27.03.2023

Das müssen Startups über Vesting wissen

Gastbeitrag. Rechtsanwalt Andrei Demian beleuchet die in der Praxis regelmäßig vorkommenden Vesting-Regelungen bei Startup-Investments und damit verbundene Problemstellungen.
/artikel/startup-vesting
Rechtsanwalt Andrei Demian
Foto: Andrei Demian/Hintergrund: Adobe Stock

Start-ups erwirtschaften in den ersten Jahren in der Regel keine Gewinne, benötigen jedoch viel Kapital, um erfolgreich zu skalieren. Dieses Kapital wird – je nach Unternehmensphase – etwa durch Angel- oder Venture Capital-Investments aufgebracht.

Da vor allem im Anfangsstadium der Erfolg des Start-ups stark von einem engagierten Gründer- und Managementteam abhängig ist, soll durch vertragliche Regelungen Vorsorge getroffen werden, dass dieses möglichst lange an Board bleibt, damit das Investment unter Umständen nicht umsonst war. Vesting-Regelungen können hierfür ein sinnvolles Instrument sein.

Investoreneinstieg durch Kapitalerhöhung bei der Start-up GmbH

Die überwiegende Zahl der österreichischen Start-ups wird in der Rechtsform der GmbH gegründet und betrieben. Investoren stellen der Start-up GmbH „frisches“ Geld in Form von Eigenkapital zur Verfügung. Bei der Kapitalaufnahme in den sog. Finanzierungsrunden handelt es sich strukturell um ordentliche Kapitalerhöhungen bei der Start-up GmbH. Die Kapitalerhöhung ist mit einer Änderung des Gesellschaftsvertrags der Start-up GmbH verbunden und bedarf eines Gesellschafterbeschlusses mit einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§§ 50 Abs 1 und 52 Abs 1 GmbHG), sofern im Gesellschaftsvertrag keine höhere Mehrheit dafür vorgesehen ist.

Anlässlich des Einstiegs der Investoren in die Start-up GmbH wird eine Bewertung des Start-ups vorgenommen und die Höhe der Beteiligung festgelegt, die der Investor für sein Investment erhält. Bei der Bewertung des Start-ups ist das Gründerteam insbesondere in einer frühen Unternehmensphase ein wichtiger Bewertungsfaktor.

Die Beteiligung an einem Start-up wird aus Investorensicht regelmäßig als eine „Investition in Köpfe“ gesehen, weshalb Investoren ein Interesse haben, dass das Gründerteam, welches auch die Geschäftsführung des Start-ups bildet und die Managementaufgaben verantwortet, möglichst lange an Board bleibt und an der Entwicklung des Unternehmens weiterarbeitet. Diesem Interesse kann durch verschiedene vertragliche Mechanismen Rechnung getragen werden.

Call-Optionen und Vesting-Regelungen in der Gesellschaftervereinbarung

Spätestens zum Zeitpunkt des Einstiegs von Investoren in die Start-up GmbH wird eine Gesellschaftervereinbarung abgeschlossen, welche die Rechtsbeziehungen einerseits zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern und andererseits zwischen den Gesellschaftern untereinander regelt. Die Gesellschaftervereinbarung gehört bei Start-up Investments zum Standardrepertoire und wird regelmäßig bereits anlässlich der Start-up Gründung abgeschlossen.

Um einen möglichst langen Verbleib sowie eine aktive Mitwirkung des Gründerteams im Unternehmen abzusichern, werden in der Gesellschaftervereinbarung festgelegte Fallgruppen, die mittelbar oder unmittelbar zu einer Beendigung der Managementtätigkeit der Gründer führen („Leaver-Fälle“), mit dem Verlust der Beteiligung der Gründer an der Gesellschaft sanktioniert.

Dazu wird den Mitgesellschaftern eine mit dem Eintritt eines Leaver-Falles aufschiebend bedingte Call-Option (Übertragungsangebot) auf den Erwerb der Beteiligung des/der ausscheidenden geschäftsführenden Gründungsgesellschafter/s eingeräumt. Bei Eintritt eines Leaver-Falles sind die Mitgesellschafter in der Regel im Verhältnis ihrer Beteiligung zueinander berechtigt, die Beteiligung des aus der Gesellschaft ausscheidenden Gründers zu erwerben.

