27.03.2023

Das müssen Startups über Vesting wissen

Gastbeitrag. Rechtsanwalt Andrei Demian beleuchet die in der Praxis regelmäßig vorkommenden Vesting-Regelungen bei Startup-Investments und damit verbundene Problemstellungen.
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Rechtsanwalt Andrei Demian
Foto: Andrei Demian/Hintergrund: Adobe Stock

Start-ups erwirtschaften in den ersten Jahren in der Regel keine Gewinne, benötigen jedoch viel Kapital, um erfolgreich zu skalieren. Dieses Kapital wird – je nach Unternehmensphase – etwa durch Angel- oder Venture Capital-Investments aufgebracht.

Da vor allem im Anfangsstadium der Erfolg des Start-ups stark von einem engagierten Gründer- und Managementteam abhängig ist, soll durch vertragliche Regelungen Vorsorge getroffen werden, dass dieses möglichst lange an Board bleibt, damit das Investment unter Umständen nicht umsonst war. Vesting-Regelungen können hierfür ein sinnvolles Instrument sein.

Investoreneinstieg durch Kapitalerhöhung bei der Start-up GmbH

Die überwiegende Zahl der österreichischen Start-ups wird in der Rechtsform der GmbH gegründet und betrieben. Investoren stellen der Start-up GmbH „frisches“ Geld in Form von Eigenkapital zur Verfügung. Bei der Kapitalaufnahme in den sog. Finanzierungsrunden handelt es sich strukturell um ordentliche Kapitalerhöhungen bei der Start-up GmbH. Die Kapitalerhöhung ist mit einer Änderung des Gesellschaftsvertrags der Start-up GmbH verbunden und bedarf eines Gesellschafterbeschlusses mit einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§§ 50 Abs 1 und 52 Abs 1 GmbHG), sofern im Gesellschaftsvertrag keine höhere Mehrheit dafür vorgesehen ist.

Anlässlich des Einstiegs der Investoren in die Start-up GmbH wird eine Bewertung des Start-ups vorgenommen und die Höhe der Beteiligung festgelegt, die der Investor für sein Investment erhält. Bei der Bewertung des Start-ups ist das Gründerteam insbesondere in einer frühen Unternehmensphase ein wichtiger Bewertungsfaktor.

Die Beteiligung an einem Start-up wird aus Investorensicht regelmäßig als eine „Investition in Köpfe“ gesehen, weshalb Investoren ein Interesse haben, dass das Gründerteam, welches auch die Geschäftsführung des Start-ups bildet und die Managementaufgaben verantwortet, möglichst lange an Board bleibt und an der Entwicklung des Unternehmens weiterarbeitet. Diesem Interesse kann durch verschiedene vertragliche Mechanismen Rechnung getragen werden.

Call-Optionen und Vesting-Regelungen in der Gesellschaftervereinbarung

Spätestens zum Zeitpunkt des Einstiegs von Investoren in die Start-up GmbH wird eine Gesellschaftervereinbarung abgeschlossen, welche die Rechtsbeziehungen einerseits zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern und andererseits zwischen den Gesellschaftern untereinander regelt. Die Gesellschaftervereinbarung gehört bei Start-up Investments zum Standardrepertoire und wird regelmäßig bereits anlässlich der Start-up Gründung abgeschlossen.

Um einen möglichst langen Verbleib sowie eine aktive Mitwirkung des Gründerteams im Unternehmen abzusichern, werden in der Gesellschaftervereinbarung festgelegte Fallgruppen, die mittelbar oder unmittelbar zu einer Beendigung der Managementtätigkeit der Gründer führen („Leaver-Fälle“), mit dem Verlust der Beteiligung der Gründer an der Gesellschaft sanktioniert.

Dazu wird den Mitgesellschaftern eine mit dem Eintritt eines Leaver-Falles aufschiebend bedingte Call-Option (Übertragungsangebot) auf den Erwerb der Beteiligung des/der ausscheidenden geschäftsführenden Gründungsgesellschafter/s eingeräumt. Bei Eintritt eines Leaver-Falles sind die Mitgesellschafter in der Regel im Verhältnis ihrer Beteiligung zueinander berechtigt, die Beteiligung des aus der Gesellschaft ausscheidenden Gründers zu erwerben.

Durch eine sog. Vesting-Regelung wird die Call-Option näher ausgestaltet. Diese sieht vor, dass dem Gründer in regelmäßigen Intervallen über einen gewissen Zeitraum und/oder bei Erreichen festgelegter Milestones ein bestimmter Prozentanteil seiner Beteiligung anwächst und damit nicht mehr der Call-Option unterliegt, sondern dem Gründer unwiderruflich zugesprochen wird.

