30.04.2019

Steuerreform: Mit diesen Maßnahmen möchte die Regierung Unternehmen entlasten

Die österreichische Bundesregierung präsentierte heute, Dienstag, die Details zur geplanten Steuerreform. Der brutkasten hat die wichtigsten Punkte zur Entlastung der Wirtschaft und Unternehmen zusammengefasst.
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Steuerreform
(c) BMF / Pressefotos

Die österreichische Bundesregierung hat im Jänner diesen Jahres bei der Regierungsklausur in Mauerbach mit der geplanten Steuerreform eines ihrer Prestigeprojekte angekündigt. Heute, Dienstag, präsentierten Bundeskanzler Sebastian Kurz, Vizekanzler Heinz-Christian Strache, Bundesfinanzminister Hartwig Löger sowie Finanzstaatssekretär Hubert Fuchs im Rahmen einer Pressekonferenz im Bundeskanzleramt die Details zur Steuerreform.

+++ Zwischenruf zur Regierungsklausur: “It’s Entrepreneurship, Stupid!” +++

Wie die Bundesregierung angekündigt hat, soll die Entlastung ab 2022 rund 8,3 Milliarden Euro pro Jahr betragen – im Vorfeld der Einigung wurde noch ein Betrag von 6,5 Milliarden Euro kolportiert. Die Entlastung soll schrittweise erfolgen, wobei für 2019 rund 1,8 Milliarden Euro, für 2020 rund 3,1 Milliarden Euro und für 2021 rund 5,1 Milliarden Euro geplant sind. Kumuliert ergibt dies ab 2022 die veranschlagte Summe von 8,3 Milliarden Euro.

Die drei Säulen der Steuerreform

Die Steuerreform baut sich im Prinzip auf drei Säulen auf: Dazu zählen die Entlastung von Arbeit und Pensionen, die Entlastung der Wirtschaft sowie Entlastungen durch Entbürokratisierung.

Der Faktor Arbeit soll demnach mit rund fünf Milliarden Euro entlastet werden, wobei dies hauptsächlich über einen Sozialversicherungsbonus, einer stufenweisen Tarifsenkung, einer Erhöhung der Werbungskostenpauschale, sowie einer steuerbefreiten Mitarbeitererfolgsbeteiligung (sieht Punkt 3) erfolgen soll.

Die Entlastung der Wirtschaft und Unternehmen soll rund 1,5 Milliarden Euro pro Jahr ausmachen, wobei dies ebenfalls stufenweise geplant ist. Dazu zählen die Senkung der Körperschaftsteuer, die Erhöhung des Freibetrags für geringwertige Wirtschaftsgüter, die Erhöhung des Gewinnfreibetrags sowie Maßnahmen im Umweltbereich. Zudem sollen sich laut der Bundesregierung durch Maßnahmen zur Entbürokratisierung Vorteile für die Wirtschaft ergeben. Alle Details zur Entlastung der Wirtschaft können in den folgenden Punkten zusammengefasst werden:

1. Senkung der Körperschaftsteuer

Die wohl größte Entlastung für die Wirtschaft soll über die Senkung der Körperschaftsteuer (KöSt) erfolgen. Ähnlich der Tarifsenkung für Arbeitnehmer wird die KöSt ebenfalls stufenweisen herabgesetzt – ab 2022 von derzeit 25 Prozent auf 23 Prozent und ab 2023 von den geplanten 23 Prozent auf 21 Prozent. In Summe sollen sich dadurch Entlastungen von 1,6 Milliarden pro Jahr ergeben.  Laut Bundesregierung sollen dadurch insbesondere Investitionen gefördert, sowie die Eigenkapitalausstattung von Unternehmen gestärkt werden.

Im Vorfeld der Einigung zur Steuerreform wurde zur Entlastung von Unternehmen auch ein zweites Modell diskutiert, nämlich eine begünstigte Besteuerung von reinvestierten Gewinnen. Dieses Modell ist allerdings wieder vom Tisch. Die Regierung begründete dies mit dem hohen administrativen Aufwand, sowie europarechtlicher Hürden im Falle einer Umsetzung.

2. Senkung der Lohnsteuer

Neben der Senkung der KöSt soll es auch Vorteile durch die Senkung der Lohnsteuer geben. Wie im Vorfeld der heutigen Pressekonferenz schon durchgesickert ist (der brutkasten berichtete) sollen die untersten drei Stufen der Lohn- und Einkommenssteuer von derzeit 25, 35 und 42 Prozent auf 20, 30 und 40 Prozent gesenkt werden. „Aufgrund unseres progressiven Steuersystems bedeutet die Senkung der ersten drei Tarifstufen eine Entlastung für 100 Prozent der 4,8 Millionen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. Insbesondere profitieren davon jene mit kleinen und mittleren Einkommen“, so Finanzstaatssekretär Fuchs.

