25.06.2021

So meldete sich die Salzburger Startup-Szene nach Corona zurück

Unter dem Titel "salz21 kompakt" gab es im Messezentrum Salzburg ein gut besuchtes Meetup von Innovatoren, Investorinnen und Business Angels. Die Leistungsschau der Salzburger Startup-Szene vermittelte Zuversicht und Aufbruchsstimmung.
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Startups und Crew von Startup Salzburg
Startups und Crew von Startup Salzburg | © WKS / wildbild
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Mit einem starken Lebenszeichen nach der Pandemie meldete sich die Salzburger Startup-Szene am 16. Juni zurück: Beim New Business Meetup „salz21 kompakt“ im Messezentrum Salzburg konnten über 200 Besucher:innen Pitches aus der Startup Salzburg Factory, ein Investors Panel, Einblicke in die neue Plattform EdTech Austria und die Tourism Startup Night erleben. Eingeladen hatten Wirtschaftskammer Salzburg, ITG Innovationsservice für Salzburg, der Travel Industry Club und die Austrian Angel Investors Association (aaia). Letztere war auch für die im Anschluss abgehaltene zweitägige „Investors Academy“ vor Ort.

An sich war salz21 als zweitägiges international orientiertes Innovationsfestival konzipiert gewesen – wegen der Pandemie hatte es allerdings auf 2022 verschoben werden müssen. Die auf einen Nachmittag reduzierte Kompaktversion zeigte aber: Die Coronakrise ist für die Salzburger Startup-Szene kein großes Thema mehr, der Blick ist längst in die Zukunft gerichtet.

Ein Eindruck, den auch „Business Angel of the Year 2020“ und aaia-Vorstandsmitglied Niki Futter im Gespräch mit dem brutkasten bestätigte: „Die Veranstaltung war ein klares Zeichen, dass die Salzburger Szene lebendig und im Wachsen ist“, sagte der Business Angel. Er habe vor Ort lebendige Diskussionen und viel Freude am Austausch wahrgenommen: „Man kann wieder was tun, Gedanken und Ideen austauschen“, berichtete der Investor.

Noch stärkere Vernetzung innovativer Unternehmen geplant

Auch Lorenz Maschke, Startup-Beauftragter der Wirtschaftskammer Salzburg, zog ein positives Resümee: „Wir freuen uns, dass wir das Startup Salzburg Ökosystem auch für Investorinnen und Business Angels zunehmend auf die Agenda setzen können“. In Zukunft wolle man noch stärker auf innovative Unternehmen zugehen und sowohl die Kooperation mit Startups als auch die Zusammenarbeit untereinander stärken – im Sinne einer offenen Innovationskultur.

Startup Salzburg begleitet seit fünf Jahren innovative Gründer:innen beim Markteintritt mit dem Inkubationsprogramm Factory. Drei ausgewählte Jungunternehmen, die in diesem Jahr das Programm abgeschlossen haben, präsentierten sich bei „salz21 kompakt“: SWAIG-Gründer und Sportwissenschaftler Lukas Schwaiger stellte seine Thermarolle vor – eine Kombination von Wärmeanwendungen und Faszien-Rolle. Die erste Kleinserie ist bereits am Markt. Jetzt will der bisherige Solo-Unternehmer ein Team aufbauen und sucht Investoren.

Lisa Rieder und Herbert Astl von Farmlifes wiederum präsentierten ihr soziales Netzwerk für Bäuerinnen und Bauern, das bereits 3.500 Mitglieder hat. Diese vernetzen sich gegenseitig und verkaufen Tiere, Produkte oder Maschinen im regionalen Umfeld. Gleichzeitig entwickelt Farmlifes mit dem „Farmcode“ eine digitale Herkunftskennzeichnung für die ganze Verwertungskette – Konsumenten können über einen QR-Code ganz einfach erfahren, woher ein Produkt stammt.