Als Vesting-Periode wird üblicherweise ein Zeitraum zwischen drei und fünf Jahren vereinbart. Sobald die gesamte Beteiligung gevestet (angewachsen) ist, unterliegt sie nicht mehr der Call-Option. Je nach Reife des Start-ups kann auch ein bestimmter Anteil der Beteiligung der Gründer als vorab gevestet von der Call-Option ausgenommen sein.

Unterscheidung: Good Leaver vs Bad Leaver

Die in der Gesellschaftervereinbarung definierten Leaver-Fälle unterscheiden werden anhand der Ursache für die Beendigung der Tätigkeit voneinander unterschieden: Bei persönlichen, schweren Verfehlungen oder etwa auch der außerordentlichen Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags aus wichtigem Grund liegt ein „Bad Leaver“ Fall vor. Ist die weitere Mitwirkung hingegen etwa infolge von Arbeitsunfähigkeit, Eigenkündigung des Anstellungsvertrags durch den geschäftsführenden Gründer oder Tod nicht mehr möglich, handelt es sich um einen „Good Leaver“ Fall.

Diese Unterscheidung spielt insbesondere bei der Reichweite des Beteiligungsverlustes infolge der Ausübung der Call-Option und bei der Höhe des bei Ausübung der Call-Option zu zahlenden Kaufpreises eine Rolle. Bei einem Good Leaver ist die bereits gevestete Beteiligung in der Regel „gesichert“ und unterliegt nicht mehr der Call-Option. Der nicht gevesteten Anteil wird hingegen den anderen Gesellschaftern zum Verkehrswert abgetreten.

Bei einem Bad Leaver ist häufig vereinbart, dass auch der gevesteten Anteil (teilweise oder zur Gänze) abgetreten wird und der Kaufpreis dafür unter dem Verkehrswert liegt. Die Vesting-Regelung kann auch eine sog. Cliff-Periode von zumeist einem Jahr vorsehen, vor deren Ablauf jeder Leaver-Fall (Good Leaver und Bad Leaver) zum vollständigen Verlust der Beteiligung führt.

Rechtliche Problemstellungen beim Vesting

In der Praxis haben sich unterschiedliche Gestaltungsvarianten gebildet, die je nach Verhandlungsposition gründer- oder investorenfreundlicher ausgestaltet sind.

Vesting-/Leaver-Regelungen, die über die Ausübung von Call-Optionen zum Ausschluss des betroffenen Gesellschafters führen, können allerdings rechtlich problematisch sein, wenn kein sachlicher Grund für den Ausschluss vorliegt. Nach der herrschenden Rechtsauffassung wird ein allgemeines und voraussetzungsloses, einseitiges Beendigungsrecht durch die anderen Gesellschafter als sittenwidrige Beeinträchtigung der Stellung des betroffenen Gesellschafters abgelehnt.

Im Hinblick auf die für den Erfolg des Start-ups wesentliche Bedeutung der Managementtätigkeit der Start-up Gründer, die auch für die Investmententscheidung der Investoren ausschlaggebend war, kann die Beendigung der Managementtätigkeit als sachlicher Grund dafür gesehen werden, dem betroffenen Gründer die Gesellschaftsbeteiligung zu entziehen.

Deckt eine Leaver-Regelung allerdings jede Beendigungsform der Managementtätigkeit ab, so ist davon auch die freie und an keinen Grund anknüpfende Abberufung des Geschäftsführers nach § 16 Abs 1 GmbHG – in der Regel als Good Leaver Fall – erfasst. Damit wird der Verlust der partiellen Gesellschafterstellung (nämlich im Ausmaß des nicht gevesteten Teils) aber in das freie Ermessen der anderen Gesellschafter gestellt. Das könnte insbesondere zu Beginn der Vesting-Periode unzulässig sein, weil zu diesem Zeitpunkt der überwiegende Teil der Beteiligung noch nicht gevestet ist.

Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass ein zu niedriger Kaufpreis für die Ausübung der Call-Option (jedenfalls wenn er unter 50% des Verkehrswerts liegt), eine zu lange Geltungsdauer der Vesting-Klausel oder eine zu lange Cliff-Periode sittenwidrig und damit ebenfalls unzulässig sein können.

Vor dem Hintergrund der angeführten Problemstellungen empfiehlt es sich, derartige Klauseln vor deren Implementierung rechtlich prüfen zu lassen.


Über den Autor

Andrei Demian ist Rechtsanwalt bei LeitnerLaw Rechtsanwälte in Wien und auf Corporate/M&A, Venture Capital und Start-ups spezialisiert.

