22.12.2023

Was bei FlexCo und Mitarbeiterbeteiligung ab 1. Jänner 2024 zu beachten ist

Gastbeitrag. Die Expert:innen der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ecovis beleuchten alle wichtigen Neuerungen rund um die FlexCo und Mitarbeiterbeteiligung.
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FlexCo Aws netidee
(c) AdobeStock

Vor kurzem wurde die Regierungsvorlage zum Startup-Förderungsgesetz und zum Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz (GesRÄG 2023) im Nationalrat beschlossen. Zukünftig soll die neue Gesellschaftsform der flexiblen Kapitalgesellschaft (FlexCo) mehr Gestaltungsmöglichkeiten für Startups bieten. Weiters sieht das Gesetz ein neues Besteuerungsregime für Mitarbeiterbeteiligungen vor, wodurch der Dry-Income-Thematik entgegengewirkt werden soll. Diese Gesetze sollen vor allem den speziellen Bedürfnissen von Startups gerecht werden und eine international wettbewerbsfähige Option bieten. Die neuen Regelungen kommen ab 1.1.2024 zur Anwendung. Nachfolgend wird ein kurzer Überblick über die neuen Regelungen gegeben.

Flexible Kapitalgesellschaft

Die Regierungsvorlage sieht die Schaffung einer neuen Gesellschaftsform vor. Die sogenannte Flexible Kapitalgesellschaft oder Flexible Company (FlexCo) kann als hybride Form einer GmbH und AG gesehen werden. Das neu zu schaffende Flexible Kapitalgesellschaftsgesetz (FlexKapGG) baut auf dem GmbHG auf. Zusätzlich werden auch Bestimmungen aus dem Aktiengesetz (AktG) übernommen, wie beispielsweise in Hinblick auf Kapitalmaßnahmen.

a.) Gründung einer FlexCo

Eine FlexCo kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden. Um die GründerInnen finanziell zu entlasten, wird das Stammkapital der FlexCo auf EUR 10.000 gesenkt, wovon zumindest EUR 5.000 einbezahlt werden müssen. Analog dazu kommt es zu einer Verminderung der Mindestkörperschaftsteuer, welche sich am Stammkapital bemisst, auf EUR 500. Die Stammeinlage je Gesellschafter wurde ebenfalls gesenkt – diese beträgt bei der FlexCo einen Euro statt den bisher im GmbHG vorgesehenen 70 Euro.

Bei der Gründung können die Vorteile einer vereinfachten Gründung gem. § 9a GmbH genützt werden. Dabei muss der Gesellschaftsvertrag nur aus dem Mindestinhalt bestehen und die Gründung und Anmeldung zu Eintragung im Firmenbuch ist in elektronischer Form möglich und sieht keinen Notariatsakt vor. Die Gesellschaft muss den Rechtsformzusatz „Flexible Kapitalgesellschaft“ oder „Flexible Company“ (kurz „FlexKapG“ oder „FlexCo“) führen.

b.) Unternehmenswert-Anteile

Als weitere Beteiligungsform wird es neben den klassischen Geschäftsanteilen auch sogenannte Unternehmenswert-Anteile geben. Durch die Gewährung solcher Anteile sind die Anteilseigner am Bilanzgewinn und Liquidationserlös beteiligt, können jedoch nicht an der Willensbildung der Gesellschaft mitwirken (da es sich um stimmrechtslose Anteile handelt).

Diese Anteilsklasse muss im Gesellschaftsvertrag gesondert geregelt werden. Der Anteil darf nicht mehr als 25 Prozent des Stammkapitals ausmachen. Die Stammeinlage jedes Beteiligten muss mindestens EUR 0,01 betragen und ist sofort zu leisten. Eine namentliche Nennung im Firmenbuch ist nicht vorgesehen – alle Anteile dieser Anteilsklasse werden summiert in einem Anteilsbuch dargestellt. Bei Gericht ist das Anteilsbuch (Namens- und Anteilsliste) jährlich abzugeben, die in die Urkundensammlung aufgenommen aber nicht veröffentlicht wird.

Für Unternehmenswertbeteiligte ist ein Mitverkaufsrecht vorgesehen, welches sicherstellen soll, dass die Unternehmenswertbeteiligten an einem durch die Gründungsgesellschafter erzielten Veräußerungserlös partizipieren.