3. Mitarbeitererfolgsbeteiligung

Die Bundesregierung plant zudem die Partizipation von Mitarbeitern am Erfolg des Unternehmens attraktiver zu gestalten. Firmen sollen demnach die Möglichkeit bekommen bis zu zehn Prozent ihres Gewinnes steuerbefreit an ihre Mitarbeiter auszuschütten. Die steuerbefreite Gewinnbeteiligung ist jedoch mit 3000 Euro pro Jahr und Mitarbeiter gedeckelt. Wie die Bundesregierung bei der Präsentation der geplanten Steuerreform erläuterte, kann dies als ein 15. Monatsgehalt angesehen werden. Die steuerlich begünstigte Mitarbeiterbeteiligung erfolgt natürlich je nach Unternehmen freiwillig.

Die Steuererleichterung für die Mitarbeitererfolgsbeteiligung könnte auch für Startups Vorteile mit sich bringen. „Mitarbeiter am Erfolg des Unternehmens zu beteiligen war bis dato sehr aufwendig. Jetzt können Arbeitnehmer bis zu 3.000 Euro zusätzlich und steuerlich begünstigt erhalten. Gerade für Startups ist das ein gutes Mittel, um qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter langfristig im Unternehmen zu halten“, so Digitalisierungsministerin Margarete Schramböck in einer ersten Stellungnahme.

4. Gewinnfreibetrag

Ein weiterer Bereich für steuerliche Begünstigungen der Wirtschaft umfasst Erleichterungen für Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Der derzeitige Gewinnfreibetrag soll von 30.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben werden. Dadurch sollen nicht nur EPUs entlastet, sondern auch Einsparungen im administrativen Bereich erzielt werden. Die Entlastung durch den Gewinnfreibetrag soll ab 2022 schlagend werden.

5. Entlastung geringwertiger Wirtschaftsgüter

Die fünfte Maßnahme umfasst eine Erhöhung der Grenze für die Absetzbarkeit von geringwertigen Wirtschaftsgütern, darunter fallen beispielsweise Büromaterialien oder Laptops. Der Betrag von derzeit 400 Euro wurde seit 1982 nicht mehr geändert und soll ab 2021 bei 1000 Euro liegen. Die jährlichen Entlastungen gibt die Bundesregierung mit rund 300 Millionen Euro an.

6. Entlastung der Kleinunternehmer

Ein weiterer Punkt umfasst die Entlastung von Kleinunternehmer. Derzeit müssen Unternehmer ab einem jährlichen Betrag von 30.000 Euro die Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Die Kleinunternehmergrenze soll ab 2020 dahingehend auf 35.000 Euro angehoben werden. Zudem soll ab 2020 die Pauschalisierung von Betriebsausgabe bei Handelsunternehmen und Produktionsbetrieben 60 Prozent betragen, bei Dienstleistungsunternehmen hingegen nur 35 Prozent. Durch die Entlastung der Kleinunternehmen sollen laut Bundesregierung bis zu 400.000 Steuererklärungen pro Jahr wegfallen.

7. Entlastungen im Umweltbereich

Eine weitere Entlastung in der Höhe von 50 Millionen Euro soll durch Maßnahmen im Umweltbereich erreicht werden. Dazu zählen beispielsweise die Senkung der Normverbrauchsabgabe, eine Senkung der motorbezogenen Versicherungssteuer  (gekoppelt an den CO2-Ausstoß bei Neuwagen), die Abschaffung der Eigenstromsteuer durch Anreize für die Nutzung von Photovoltaik sowie die Begünstigung von ökologischen Energiequellen.


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Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)
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Kaffeekapseln, Teebeutel, Etiketten, Verschlüsse, Tragetaschen: Der Verpackungsbegriff der neuen EU-Verordnung ist weit gefasst. Erfasst sind laut Wirtschaftskammer alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Material und davon, ob sie leer oder befüllt sind. Betroffen ist damit jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt. Die Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gilt seit heute in ihren Kernbestimmungen unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.

Nicht alle Vorgaben greifen sofort

Für Unternehmen ist das der wichtigste Punkt: Nur einzelne Pflichten sind ab dem Stichtag anwendbar. Das hält das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) in seinem Merkblatt fest. Zur Präzisierung der übrigen Vorgaben fehlten im Juni noch 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte. Die Leerraumbegrenzung für Versandverpackungen, die Mindestrezyklatanteile und die Design-for-Recycling-Kriterien greifen ab 1. Jänner 2030. Die harmonisierte Entsorgungskennzeichnung folgt frühestens am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte.

Handelsverband: „Sehenden Auges ins Verpackungschaos“

Der Handelsverband trägt die Ziele der Verordnung nach eigenen Angaben mit, kritisiert die Umsetzung aber scharf. Händler müssten informieren, prüfen, dokumentieren und nachweisen, hätten aber in vielen Fällen keinen Zugang zu den erforderlichen Unterlagen, weil diese typischerweise bei Verpackungsherstellern oder anderen vorgelagerten Akteuren lägen. „Brüssel schickt unsere Branche sehenden Auges ins Verpackungschaos“, sagt Geschäftsführer Rainer Will.

