06.09.2017

Cem Ergün-Müller: „Wissenstransfer statt monetärer Erfolg“

Schon zum fünften Mal findet am Freitag, den 8. September 2017, in Berlin die Startupnight – ehemals Lange Nacht der Startups - statt. Mit 5000 Teilnehmern und mehr als 250 Startups aus der ganzen Welt ist sie das führenden Startup-Event in Europa, auf dem sich Startups aus den Bereichen Mobility, Energy, Communication, AI, VR, AR, Health und Fintech vor Corporates, Investoren und potenziellen Kunden präsentieren. Wir haben vorab mit Initiator Cem Ergün-Müller gesprochen.
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Initiator Cem Ergün-Müller

Wie ist das Konzept zur Startupnight entstanden?

Der Gedanke dazu ist sechs Jahre alt. Damals gab es jede Menge Startup-Events, die alle ein extremes kommerzielles Interesse hatten. Das ist nicht verwerflich, aber es ist auch in der Natur der Sache, dass die Veranstaltung dann eher auf monetären Erfolg ausgelegt ist, statt auf Wissenstransfer. Außerdem waren es immer die selben CEOs und Startups, die als Musterexemplare auf die Bühne geholt wurden, aber keiner hat wirklich gesagt, wie sie erfolgreich geworden sind – weil ganz lag es sicher nicht am Produkt. Dann habe ich mir gedacht, man sollte ein Format entwickeln, bei dem man die Startups selbst in den Mittelpunkt stellt und die Corporates dafür bezahlen lässt. Weil eigentlich wollen die alle mit Startups herummachen und ich fand, dann sollen sie das Startup-Ökosystem auch fördern. Eine Expo macht natürlich Sinn, damit sich Startups in großem Stil präsentieren können.

Wie ging es dann weiter?

Wir haben gesagt, da braucht es natürlich noch eine Konferenz, die ganz klar und so detailliert berichtet, wie man an Geld kommt, wie man gründet, und was man vermeiden sollte. Dann haben wir angefangen. Wir wollten dieses „lange Nacht“ Konzept aufgreifen und wurden komplett überrannt im ersten Jahr. Unser Ticket hat damals 5 Euro gekostet.

Warum so wenig?

Wieso muss eine Expo 500 Euro kosten, wenn wir doch nicht in erster Linie Geld damit verdienen wollen? Wir haben beschlossen, dass es nie teurer als 10 Euro werden soll. Die Konferenz ist ein bisschen teurer, weil wir auch Speaker anreisen lassen. Wir bezahlen aber keine Speaker, weil wir wollen, dass sie intrinsisch motiviert sind, ihr Wissen zu teilen. Aber für manche übernehmen wir die Reisekosten.

Wie finanziert ihr also das Event?

Wir haben einen interessanten Deal: Die Corporates bezahlen z.B. die Location. Also die Telekom bezahlt für alles, was in der Telekom Location passiert, genauso wie Volkswagen und die Deutsche Bank. Das ist natürlich ein enormer Kostenvorteil. Wenn man irgendwo eine Location mieten würde, zahlt man schon enorm viel nur für die Miete und dann muss man die Infrastruktur noch reinpacken. Unser Event sieht wahnsinnig teuer aus, aber defacto zahlen wir kein Geld.

Ihr habt euren Namen von „Lange Nacht der Startups“ zu „Startupnight“ geändert. Warum?

Die erste Veranstaltung war ein Experiment, da waren wir sehr auf Berlin fokussiert. Dann haben wir gesagt, das ist natürlich falsch, weil die Unternehmen, die uns unterstützen, ja nicht alle in Berlin sind. Aber „Lange Nacht der Startups“ versteht eben international niemand. „Startupnight“ versteht jeder. Aber der Name ist natürlich nicht zu schützen und wird daher jetzt extrem kopiert. Das ist schon zäh aber auf der anderen Seite macht es mich auch stolz, weil es heißt, dass unser Format gut ist und für das Ecosystem ist es auch super.

Wie international ist die Startupnight heute?

20 Prozent der Bewerbungen sind außerhalb des deutschsprachigen Raums. 40 Prozent sind aus Berlin und 40 aus Rest-Deutschland. Es sind auch alle Kontinente vertreten, außer Südamerika.

Redaktionstipps

Unterscheiden sich deiner Meinung nach die Gründerspirits je nach Kontinent?

Was ich total bemerkenswert finde, ist, dass der Drive für Innovation total vergleichbar ist. Ob in Asien und Australien oder Kanada. Es ist nur die Herangehensweise ein bisschen unterschiedlich aber es geht allen schon darum, nach amerikanischem Vorbild Geld zu raisen oder Unicorn zu werden. In Deutschland ist es meiner Ansicht nach so, dass das Interesse, wirklich extrem groß zu werden, nicht der verbreitetste Ansatz ist.

Wie sieht es mit dem Vergleich Europa – USA aus?

Ich glaube, dass dem Silicon Valley nacheifern nicht unser Antrieb sein muss. Wir in Europa müssen unsere eigene Identität und unsere eigenen Stärken finden. Wir müssen uns klar darüber sein, was wir gut können und was wir vielleicht sogar besser können als das Silicon Valley. Wir sind nicht einfach nur eine Kopie von dem, was sie dort machen, sondern wir finden unsere eigenen großen und starken Themen.

Was unterscheidet euch von anderen Startup-Festivals?

Unser Interesse ist es in der Tat, die Startups in den Mittelpunkt zu stellen und ihnen eine Bühne zu geben. Wir haben beispielsweise dieses Jahr allein 15 Stunden Pitches. Wir haben auch ein riesiges Netzwerk an VCs und Business Angels, die wir auch einladen. So wollen wir wirklich eine Plattform werden, um Business zu enablen. Es soll darauf hinauslaufen, dass Startups neue, gute Kontakte finden und am Ende des Tages alle etwas davon haben.

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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