02.05.2025
SNACK

Steirisches Food-Startup Chellas bei deutschem Supermarkt-Riesen gelistet

Das Founder-Ehepaar Maia Kobakhizde-Löffler und Stefan Löffler hat es mit Chellas geschafft, in deutschen Rewe-Märkten gelistet zu werden - bislang ohne Fremdfinanzierung.
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Gründerin Maia Kobakhidze-Löffler mit ihrem Produkt im Einzelhandel
Gründerin Maia Kobakhidze-Löffler mit ihrem Produkt im Einzelhandel (c) Maia Kobakhidze-Löffler

Inspiriert von einer traditionellen Süßigkeit aus ihrer georgischen Heimat hatte Gründerin Maia Kobakhizde-Löffler die Idee: Ein Produkt, das in der Rezeptur ähnlich ist wie das Original, auf den österreichischen Markt zu bringen: Chellas. Gemeinsam mit ihrem Ehemann Stefan Löffler hat die Gründerin ein veganes sowie laktose- und glutenfreies Produkt aus Früchten und Nüssen auf den Markt gebracht, wie brutkasten damals berichtete. Der gesunde Snack wird in Handarbeit hergestellt – daran hat sich bis heute nichts geändert – aber mittlerweile sind die Chellas nicht mehr nur in österreichischen Märkten zu finden, sondern auch in Deutschland.

Expansion nach Deutschland

Das Unternehmen Chellas ist nach wie vor zu 100 Prozent eigenfinanziert – Stefan Löffler erzählt gegenüber brutkasten, wie sie es ohne Investoren geschafft haben, nach Deutschland zu expandieren: „Wir mussten Mitte 2023 unsere Verpackung ändern, weil sie nicht den Vorstellungen der Supermärkte entsprochen hat. Mit der Umstellung auf die neue Verpackung haben wir deutsche Supermärkte angeschrieben und sind dann dort gelistet worden“, erzählt Löffler. Es sei nicht mehr viel Aufwand nötig gewesen, denn; „Nur die Verpackung ist neu, nicht das Produkt“, so Löffler. Jetzt läuft ein Testverkauf in 150 Testsupermärkten. Die Produkte sind in den REWE Supermärkten in den Regionen West, Südwest, Mitte und Dortmund gelistet. Ab Januar sind die Chellas sogar in Berlin bei der REWE „Voll Pflanzlich“-Linie vertreten. Um diese Märkte zu beliefern, mussten die Gründer:innen nicht neu produzieren, sondern konnten die Produkte ausliefern, die sie bereits lagernd hatten.

Produktion soll weiterhin selbst gemacht werden

Der Jahresumsatz bisher liegt bei ungefähr 100.000 Euro – und das Untenehmen will weiterhin unabhängig bleiben: „Wir wollen so lange es geht, alleine bleiben und organisch wachsen“, so Löffler. Im Moment sei jedenfalls keinesfalls geplant, Investoren an Bord zu holen, „aber wenn der Probeverkauf in Deutschland entsprechend läuft, müssen wir weiterschauen – aber darum kümmern wir uns, wenn es so weit ist“, so der Gründer.

Auch was die Produktion angeht, wollen die Gründer vorerst alleine bleiben: „Bis jetzt schaffen wir die Produktion der Chellas gut zu zweit. Sollten die Verkaufszahlen enorm steigen, müssen wir schauen, wie wir da weitermachen“, sagt Löffler. Das Gründerteam produziert die gesamte Ware selbst – auch verpackt werden die Fruchtschnitten von den beiden selbst.

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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