22.12.2023

Was bei FlexCo und Mitarbeiterbeteiligung ab 1. Jänner 2024 zu beachten ist

Gastbeitrag. Die Expert:innen der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ecovis beleuchten alle wichtigen Neuerungen rund um die FlexCo und Mitarbeiterbeteiligung.
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FlexCo Aws netidee
(c) AdobeStock

Vor kurzem wurde die Regierungsvorlage zum Startup-Förderungsgesetz und zum Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz (GesRÄG 2023) im Nationalrat beschlossen. Zukünftig soll die neue Gesellschaftsform der flexiblen Kapitalgesellschaft (FlexCo) mehr Gestaltungsmöglichkeiten für Startups bieten. Weiters sieht das Gesetz ein neues Besteuerungsregime für Mitarbeiterbeteiligungen vor, wodurch der Dry-Income-Thematik entgegengewirkt werden soll. Diese Gesetze sollen vor allem den speziellen Bedürfnissen von Startups gerecht werden und eine international wettbewerbsfähige Option bieten. Die neuen Regelungen kommen ab 1.1.2024 zur Anwendung. Nachfolgend wird ein kurzer Überblick über die neuen Regelungen gegeben.

Flexible Kapitalgesellschaft

Die Regierungsvorlage sieht die Schaffung einer neuen Gesellschaftsform vor. Die sogenannte Flexible Kapitalgesellschaft oder Flexible Company (FlexCo) kann als hybride Form einer GmbH und AG gesehen werden. Das neu zu schaffende Flexible Kapitalgesellschaftsgesetz (FlexKapGG) baut auf dem GmbHG auf. Zusätzlich werden auch Bestimmungen aus dem Aktiengesetz (AktG) übernommen, wie beispielsweise in Hinblick auf Kapitalmaßnahmen.

a.) Gründung einer FlexCo

Eine FlexCo kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden. Um die GründerInnen finanziell zu entlasten, wird das Stammkapital der FlexCo auf EUR 10.000 gesenkt, wovon zumindest EUR 5.000 einbezahlt werden müssen. Analog dazu kommt es zu einer Verminderung der Mindestkörperschaftsteuer, welche sich am Stammkapital bemisst, auf EUR 500. Die Stammeinlage je Gesellschafter wurde ebenfalls gesenkt – diese beträgt bei der FlexCo einen Euro statt den bisher im GmbHG vorgesehenen 70 Euro.

Bei der Gründung können die Vorteile einer vereinfachten Gründung gem. § 9a GmbH genützt werden. Dabei muss der Gesellschaftsvertrag nur aus dem Mindestinhalt bestehen und die Gründung und Anmeldung zu Eintragung im Firmenbuch ist in elektronischer Form möglich und sieht keinen Notariatsakt vor. Die Gesellschaft muss den Rechtsformzusatz „Flexible Kapitalgesellschaft“ oder „Flexible Company“ (kurz „FlexKapG“ oder „FlexCo“) führen.

b.) Unternehmenswert-Anteile

Als weitere Beteiligungsform wird es neben den klassischen Geschäftsanteilen auch sogenannte Unternehmenswert-Anteile geben. Durch die Gewährung solcher Anteile sind die Anteilseigner am Bilanzgewinn und Liquidationserlös beteiligt, können jedoch nicht an der Willensbildung der Gesellschaft mitwirken (da es sich um stimmrechtslose Anteile handelt).

Diese Anteilsklasse muss im Gesellschaftsvertrag gesondert geregelt werden. Der Anteil darf nicht mehr als 25 Prozent des Stammkapitals ausmachen. Die Stammeinlage jedes Beteiligten muss mindestens EUR 0,01 betragen und ist sofort zu leisten. Eine namentliche Nennung im Firmenbuch ist nicht vorgesehen – alle Anteile dieser Anteilsklasse werden summiert in einem Anteilsbuch dargestellt. Bei Gericht ist das Anteilsbuch (Namens- und Anteilsliste) jährlich abzugeben, die in die Urkundensammlung aufgenommen aber nicht veröffentlicht wird.

Für Unternehmenswertbeteiligte ist ein Mitverkaufsrecht vorgesehen, welches sicherstellen soll, dass die Unternehmenswertbeteiligten an einem durch die Gründungsgesellschafter erzielten Veräußerungserlös partizipieren.