Anfang August legte die EU-Kommission die zweite Auflage ihrer FAQs vor, laut Handelsverband mit 26 neuen und sieben überarbeiteten Punkten. Der Verband fordert ein Moratorium für alle Bestimmungen, deren Auslegung, technische Umsetzung oder Vollziehbarkeit noch nicht rechtssicher geklärt ist. Ein neues Kapitel dieser FAQ-Auflage behandelt die Durchsetzung: Der Geltungsbeginn soll Handelsströme und Lieferketten nicht stören. Rechtsverbindliche Auslegungen sind Leitlinien und FAQs der Kommission laut Wirtschaftskammer allerdings nicht.

Der erste Schritt ist die eigene Rolle

Die Wirtschaftskammer bezeichnet die korrekte Einordnung der eigenen Rolle als zentrale Herausforderung. Die Konformitätserklärung trifft den Erzeuger, also wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Er muss dafür ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Importeure fordern diese Unterlagen ein und bewahren sie auf, fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen. Vertreiber trifft ein geringerer Sorgfaltsmaßstab: Sie müssen prüfen, ob Erzeuger und Importeur auf der Verpackung angeführt sind.

Ausnahme für Kleinstunternehmen, mit einem Haken

Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme gelten laut Wirtschaftskammer Erleichterungen. In der Regel treffen sie dann die Vertreiberpflichten. Wer als Kleinstunternehmen fertig verpackte Ware einkauft, die im Rahmen einer Lohnabfüllung bereits unter der eigenen Marke gelabelt wurde, gilt rechtlich nicht als Erzeuger.

Die Ausnahme greift jedoch nicht, sobald Einzelkomponenten wie Tiegel, Deckel und Dichtungsring zugekauft und im eigenen Betrieb befüllt oder zusammengesetzt werden. Dann entsteht die Verkaufseinheit erst dort, und das Unternehmen wird laut Wirtschaftskammer zum originären Erzeuger.

Stoffgrenzwerte und Lagerbestände

Inhaltlich anwendbar sind seit heute die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen nach Artikel 5. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein Summengrenzwert von 100 mg/kg. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt kommen PFAS-Grenzwerte hinzu: 25 ppb für einzelne und 250 ppb für die Summe der nicht-polymeren PFAS. Eine vollständig harmonisierte EU-Prüfmethode dafür gibt es laut dem Umweltdienstleister Interzero in seinen PPWR-FAQ noch nicht.

Verpackungen, die vor dem 12. August in Verkehr gebracht wurden, sind von den neuen Verpflichtungen ausgenommen. Das gilt laut Wirtschaftskammer etwa für bestehende Lagerbestände bei Vertreibern.

In Österreich fehlt die Novelle

An der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ändert sich vorerst nichts, ebenso wenig an den Meldepflichten. Ein Begutachtungsentwurf für die notwendige AWG-Novelle liegt laut Wirtschaftskammer noch nicht vor, damit fehlen auch die Strafbestimmungen. Das hat eine Konsequenz für Zweifelsfälle: Einen Feststellungsbescheid zur eigenen Rolle kann es erst geben, wenn eine nationale Begleitgesetzgebung mit Verwaltungsstrafbestimmungen in Kraft ist.

Die Konsument:innen sind längst weiter

Eine aktuelle Studie von PwC Österreich zeigt, dass die Erwartungen der Kundschaft weiter reichen. Befragt wurden im Juni 1.000 Personen zwischen 14 und 75 Jahren. Neun von zehn ärgern sich über unnötig große Verpackungen, 84 Prozent fordern nachhaltige Verpackungen als verpflichtenden Standard.

Ausgerechnet im Onlinehandel, wo der Handelsverband die größten Umsetzungsprobleme ortet, sind die Erwartungen hoch: 83 Prozent erwarten wiederverwendbare Versandverpackungen, 72 Prozent nehmen dafür längere Lieferzeiten in Kauf.

„Wer Verpackung reduziert, Mehrweg ermöglicht und Entsorgung einfacher macht, gewinnt nicht nur regulatorische Sicherheit, sondern echtes Kundenvertrauen“, sagt Stefan Merl, Director Sustainability Services bei PwC Österreich.

Ob das geforderte Moratorium kommt, ist offen. Wie Unternehmen Mehrweg als Geschäftsmodell denken können, hat Martina Scheuch im April in einem Gastkommentar auf brutkasten beschrieben. Worauf junge Unternehmen bei Verpackungen von Anfang an achten sollten, erklärte Interzero-Geschäftsführer Thomas Glatz im Verpackungs-1×1.

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