ihrer Wahl abzuholen. Für diese Lösung kooperiert das Scaleup unter anderem mit Ikea – brutkasten berichtete.

Darüber hinaus seien “Megatrends wie Urbanisierung“ ebenfalls entscheidend für das Wachstum von Storebox. Mittlerweile sei das Unternehmen mit 370 Standorten in 200 Städten in Europa laut Braith “bereits Marktführer im Bereich der urbanen Mikrologistik”. Neben Österreich und Deutschland ist Storebox auch in den Niederlanden, Luxemburg, Belgien und der Schweiz vertreten. “370 Standorte sind erst der Anfang!”, so der Gründer.

Storebox nimmt 15,5 Mio. Euro auf – Johannes Braith im brutkasten-Talk

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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