Die Übertragung von Unternehmenswert-Anteilen soll möglichst einfach und kostengünstig gehalten werden, weshalb hierfür nur die einfache Schriftform ohne Notariatsakt vorgesehen ist.

c.) Sonstige Aspekte

Um mehr Flexibilität für Anteilseigner zu schaffen, sieht das FlexKapGG auch die Möglichkeit zum Erwerb eigener Anteile vor. Der Erwerb und die Veräußerung sind in den meisten Fällen an einen Beschluss der Generalversammlung gebunden.

Weiters stehen im Bereich der FlexCo auch zusätzliche Kapitalmaßnahmen zur Verfügung
(z. B. genehmigte oder bedingte Kapitalerhöhung)

Abgesehen davon ist bei der FlexCo die Anteilsübertragung mittels (Privat-)Urkunde einfacher ausschließlich durch Notar oder Rechtsanwalt möglich (den Notar oder Rechtsanwalt treffen spezifische – in der Urkunde zu dokumentierende – Belehrungs-, Prüfungs- und Identifizierungspflichten).

Mitarbeiterbeteiligung (Neu)

Der zweite Teil des Startup-Pakets beinhaltet eine neue abgabenrechtliche Begünstigung für Startup-Mitarbeiterbeteiligungen. Die verbilligte oder unentgeltliche Gewährung einer Beteiligung am Startup an einen Mitarbeiter, stellt grundsätzlich einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar. Dadurch kann es im Zeitpunkt der Anteilsgewährung ohne Cash-Zufluss unter Umständen zu hohen Steuerbeträgen und Lohnabgaben kommen (Dry-Income), obwohl Beteiligungen an Startups zu diesem Zeitpunkt oftmals einem entsprechenden Werthaltigkeitsrisiko ausgesetzt sind. Um das steuerliche Risiko zu minimieren, wurden bisher verschiedene Modelle angedacht (z.B. Vereinbarung einer negativen Liquidationspräferenz).

Um dieser Dry-Income-Problematik entgegenzuwirken, sollen ein neues steuerliches Mitarbeiterbeteiligungsmodell mit aufgeschobener Besteuerung vorgesehen werden. Dadurch sollen Startups gefördert werden, die gerade zu Beginn mit Liquiditätsproblemen zu kämpfen haben und aufgrund dessen die benötigten hochqualifizierten Mitarbeiter nicht entsprechend entlohnt werden können.

a.) Voraussetzungen

Um die neue Mitarbeiterbeteiligung in Anspruch nehmen zu können, müssen auf Ebene des Startups die folgenden Anforderungen erfüllt werden (bezogen auf das dem Zeitpunkt der Abgabe der Anteile vorangegangene Wirtschaftsjahr):

  • Umsatzerlöse bis 40 Mio Euro.
  • Weniger als 100 Mitarbeiter
  • Keine Einbindung in einen Konzernabschluss
  • Konzerngesellschaften als Gesellschafter mit mehr als 25 Prozent der Anteile (Kapital & Stimmrechte)

In Hinblick auf die Mitarbeiter ist zu beachten, dass nur steuerliche Dienstnehmer und keine freien Dienstnehmer oder Werkvertragsnehmer erfasst sind. Die Anteile können an einen einzelnen oder an mehrere Mitarbeiter gewährt werden, wobei dies aus sachlichen bzw betriebsbezogenen Gründen erfolgen muss. Dies könnten beispielsweise besondere Kompetenzen oder die langjährige Erfahrung eines Mitarbeiters darstellen.

Soweit der Mitarbeiter im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile unmittelbar oder mittelbar (z.B. über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft) eine Beteiligung am Startup iHv über zehn Prozent hält, oder in den Jahren vor der Abgabe der Anteile zu einem Zeitpunkt mehr als zehn Prozent gehalten hat, soll die Regelung daher nicht mehr gelten. Wird im Rahmen der unentgeltlichen Abgabe erstmals eine Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers von mehr als zehn Prozent erreicht, liegt eine Startup-Mitarbeiterbeteiligung weiterhin insoweit vor, als die Anteile diese Zehn-Prozent-Grenze nicht übersteigen.