Die Übertragung von Unternehmenswert-Anteilen soll möglichst einfach und kostengünstig gehalten werden, weshalb hierfür nur die einfache Schriftform ohne Notariatsakt vorgesehen ist.

c.) Sonstige Aspekte

Um mehr Flexibilität für Anteilseigner zu schaffen, sieht das FlexKapGG auch die Möglichkeit zum Erwerb eigener Anteile vor. Der Erwerb und die Veräußerung sind in den meisten Fällen an einen Beschluss der Generalversammlung gebunden.

Weiters stehen im Bereich der FlexCo auch zusätzliche Kapitalmaßnahmen zur Verfügung
(z. B. genehmigte oder bedingte Kapitalerhöhung)

Abgesehen davon ist bei der FlexCo die Anteilsübertragung mittels (Privat-)Urkunde einfacher ausschließlich durch Notar oder Rechtsanwalt möglich (den Notar oder Rechtsanwalt treffen spezifische – in der Urkunde zu dokumentierende – Belehrungs-, Prüfungs- und Identifizierungspflichten).

Mitarbeiterbeteiligung (Neu)

Der zweite Teil des Startup-Pakets beinhaltet eine neue abgabenrechtliche Begünstigung für Startup-Mitarbeiterbeteiligungen. Die verbilligte oder unentgeltliche Gewährung einer Beteiligung am Startup an einen Mitarbeiter, stellt grundsätzlich einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar. Dadurch kann es im Zeitpunkt der Anteilsgewährung ohne Cash-Zufluss unter Umständen zu hohen Steuerbeträgen und Lohnabgaben kommen (Dry-Income), obwohl Beteiligungen an Startups zu diesem Zeitpunkt oftmals einem entsprechenden Werthaltigkeitsrisiko ausgesetzt sind. Um das steuerliche Risiko zu minimieren, wurden bisher verschiedene Modelle angedacht (z.B. Vereinbarung einer negativen Liquidationspräferenz).

Um dieser Dry-Income-Problematik entgegenzuwirken, sollen ein neues steuerliches Mitarbeiterbeteiligungsmodell mit aufgeschobener Besteuerung vorgesehen werden. Dadurch sollen Startups gefördert werden, die gerade zu Beginn mit Liquiditätsproblemen zu kämpfen haben und aufgrund dessen die benötigten hochqualifizierten Mitarbeiter nicht entsprechend entlohnt werden können.

a.) Voraussetzungen

Um die neue Mitarbeiterbeteiligung in Anspruch nehmen zu können, müssen auf Ebene des Startups die folgenden Anforderungen erfüllt werden (bezogen auf das dem Zeitpunkt der Abgabe der Anteile vorangegangene Wirtschaftsjahr):

  • Umsatzerlöse bis 40 Mio Euro.
  • Weniger als 100 Mitarbeiter
  • Keine Einbindung in einen Konzernabschluss
  • Konzerngesellschaften als Gesellschafter mit mehr als 25 Prozent der Anteile (Kapital & Stimmrechte)

In Hinblick auf die Mitarbeiter ist zu beachten, dass nur steuerliche Dienstnehmer und keine freien Dienstnehmer oder Werkvertragsnehmer erfasst sind. Die Anteile können an einen einzelnen oder an mehrere Mitarbeiter gewährt werden, wobei dies aus sachlichen bzw betriebsbezogenen Gründen erfolgen muss. Dies könnten beispielsweise besondere Kompetenzen oder die langjährige Erfahrung eines Mitarbeiters darstellen.

Soweit der Mitarbeiter im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile unmittelbar oder mittelbar (z.B. über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft) eine Beteiligung am Startup iHv über zehn Prozent hält, oder in den Jahren vor der Abgabe der Anteile zu einem Zeitpunkt mehr als zehn Prozent gehalten hat, soll die Regelung daher nicht mehr gelten. Wird im Rahmen der unentgeltlichen Abgabe erstmals eine Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers von mehr als zehn Prozent erreicht, liegt eine Startup-Mitarbeiterbeteiligung weiterhin insoweit vor, als die Anteile diese Zehn-Prozent-Grenze nicht übersteigen.

Unter das neuen Besteuerungsregime fallen zB Aktien, Zwischenscheine, GmbH-Anteile, Substanzgenussrechte sowie Unternehmenswert-Anteile gem § 9 FlexKapGG. Die Anteilsgewährung muss dabei unentgeltlich erfolgen, wobei die Abgabe gegen eine Gegenleistung bis zur Höhe der auf den abgegebenen Anteil entfallenden Nominale für die Anwendung dieser Bestimmung als unentgeltliche Abgabe gilt. Die Anteilsgewährung an einen Mitarbeiter kann entweder durch das Startup selbst oder einen Gesellschafter erfolgen.

