12.06.2016

Startups, i wer narrisch: Wo Geld und Motivation herkommen

Um Europameister zu werden, ist ein gutes Team wichtig. Aber die Spieler alleine sind es nicht, was ein Gewinner-Team ausmacht. Viele andere Personen sind maßgeblich am Erfolg beteiligt. Bei Startups ist das nicht anders. Irgendjemand muss das Spiel finanziell möglich machen und für die nötige Motivation der Spieler sorgen.
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Was Fußball und Startups gemeinsam haben, erfährt ihr in unserer "I werd narrisch"-Serie (c) Jan Schwieger

Nach dem Kick-Off unserer redaktionellen EM-Serie „Startups i werd narrisch“, wurden die Kern-Funktionen innerhalb eines Fußball-Teams auf Startups umgelegt. Trotzdem: Ein Team kann die besten Spieler haben, wenn es nicht richtig trainiert, finanziert und unterstützt wird, bleibt der Europameister-Titel dennoch nur ein Kindheitstraum.

Mit Startups ist das ganz ähnlich. Ein Top-Team kommt in den meisten Fällen ohne Kapital, Mentoring und Coaching nicht sehr weit. Am Fußballfeld wie im Startup wird die Lage vor allem dann brenzlig, wenn jemand aus dem Team ausfällt. Ersatzspieler müssen her. Und natürlich ist das Gewinnen ohne die Unterstützung der Fans fast nicht möglich – oder zumindest: nicht so schön.

Der Trainer: der Mentor, der Business Angel

Pep Guardiola hatte Johan Cruyff, Cristiano Ronaldo hatte Sir Alex Ferguson und Didier Drogba hatte Jose Mourinho. Richtig, die Rede ist von Mentoren, ohne deren Unterstützung, Beistand und Wissen die Spieler nicht zu den Weltstars geworden wären, die sie heute sind. Gerade bei jungen Startup-Gründern funktioniert das ganz ähnlich. Ein Mentor, der schon länger in der Branche ist, verfügt über das nötige Wissen und alle wichtigen Kontakte. So kann man sich viele Mühen und Wege sparen. Business-Angels unterstützen ein junges Unternehmen normalerweise nicht nur mit Kapital sondern auch mit Know-How.

+++ Brutkasten.Interview mit Business Angel Hansi Hansmann über Mindset und Erfolg +++

Die Sponsoren: die Investoren

Damit Großevents wie die EM überhaupt stattfinden kann, braucht es vor allem eines: Geld. Auch Startups brauchen Kapital, um zu wachsen. In beiden Fällen kommt die finanzielle Unterstützung oft von außen. Sponsoren sind für den Sport, was Investoren für ein Startup sind. So vergibt die FIFA Marketingrechte an Unternehmen, die dafür Kapital zur Verfügung stellen. Im Startup-Universum erhalten Investoren für ihre finanzielle Unterstützung Anteile am Unternehmen.

+++ 5 Tipps für die Suche nach Investoren +++

Die Ersatzspieler: wenn es mit dem Co-Gründer nicht geklappt hat

Verletzungen, Sperren, Strategieänderungen. Ein gutes Fußballteam ist für alle Eventualitäten gerüstet. Elf Spieler dürfen sich bekanntlich auf dem Spielfeld befinden, sieben weitere können auf der Ersatzbank Platz nehmen. Nicht all zu selten hatte das große Wirkung. Beim Finale der WM 2014 schoss der in der 88. Minute eingewechselte Mario Götze in der Verlängerung das entscheidende 1:0 für  Deutschland. Ähnlich verhielt es sich beim Champions-League Finale 1999: Der in der 81. Minute eingewechselte Ole Gunnar Solskjær verhilft Manchester United zum Sieg.

Auch in erfolgreichen Startups sind es oft die „Ersatzspieler“, die dem Unternehmen schlussendlich zum Erfolg verhelfen. Nicht immer funktioniert die Zusammenarbeit im Gründer-Team gut genug, es kommt zur Auseinandersetzung und einer der Co-Founder muss gehen. Alle Tipps für die Suche nach dem richtigen „Ersatzspieler“ findet ihr hier.

+++ Checkliste: So klappt es mit dem Business unter Freunden +++

Die Fans

Ein Sieg hängt oft mit der Unterstützung der Fans zusammen. Darum sind Fußball-Teams bei Heimspielen statistisch erfolgreicher. Neben der moralischen Unterstützung sind Fans aber auch dann zur Stelle, wenn es ums Finanzielle geht. So wurde etwa ein Teil des neuen Allianz-Stadions in Wien Hüttendorf durch eine Crowdfunding-Kampagne unter den Rapid-Fans finanziert. Eine Crowdinvesting-Kampagne für den Bau eines nachhaltigen Stadiums wurde kürzlich von der Wiener Austria gestartet.

Auch Startups setzten immer häufiger auf Crowdfunding-Kampagnen. User können somit aktiv eine Business-Idee unterstützen. Somit können „Fans“ dazu beitragen, den Ball – das Produkt  – ins Tor zu schießen.

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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