Unter das neuen Besteuerungsregime fallen zB Aktien, Zwischenscheine, GmbH-Anteile, Substanzgenussrechte sowie Unternehmenswert-Anteile gem § 9 FlexKapGG. Die Anteilsgewährung muss dabei unentgeltlich erfolgen, wobei die Abgabe gegen eine Gegenleistung bis zur Höhe der auf den abgegebenen Anteil entfallenden Nominale für die Anwendung dieser Bestimmung als unentgeltliche Abgabe gilt. Die Anteilsgewährung an einen Mitarbeiter kann entweder durch das Startup selbst oder einen Gesellschafter erfolgen.

Eine Startup-Mitarbeiterbeteiligung soll weiters nur vorliegen, wenn die Anteile innerhalb von zehn Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Gründung des Unternehmens abgegeben werden.

Daneben ist vorgesehen, dass die Veräußerung der Mitarbeiterbeteiligung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich sein wird (Vinkulierung).

b.) Besteuerungsproblem

Im Rahmen der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung kommt es grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile zur Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Gewährung der Startup-Mitarbeiterbeteiligung (Startup-Exit als Haupttatbestand).

Daneben kommt es ebenfalls zu einer Besteuerung, wenn einer der folgenden Ersatztatbestände
Eintritt:

  • Beendigung des Dienstverhältnisses (die Beendigung kann bei gewährten GmbH-Anteilen problematisch sein, aber gilt nicht für Anteile, die keine Stimmrechte und kein generelles Recht auf Anfechtung oder Nichtigerklärung von Gesellschafterbeschlüssen vorsehen [zB Unternehmenswert-Anteile, Substanzgenussrechte], sofern das Startup bei den stimmrechtslosen Anteilen die spätere Besteuerung sicherstellt)
  • Aufhebung der Vinkulierung
  • Liquidation der Gesellschaft
  • Tod des Dienstnehmers
  • Wegzug des Startups

Die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung stellt der Veräußerungserlös bzw. in den o.a. Fällen eines Ersatztatbestandes der gemeine Wert im maßgeblichen Zeitpunkt dar.

Voraussetzung für die begünstigte Besteuerung ist, dass ein Dienstverhältnis von mindestens zwei Jahren und eine Behaltedauer der Anteile von drei Jahren vorliegen. Der Fristlauf beginnt dabei ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anteilsgewährung, wobei es bei sukzessiver Anteilsgewährung für alle Anteile genügt, wenn die Frist für erste Anteilstranche erfüllt ist. Werden die Fristen nicht erfüllt (z.B. beim Exit ist die 3-Jahresfrist nicht erfüllt), erfolgt die Besteuerung zwar aufgeschoben, aber vollständig zum progressiven ESt-Tarif. Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass bei Beendigung des Dienstverhältnisses die Behaltedauer nicht maßgeblich ist und bei dem Tod des Mitarbeiters beide Fristen nicht zur Anwendung gelangen.

Die Besteuerung erfolgt mit folgendem begünstigten pauschalen Regime:

AngabenArbeitseinkünfte mit SondersteuersatzArbeitseinkünfte mit progressivem ESt-Tarif
Einkommensteuerzu 75 Prozent mit Sondersteuersatz
iHv 27,5 Prozent
zu 25 Prozent mit progressiven EStTarif
Lohnnebenkostenkeine LohnnebenkostenLohnnebenkosten (zB KommSt,
DB, DZ, DGA [für Wien], MVK)
Sozialversicherungaufgeschobene
Sozialversicherung auf
Dienstverhältnis beschränkt
(BMGL bei Veräußerung =
Veräußerungserlös, sonstige
Zufluss-Ereignisse = monatliche
HBGL)
aufgeschobene
Sozialversicherung auf
Dienstverhältnis beschränkt
(BMGL bei Veräußerung =
Veräußerungserlös, sonstige
Zufluss-Ereignisse = monatliche
HBGL)

Durch die neue Mitarbeiterbeteiligung soll eine attraktive Möglichkeit geschaffen werden, Mitarbeiter am Unternehmenserfolg beteiligen zu können, wodurch auch Startups und Gründern die Suche nach hochqualifizierten Mitarbeitern erleichtert werden soll. Daher ist die neue Startup Mitarbeiterbeteiligung ein wesentlicher Baustein für ein funktionierendes österreichische Startup Ecosystem und wurde auch schon lange von der Startup-Community gefordert. Mit der neuen Regelung hat man StartupMitarbeiterbeteiligung aus steuerlicher Sicht auf eine gesicherte gesetzliche Grundlage gestellt. Die dry-income Problematik versucht die neue Regelung in den Griff zu bekommen, in dem man die „Steuer“ erst dann bezahlt, wenn der tatsächliche Exit erfolgt. Ersatztatbestände verwässern diese Zielsetzung jedoch.