Durch eine sog. Vesting-Regelung wird die Call-Option näher ausgestaltet. Diese sieht vor, dass dem Gründer in regelmäßigen Intervallen über einen gewissen Zeitraum und/oder bei Erreichen festgelegter Milestones ein bestimmter Prozentanteil seiner Beteiligung anwächst und damit nicht mehr der Call-Option unterliegt, sondern dem Gründer unwiderruflich zugesprochen wird.

Als Vesting-Periode wird üblicherweise ein Zeitraum zwischen drei und fünf Jahren vereinbart. Sobald die gesamte Beteiligung gevestet (angewachsen) ist, unterliegt sie nicht mehr der Call-Option. Je nach Reife des Start-ups kann auch ein bestimmter Anteil der Beteiligung der Gründer als vorab gevestet von der Call-Option ausgenommen sein.

Unterscheidung: Good Leaver vs Bad Leaver

Die in der Gesellschaftervereinbarung definierten Leaver-Fälle unterscheiden werden anhand der Ursache für die Beendigung der Tätigkeit voneinander unterschieden: Bei persönlichen, schweren Verfehlungen oder etwa auch der außerordentlichen Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags aus wichtigem Grund liegt ein „Bad Leaver“ Fall vor. Ist die weitere Mitwirkung hingegen etwa infolge von Arbeitsunfähigkeit, Eigenkündigung des Anstellungsvertrags durch den geschäftsführenden Gründer oder Tod nicht mehr möglich, handelt es sich um einen „Good Leaver“ Fall.

Diese Unterscheidung spielt insbesondere bei der Reichweite des Beteiligungsverlustes infolge der Ausübung der Call-Option und bei der Höhe des bei Ausübung der Call-Option zu zahlenden Kaufpreises eine Rolle. Bei einem Good Leaver ist die bereits gevestete Beteiligung in der Regel „gesichert“ und unterliegt nicht mehr der Call-Option. Der nicht gevesteten Anteil wird hingegen den anderen Gesellschaftern zum Verkehrswert abgetreten.

Bei einem Bad Leaver ist häufig vereinbart, dass auch der gevesteten Anteil (teilweise oder zur Gänze) abgetreten wird und der Kaufpreis dafür unter dem Verkehrswert liegt. Die Vesting-Regelung kann auch eine sog. Cliff-Periode von zumeist einem Jahr vorsehen, vor deren Ablauf jeder Leaver-Fall (Good Leaver und Bad Leaver) zum vollständigen Verlust der Beteiligung führt.

Rechtliche Problemstellungen beim Vesting

In der Praxis haben sich unterschiedliche Gestaltungsvarianten gebildet, die je nach Verhandlungsposition gründer- oder investorenfreundlicher ausgestaltet sind.

Vesting-/Leaver-Regelungen, die über die Ausübung von Call-Optionen zum Ausschluss des betroffenen Gesellschafters führen, können allerdings rechtlich problematisch sein, wenn kein sachlicher Grund für den Ausschluss vorliegt. Nach der herrschenden Rechtsauffassung wird ein allgemeines und voraussetzungsloses, einseitiges Beendigungsrecht durch die anderen Gesellschafter als sittenwidrige Beeinträchtigung der Stellung des betroffenen Gesellschafters abgelehnt.

Im Hinblick auf die für den Erfolg des Start-ups wesentliche Bedeutung der Managementtätigkeit der Start-up Gründer, die auch für die Investmententscheidung der Investoren ausschlaggebend war, kann die Beendigung der Managementtätigkeit als sachlicher Grund dafür gesehen werden, dem betroffenen Gründer die Gesellschaftsbeteiligung zu entziehen.