Dušan Milekic, Mitgründer der Ketofabrik
Dušan Milekic, Mitgründer der Ketofabrik | © WKS / wildbild

Die Ketofabrik wiederum stellte ihre ketogenen Riegel für eine zuckerreduzierte Ernährung vor – von denen bereits 1,3 Millionen Stück vom Band gelaufen sind. Geholfen hat ihnen dabei auch die Teilnahme am Factory-Programm, wie Ketofabrik-Cofounder Dušan Milekic sagt: „Ich war von Anfang an begeistert bei den Treffen von Startup Salzburg dabei. Der Austausch in der Community, die Unterstützung des FH Startup Center und der Startup Salzburg Factory hat uns sehr geholfen, unser Unternehmen zu starten und den Markteintritt in Österreich zu schaffen.“

Jetzt wolle man aber mehr – das Ziel: „Wir wollen Europas Nummer 1 in der ketogenen Ernährung werden“. Im nächsten Schritt plant das Unternehmen den Markteintritt in Deutschland und Großbritannien.

Business Angels diskutierten über Rahmenbedingungen für Startups

Doch neben innovativen Startups braucht ein Ökosystem auch Investoren. Ein Investors Panel widmete sich bei „salz21 kompakt“ der Frage, wie eine nachhaltige Entwicklung der Startup-Szene gelingen kann und wie sich Unternehmen, Investor:innen und Startups in der Region gegenseitig stärken können. Unter der Moderation von Lorenz Maschke von Startup Salzburg und aaia-Geschäftsführerin Laura Egg diskutierte Niki Futter mit zwei lokalen Business Angels – der Fitness- und Wellness-Unternehmerin Conny Hörl, die insbesondere in Startups mit Beteiligung von Frauen und nachhaltigem Impact investiert, sowie mit Martin Kaswurm, serial entrepreneur und international tätiger Event-Unternehmer, der sich auch als Landesvorsitzender der Jungen Wirtschaft engagiert.

„Ich wünsche mir noch mehr Sichtbarkeit für die Tatsache, dass Investments in Startups eine Alternative zu anderen Investmentformen wie Aktien oder Immobilien sein können“, sagte Hörl. Auch sollten Frauen stärker zu Gründungen ermutigt werden. Ein Thema am Podium war auch das von der aaia, der Austrian Private Equity and Venture Capital Organisation (AVCO) und der Jungen Wirtschaft entwickelte Forderungspapier an die Bundesregierung. Um brachliegendes Kapital zu aktivieren, wird darin unter anderem ein Beteiligungsfreibetrag, ein staatlicher Eigenkapitalfonds für Start-ups und KMU sowie die Einführung eines Dachfonds vorgeschlagen. „Das ist nicht Wirtschaftsförderung, sondern Wirtschaftsentwicklung“, sagte Futter in der Diskussion.

„Salzburg hat Riesenchance“

das Panel der aaia
V.l.n.r.: Laura Egg, Lorenz Maschke, Niki Futter, Conny Hörl und Martin Kaswurm | © WKS / wildbild

Einig war man sich am Panel, dass man den Boden für Startups noch besser aufbereiten solle – auch in Salzburg. Allerdings: „Wir brauchen uns nicht verstecken, hier gibt es viele tolle Ideen“, sagte Kaswurm. Im Gespräch mit dem brutkasten verwies auch Futter auf die Möglichkeiten in Salzburg – Vorteile würden sich schon allein durch die geografische Lage ergeben: „Salzburg hat diese Riesenchance, auf der einen Seite Wien und Linz zu haben und auf der anderen Seite München und Innsbruck. Das ist eine unglaublich spannende Möglichkeit, eine zentrale Rolle zu spielen“, sagte der Investor.

An beiden Tagen nach „salz21 kompakt“ hielt die aaia ebenfalls im Messezentrum ihre zweitägige „Investors Academy“ ab. Im Mittelpunkt stand dabei, künftigen Business Angels die wichtigsten Fähigkeiten für Angel Investments zu vermitteln und beim Networking neue Kontakte im entspannten Rahmen zu knüpfen. Rund 20 Business Angels aus ganz Österreich und aus Deutschland folgten der Einladung.

Startup Salzburg ist der Netzwerkinkubator für innovative Gründerinnen und Gründer in Salzburg. Die Träger sind das Land Salzburg, das ITG – Innovationsservice für Salzburg, die Wirtschaftskammer Salzburg, die Fachhochschule Salzburg und die Universität Salzburg. Die Leistungen werden an vier Service-Points (ITG, Wirtschaftskammer Salzburg, FH und Uni) angeboten. Das Netzwerk versteht sich als Schnittstelle in das Startup-Ökosystem und agiert neutral als Lotse, Vereinfacher und Vernetzer für innovative Gründerinnen und Gründer.

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03.08.2026

KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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