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Der Brigitte-Bierlein-Frauenpreis geht 2026 in die zweite Runde. Er zeichnet Frauen unter 35 für unternehmerische oder innovative Leistungen mit Österreichbezug aus. Aus rund 100 Bewerbungen haben das Wirtschaftsministerium (BMWET) und die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) 35 junge Frauen in die Shortlist aufgenommen, darunter Gründerinnen, Forscherinnen und Führungskräfte.

Die Preisträgerinnen werden mit je 5.000 Euro in drei Kategorien prämiert: „Entrepreneurship, Führungskräfte & Nachfolge“, „Forschung, Innovation & Transfer“ sowie mit dem „Maria-Rauch-Kallat-Ehrenpreis für gesellschaftlichen Impact & Role Model“. Beim Ehrenpreis kommt zusätzlich ein Mentoring-Platz im „WoMentoring“-Programm des club alpha hinzu.

Unter den Nominierten sind auch mehrere Startup-Gründerinnen:

Antonia Riva-Frizberg (Lumetry): Lungenmonitoring für zu Hause

Riva-Frizberg gründete im März 2022 gemeinsam mit Christian Neubauer das Grazer Medtech Lumetry Diagnostics. Das Startup entwickelt Geräte, mit denen Patient:innen mit chronisch obstruktiven Lungenerkrankungen oder Asthma ihre Lungenvitalität zu Hause messen können. Langfristig will man auch Menschen mit Lungenentzündungen oder Long Covid helfen. 2023 sammelte das Team ein sechsstelliges Investment „weit über eine halbe Million“ ein. Prototypen gibt es bereits, gelauncht soll das Produkt laut Website noch 2026 werden.

Vor der Gründung war Riva-Frizberg unter anderem bei der Innovations-Beratung Pioneers als auch beim Zyklustracker-Startup breathe ilo beschäftigt, das 2023 Konkurs anmeldete.

Das Produkt soll noch 2026 gelauncht werden. © Lumetry

Theresa Kohl (DiLT Analytics): Energie sparen mit Gebäude-Software

Kohl ist Mitgründerin und CEO von DiLT Analytics, einem 2021 gegründeten Spin-off der TU Graz. Die Software soll Ineffizienzen in Gebäuden sowie in Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen erkennen und den Energieverbrauch senken. Aktuell entwickelt das Team sein neues Produkt „FaciliMind“, eine KI-basierte Softwareplattform zur datenbasierten Optimierung von Energieeffizienz und Betriebskosten in Gebäuden. Das System benötigt laut eigenen Angaben keine neuen Sensoren, sondern dockt an bestehende Leitsysteme an und deckt dort Fehlsteuerungen auf.

Unterstützt wurde das Startup unter anderem durch FFG-Förderungen und konnte bereits Pilotprojekte mit Partnern wie der Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) umsetzen. Vor der Gründung war Kohl unter anderem bei AEE – Institut für Nachhaltige Technologien und als Projekt- und Innovationsmanagerin bei der Energie Agentur Steiermark tätig.

Johanna Marie Reinedahl (WeGait): Exoskelett für die Reha

Reinedahl ist Gründerin und Geschäftsführerin der WeGait FlexCo. Das Robotik-Startup entwickelt ein Exoskelett für die Gangrehabilitation nach Schlaganfall oder Rückenmarksverletzung, das Abläufe in Rehazentren effizienter machen soll. Unter dem ehemaligen Namen Nexo Skeleton wurde das Startup als eine der ersten beiden Beteiligungen von WU Ignite Ventures aufgenommen.

Im Juli 2026 benannte man sich in WeGait um. Reinedahl war vor der Gründung außerdem ein Jahr als Venture Capital Investment Analyst bei Arax Capital Partners tätig.

Sara Kapeller (twistor): Schneeräumung per System

Kapeller gründete 2025 die twistor GmbH im Vorarlberger Bludenz. Den Anstoß dazu gab eine persönliche Erfahrung: Eine tonnenschwere Dachlawine ging direkt von dem Haus ihres Großvaters ab. Daraufhin entwickelte sie ein automatisiertes Schneeräumungssystem für Gebäude und Photovoltaikanlagen, das laut Unternehmensangaben seit 2024 patentiert ist.

Die Lösung richtet sich vor allem an Eigentümer:innen von PV-Anlagen in schneereichen Regionen. Der doppelte Vorteil: Die kontrollierte Räumung beugt nicht nur gefährlichen Personen- und Sachschäden vor, sondern sichert auch in den Wintermonaten den Stromertrag der Solarmodule. Das System ist nach Firmenangaben bereits serienreif und unter anderem auf dem Dach der Aletsch Arena auf der Schweizer Riederalp im Einsatz.

Der twistor befreit Dächer und PV-Anlagen von Schneemassen. © twistor

Die Preisverleihung findet am 7. Dezember 2026 statt.

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