Eine Startup-Mitarbeiterbeteiligung soll weiters nur vorliegen, wenn die Anteile innerhalb von zehn Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Gründung des Unternehmens abgegeben werden.

Daneben ist vorgesehen, dass die Veräußerung der Mitarbeiterbeteiligung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich sein wird (Vinkulierung).

b.) Besteuerungsproblem

Im Rahmen der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung kommt es grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile zur Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Gewährung der Startup-Mitarbeiterbeteiligung (Startup-Exit als Haupttatbestand).

Daneben kommt es ebenfalls zu einer Besteuerung, wenn einer der folgenden Ersatztatbestände
Eintritt:

  • Beendigung des Dienstverhältnisses (die Beendigung kann bei gewährten GmbH-Anteilen problematisch sein, aber gilt nicht für Anteile, die keine Stimmrechte und kein generelles Recht auf Anfechtung oder Nichtigerklärung von Gesellschafterbeschlüssen vorsehen [zB Unternehmenswert-Anteile, Substanzgenussrechte], sofern das Startup bei den stimmrechtslosen Anteilen die spätere Besteuerung sicherstellt)
  • Aufhebung der Vinkulierung
  • Liquidation der Gesellschaft
  • Tod des Dienstnehmers
  • Wegzug des Startups

Die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung stellt der Veräußerungserlös bzw. in den o.a. Fällen eines Ersatztatbestandes der gemeine Wert im maßgeblichen Zeitpunkt dar.

Voraussetzung für die begünstigte Besteuerung ist, dass ein Dienstverhältnis von mindestens zwei Jahren und eine Behaltedauer der Anteile von drei Jahren vorliegen. Der Fristlauf beginnt dabei ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anteilsgewährung, wobei es bei sukzessiver Anteilsgewährung für alle Anteile genügt, wenn die Frist für erste Anteilstranche erfüllt ist. Werden die Fristen nicht erfüllt (z.B. beim Exit ist die 3-Jahresfrist nicht erfüllt), erfolgt die Besteuerung zwar aufgeschoben, aber vollständig zum progressiven ESt-Tarif. Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass bei Beendigung des Dienstverhältnisses die Behaltedauer nicht maßgeblich ist und bei dem Tod des Mitarbeiters beide Fristen nicht zur Anwendung gelangen.

Die Besteuerung erfolgt mit folgendem begünstigten pauschalen Regime:

AngabenArbeitseinkünfte mit SondersteuersatzArbeitseinkünfte mit progressivem ESt-Tarif
Einkommensteuerzu 75 Prozent mit Sondersteuersatz
iHv 27,5 Prozent
zu 25 Prozent mit progressiven EStTarif
Lohnnebenkostenkeine LohnnebenkostenLohnnebenkosten (zB KommSt,
DB, DZ, DGA [für Wien], MVK)
Sozialversicherungaufgeschobene
Sozialversicherung auf
Dienstverhältnis beschränkt
(BMGL bei Veräußerung =
Veräußerungserlös, sonstige
Zufluss-Ereignisse = monatliche
HBGL)
aufgeschobene
Sozialversicherung auf
Dienstverhältnis beschränkt
(BMGL bei Veräußerung =
Veräußerungserlös, sonstige
Zufluss-Ereignisse = monatliche
HBGL)

Durch die neue Mitarbeiterbeteiligung soll eine attraktive Möglichkeit geschaffen werden, Mitarbeiter am Unternehmenserfolg beteiligen zu können, wodurch auch Startups und Gründern die Suche nach hochqualifizierten Mitarbeitern erleichtert werden soll. Daher ist die neue Startup Mitarbeiterbeteiligung ein wesentlicher Baustein für ein funktionierendes österreichische Startup Ecosystem und wurde auch schon lange von der Startup-Community gefordert. Mit der neuen Regelung hat man StartupMitarbeiterbeteiligung aus steuerlicher Sicht auf eine gesicherte gesetzliche Grundlage gestellt. Die dry-income Problematik versucht die neue Regelung in den Griff zu bekommen, in dem man die „Steuer“ erst dann bezahlt, wenn der tatsächliche Exit erfolgt. Ersatztatbestände verwässern diese Zielsetzung jedoch.

Aufgrund der Ausgestaltung der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung, ist die Anwendung jedoch nicht ganz einfach (z.B. zahlreiche Anwendungsvoraussetzungen, Mischrechnung bzgl der Besteuerung, etc…). Grob berechnet kommt bei Mitarbeitern mit einer ESt-Progression bis zu 50 Prozent ungefähr eine Steuerbelastung von rd. 35 Prozent als Ergebnis der gemischten Besteuerung zusammen (inkl Lohnnebenkosten).

Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt noch abzuwarten. Abgesehen davon bestehen noch verschiedenste Detailfragen iZm der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung, die noch zu klären sind.


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Die drei Partner von RM Equity Partners (v.l.) Eugen Benedikt Russ, Nicola Szekely und Chris Wittlinger | (c) RM Equity Partners
Die drei Partner von RM Equity Partners (v.l.) Eugen Benedikt Russ, Nicola Szekely und Chris Wittlinger | (c) RM Equity Partners

Wie brutkasten zuletzt berichtete, wurde die vor rund zehn Jahren als Teil der Voralberger Russmedia-Gruppe gegründete Liechtensteiner Private-Equity-Gesellschaft RM Equity Partners (RMEP) mit rund 500 Millionen Euro Assets under Management von den drei Partnern Eugen Benedikt Russ, Chris Wittlinger und Nicola Szekely übernommen. Im Gespräch mit brutkasten erläuterten Russ und Wittlinger die Hintergründe.

Eugen B. Russ blickt dabei auf die Anfänge zurück: „Wir haben eigentlich schon sehr selbstständig begonnen. Schon damals haben wir vom Medienhaus weitgehende Freiheiten bekommen, und ich glaube, genau das hat uns erfolgreich gemacht: dass man uns dieses Vertrauen gegeben hat. Wir konnten in Themen investieren, während andere in der Gruppe Media-for-Equity machen mussten und in dem, was sie tun konnten, nicht immer frei waren.“

Und Wittlinger ergänzt: „Organisatorisch waren wir schon immer sehr unabhängig, mit wenig Vorgaben. Jetzt übersetzen wir einfach das, was gelebt wurde, in die Realität. Dazu kommt, dass es im Partnerkreis – Eugen, Nicola und ich – über die Jahre sehr gut funktioniert hat. Wir sind ein sehr komplementäres Team, und wir haben alle gesagt: Wir haben Lust, das noch einmal eigenständig anzupacken und weiterzumachen – mit dem Team, das es schon gibt.“

Die Gruppe sei über das vergangen Jahrzehnt stark gewachsen und erwirtschafte im laufenden Jahr ein EBITDA im dreistelligen Millionenbereich. Dabei entfielen nur fünf Prozent des Umsatzes auf Österreich, da das Portfolio komplett europäisch aufgestellt sei.

„Die volle Selbstständigkeit war im Endeffekt der logische Schritt“, erklärt Russ. Seine Schwester übernehme die Generationennachfolge im Verlag der Russmedia-Gruppe, wo zuletzt auch ein Merger mit der Tiroler Tageszeitung stattfand. Während Russmedia den Wachstumsweg im Mediengeschäft verfolge, setze RMEP den Wachstumsweg bei digitalen Plattformen fort.

Dieser Prozess sei über einen Zehnjahresplan angelegt und seit acht Jahren vereinbart gewesen. Im September des vergangenen Jahres habe die konkrete Umsetzung Fahrt aufgenommen. Nach der Umstrukturierung in Liechtenstein um den Jahreswechsel wurde die Management Company RM Consulting im Frühjahr übernommen. Mit der offiziellen Kommunikation sei die Nachfolge nun abgeschlossen. Die Management Company befindet sich nun zu gleichen Teilen im Besitz des Führungstrios.

Neues Vehikel für neue Investments

Das initiale Investment von Russmedia habe damals knapp unter 100 Millionen Euro betragen – eine Summe, die die Gruppe heute jährlich an EBITDA generiere. Für die künftige Ausrichtung gilt nun eine klare Trennung zwischen Altbestand und neuen Beteiligungen.

Russ beschreibt die Strukturierung: „Das Bestehende führen wir so weiter. Wir schaffen jetzt ein neues Investment-Vehikel, in das exklusiv wir drei und das Team investieren. Alle Investments ab jetzt machen wir alleine. Von den bestehenden Investments profitiert natürlich auch die Familie weiter – unter anderem Bergfex, Pure, calimoto und die übrigen Unternehmen im heutigen Portfolio.“ An den bisherigen Beteiligungen halte Russ im Rahmen der Nachfolgelösung weiterhin eine Mehrheit.