Deckt eine Leaver-Regelung allerdings jede Beendigungsform der Managementtätigkeit ab, so ist davon auch die freie und an keinen Grund anknüpfende Abberufung des Geschäftsführers nach § 16 Abs 1 GmbHG – in der Regel als Good Leaver Fall – erfasst. Damit wird der Verlust der partiellen Gesellschafterstellung (nämlich im Ausmaß des nicht gevesteten Teils) aber in das freie Ermessen der anderen Gesellschafter gestellt. Das könnte insbesondere zu Beginn der Vesting-Periode unzulässig sein, weil zu diesem Zeitpunkt der überwiegende Teil der Beteiligung noch nicht gevestet ist.

Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass ein zu niedriger Kaufpreis für die Ausübung der Call-Option (jedenfalls wenn er unter 50% des Verkehrswerts liegt), eine zu lange Geltungsdauer der Vesting-Klausel oder eine zu lange Cliff-Periode sittenwidrig und damit ebenfalls unzulässig sein können.

Vor dem Hintergrund der angeführten Problemstellungen empfiehlt es sich, derartige Klauseln vor deren Implementierung rechtlich prüfen zu lassen.


Über den Autor

Andrei Demian ist Rechtsanwalt bei LeitnerLaw Rechtsanwälte in Wien und auf Corporate/M&A, Venture Capital und Start-ups spezialisiert.

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3Folio
© 3Folio | Michael Schöngruber (l.) und Samuel Brandstätter von 3Folio.

Das 2022 von Michael Schöngruber und Peter Lehner gegründete FinTech-Startup 3Folio konnte im Gründungsjahr den Büronachbarn Blockpit mit Founder Florian Wimmer als Investor für sich gewinnen. Zwei Jahre danach vermeldete man den erfolgreichen Abschluss einer Seed-Finanzierungsphase mit einem Gesamtinvestment von über 700.000 Euro – brutkasten berichtete. Nun erweitert Founder Schöngruber die Geschäftsführung des Wiener Unternehmens und leitet damit eine Neustrukturierung ein: Samuel Brandstätter wird CEO und erhöht seine Beteiligung am Startup – Schöngruber wird CPO.

3Folio: Neue Eigentümer-Struktur

Die bisherige Eigentümerstruktur setzte sich laut wirtschaft.at wie folgt zusammen: Schöngruber hielt knapp mehr als 30 Prozent der Anteile, dicht gefolgt von Blockpit, das ebenfalls auf etwas mehr als 30 Prozent kam. Brandstätters Beteiligung lag dagegen bei unter einem Prozent. Wie der neue CEO brutkasten bestätigte, gab das Scaleup von Florian Wimmer nun einen beträchtlichen Teil seiner Anteile ab, „um die Neustrukturierung zu unterstützen“. Dadurch stieg Brandstätter mit einer Beteiligung von knapp unter 30 Prozent zum zweitgrößten Gesellschafter von 3Folio auf. Über die Höhe des Investments vereinbarten die Beteiligten Stillschweigen.

Brandstätter übernimmt ab sofort die Verantwortung für das Gesamtunternehmen mit besonderem Schwerpunkt auf Commercial, Finance, Organisation, Internationalisierung und operativer Umsetzung. Schöngruber steuert weiterhin die Produktvision, Produktstrategie sowie die Innovations- und AI-Agenda.

Mit der erweiterten Führungsstruktur möchte 3Folio die Voraussetzungen für weiteres Wachstum schaffen. Im Fokus bleiben Steuerberatungskanzleien und ihre Klienten, insbesondere institutionelle Krypto-Investoren. Zugleich will das Startup künftig verstärkt MiCA-regulierte Kryptobörsen und Finanzdienstleister mit einer leistungsfähigen Infrastruktur für Accounting, Regulatory Reporting und Steuerprozesse rund um digitale Assets unterstützen.

Ziel: Neue Märkte

In den vergangenen knapp fünf Jahren hat 3Folio eine Plattform für die steuerliche, buchhalterische und regulatorische Verarbeitung digitaler Assets aufgebaut und im Markt validiert. Auf dieser Basis will das Unternehmen nun seine Position bei Steuerberatern, Crypto-Asset Service Providern (CASPs) und Finanzdienstleistern ausbauen und in weitere Märkte expandieren.