„Wir kaufen Anteile an profitablen Unternehmen, die Cash produzieren“

RMEP investiert pro Beteiligung bis zu 150 Millionen Euro Eigenkapital, während das Gesamtvolumen pro Transaktion bis zu 250 Millionen Euro betragen kann. Chris Wittlinger grenzt den Investmentansatz klar ab: „Wichtig ist: Wir sind kein VC. Wir machen keine Frühphasen-Investments und prinzipiell keine Kapitalerhöhungen, bei denen das Unternehmen Cash braucht. Wir kaufen Anteile an profitablen Unternehmen, die Cash produzieren.“

Das Modell ziele zwar auf eine langfristige Haltedauer ab, doch Exits wie jener der Plattform Alpy (brutkasten berichtete im August) seien bei passenden Rahmenbedingungen vorgesehen. Wittlinger führt dazu aus: „Wir wollen die Möglichkeit haben, das Unternehmen sehr lange zu halten. Aber wenn wie bei Alpy die Situation kommt, in der man sagt: Das ist bei einem Strategen besser aufgehoben, weil der mehr daraus machen kann als wir – dann verkaufen wir auch.“ Gleichzeitig mache man auch strategische Zukäufe kleinerer, profitabler Wettbewerber von portfolio-Unternehmen, wie das aktuelle Beispiel Digital Heaven in der Schweiz veranschauliche.

„Wir sprechen auf Augenhöhe, von Unternehmer zu Unternehmer“

Und es gebe auch einen zentralen Unterschied zwischen RMEP und klassischen Private-Equity-Gesellschaften, die fremdes Kapital verwalten, betont Russ: „Das Geld, das wir investieren, ist ausschließlich unser eigenes und das der Unternehmer-Partner, mit denen wir arbeiten. Viele wählen uns, weil sie nicht mit einem anonymen Private-Equity-Investor zusammenarbeiten wollen, der nicht sein eigenes Geld investiert. Sie spüren, dass wir unser eigenes Geld investieren – wir sind selbst Unternehmer. Das ist der riesige Unterschied: Wir sprechen auf Augenhöhe, von Unternehmer zu Unternehmer.“

Dieses Unternehmer-Setup spiegelt sich auch in der Anbahnung neuer Investments wider. Wittlinger erklärt das Sourcing: „Der Dealflow ist dreigeteilt. Erstens gibt es ein Netzwerk von Tausenden M&A-Beratern in Europa, mit denen wir in Kontakt sind, die wissen, was wir suchen, und sich regelmäßig bei uns melden. Zweitens unser aktiver Outreach, bei dem wir schon sehr stark mit KI arbeiten: Wir schreiben Unternehmen an, die aus unserer Sicht gut ins Raster passen, gehen auf Messen und Branchenveranstaltungen und stellen sicher, dass uns die Unternehmer in den Industrien kennen, die uns interessieren. Drittens gibt es Unternehmer, die auf uns zukommen, weil sie von uns gehört haben – zum Beispiel, weil sie jetzt diesen Artikel lesen.“

Am Fokus auf asset-light und digitale Geschäftsmodelle ändere sich durch die Eigenständigkeit nichts, wobei der technologische Wandel berücksichtigt werde. Wittlinger ergänzt zur Rolle von KI: „Natürlich muss man immer schauen, wie sich KI auf ein Geschäftsmodell auswirkt. Wir fokussieren uns darauf, Geschäftsmodelle zu finden, für die KI ein Enabler sein kann oder die sehr resilient dagegen sind.“

„Wir haben die Kriegskasse gefüllt“

Für die kommenden Jahre stehe nun der Ausbau des eigenen Netzwerks und das gemeinsame Wachstum mit Gründern im Vordergrund. Russ betont: „Unsere Story sind eigentlich individuelle Unternehmer-Erfolgsgeschichten.“ RMEP verstehe sich als langfristiger Partner für Unternehmer, um Potenziale zu heben und gemeinsam zu wachsen.

Wittlinger richtet den Blick auf die Zehn-Jahres-Perspektive: „Natürlich wollen wir nicht stillstehen. Wir wollen größer werden, weiterhin Deals machen, das Netzwerk erweitern und dafür sorgen, dass die Assets under Management in zehn Jahren deutlich höher sind als heute. Das ist der Anspruch.“

Der Wechsel in die Unabhängigkeit soll dabei als Ansporn für die nächste Phase dienen. „Wichtig ist: Das Team bleibt gleich, die Investmenthypothese bleibt gleich, und unsere Ambition und unser Hunger bleiben gleich. Wir sind noch lange nicht am Ende der Reise“, unterstreicht Wittlinger. Und Russ wird noch einmal deutlich: „Wir haben die Kriegskasse gefüllt und suchen nach den nächsten Deals.“

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