„Als Founder muss man erkennen, welche Fähigkeiten ein Unternehmen in der jeweiligen Phase braucht. Entscheidend ist, die richtigen Personen dort einzusetzen, wo sie den größten Hebel haben. Wir haben eine starke technologische Basis für institutionelle Akteure im Kryptomarkt geschaffen, die regulatorische Compliance von Beginn an mitdenkt. Jetzt wollen wir diese Technologie über Grenzen hinweg skalieren. Samuel bringt dafür genau die Erfahrung mit, die wir brauchen“, sagt Schöngruber.

Mit Brandstätter im Team könne sich der Gründer noch stärker auf jene Bereiche konzentrieren, in denen er für 3Folio den größten Wert schaffen kann: Produkt, Technologie und Innovation, erklärt er: „Wir haben tiefes technologisches und fachliches Know-how in den Bereichen Blockchain-Daten, Tax, Accounting und regulatorisches Reporting aufgebaut. Daraus ist eine Plattform entstanden, die konsequent auf die regulatorischen und operativen Anforderungen im Umgang mit digitalen Assets ausgerichtet ist. Samuel baut mit uns nun die Organisation, mit der wir diese Plattform international etablieren und skalieren können. Gemeinsam mit unserem Team entwickle ich das Produkt, mit dem wir diesen Markt gestalten und gewinnen wollen.“

3Folio-CEO hat Skalierbarkeit im Fokus

Brandstätter selbst verfügt über langjährige Erfahrung im Aufbau und in der Skalierung von B2B-Softwareunternehmen in regulierten Märkten. Er gründete den Governance-, Risk- und Compliance-Softwareanbieter avedos und entwickelte ihn zu einem Anbieter für Banken, Versicherungen und internationale Unternehmen. 2020 wurde avedos vollständig von der deutschen Softwaregruppe GBTEC übernommen.

„3Folio befindet sich an einem sehr spannenden Punkt“, sagt er. „Michael und das Team haben tiefes Produkt-, Technologie- und Markt-Know-how aufgebaut. Gleichzeitig verändert die zunehmende Regulierung den Digital-Asset-Markt grundlegend. Jetzt geht es darum, aus dieser starken Produktbasis ein international skalierbares RegTech-Unternehmen zu entwickeln.“

Die Wachstumsstrategie von 3Folio richtet sich an Steuerberater und Tax Professionals sowie an CASPs (Anm.: Crypto-Asset Service Providers) und Finanzdienstleister. Die Plattform bündelt im Detail Lösungen für Crypto Accounting und Taxation, regulatorisches Reporting wie DAC8 (Anm.: achte Änderung der EU-Amtshilferichtlinie, die seit dem 1. Januar 2026 den automatischen und grenzüberschreitenden Austausch von Daten über Krypto-Werte und Transaktionen zwischen den EU-Finanzbehörden regelt) und CARF (Crypto-Asset Reporting Framework). Zudem unterstützt 3Folio bei der Abwicklung der österreichischen Krypto-Kapitalertragsteuer sowie bei der Verarbeitung von Blockchain- und Transaktionsdaten.

Upstream Layer und AI

Damit will sich 3Folio von einer spezialisierten Anwendung zu einem technologischen Upstream Layer für Crypto Tax, Accounting und Regulatory Reporting entwickeln. Ein führender Krypto-Handelsplatz wurde nach Angaben des Unternehmens bereits als Kunde gewonnen; Gespräche mit weiteren Marktteilnehmern laufen.

Ein weiterer Schwerpunkt der Produktstrategie liegt auf dem Einsatz von AI in Accounting-Prozessen. Dabei soll Künstliche Intelligenz nicht als isoliertes Feature verstanden, sondern tief in die bestehende Produkt-, Daten- und Fachlogik integriert werden. Die Grundlage dafür bilden die eigene Technologie, Datenmodelle, Transaktionslogiken sowie Know-how in der steuerlichen und regulatorischen Verarbeitung digitaler Assets. Gerade an der Schnittstelle zwischen heterogenen Blockchain-Daten, steuerlicher Logik und regulatorischen Anforderungen sieht das 3Folio-Team erhebliches Potenzial für Automatisierung und intelligente Assistenzsysteme.

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