Aufgrund der Ausgestaltung der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung, ist die Anwendung jedoch nicht ganz einfach (z.B. zahlreiche Anwendungsvoraussetzungen, Mischrechnung bzgl der Besteuerung, etc…). Grob berechnet kommt bei Mitarbeitern mit einer ESt-Progression bis zu 50 Prozent ungefähr eine Steuerbelastung von rd. 35 Prozent als Ergebnis der gemischten Besteuerung zusammen (inkl Lohnnebenkosten).

Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt noch abzuwarten. Abgesehen davon bestehen noch verschiedenste Detailfragen iZm der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung, die noch zu klären sind.


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Zwei der PlanRadar-Co-Founder, Sander van de Rijdt und Ibrahim Imam | (c) PlanRadar

Das Unternehmen konnte sein Standing innerhalb Österreichs in den vergangenen Jahren konstant halten: 2013 in Wien gegründet zählt PlanRadar zu den erfolgreichsten Scaleups im Land – nicht zuletzt wegen seiner anhaltenden internationalen Expansion. Nun legte das Unternehmen seinen Jahresabschluss 2025 und einen begleitenden Lagebericht vor, die nicht nur Einblicke in die Finanzen geben.

Umsatz steigt auf 33,64 Millionen Euro

Aber zunächst zu den zentralen Kennzahlen: Im vergangenen Jahr erzielte die Wiener PlanRadar GmbH, die nach wie vor als Muttergesellschaft der internationalen Gruppe fungiert, Umsatzerlöse in Höhe von 33,64 Millionen Euro nach 31,97 Mio. Euro im Vorjahr. Das entspricht einer Steigerung von 5,24 Prozent. Und das „trotz eines herausfordernden Marktumfelds“ im europäischen Kernmarkt, wie die Geschäftsführung im Lagebericht festhält. Zu beachten ist hier, dass es sich um den Einzelabschluss der GmbH handelt und für die internationalen Tochtergesellschaften keine Zahlen vorliegen. Der ausgewiesene Umsatz enthält auch sogenannte Intercompany-Umsätze, da die Muttergesellschaft ihren Vertriebstöchtern konzernintern Lizenzgebühren für die Softwarenutzung verrechnet.

Als wesentliche Treiber der Entwicklung im Jahr 2025 nennt das Unternehmen „sowohl die Akquise neuer Kunden als auch die Erweiterung bestehender Verträge“. Während der europäische Markt unter den Nachwehen des Rückgangs im Wohnungsbau gelitten habe, sei die Konjunktur in den Wachstumsmärkten MENA (Middle East / Northern Africa) und APAC (Asia Pacific), wo Großprojekte für eine erhöhte Nachfrage sorgten, dynamischer verlaufen, heißt es weiter. Gerade in der MENA-Region hat sich die Gesamtlage bekanntermaßen seitdem geändert: Im Lagebericht weist die Geschäftsführung explizit auf eine erhöhte geopolitische Unsicherheit infolge des Konflikts im Iran hin. Zudem musste ein konzerninternes Darlehen an die Tochtergesellschaft in Dubai bereits vollständig abgeschrieben werden.

Zudem gab es 2025 laut Lagebericht Konsolidierungsmaßnahmen in mehreren Märkten. So wurden die Tochtergesellschaften in Brasilien und der Schweiz im Geschäftsjahr 2025 geschlossen, in Deutschland läuft eine Liquidation und der Rückzug aus Russland dauere aufgrund bürokratischer Hürden weiter an.

Sprung beim Betriebsergebnis (EBIT)

Auf operativer Ebene konnte die PlanRadar GmbH ihre Profitabilität deutlich steigern. Das Betriebsergebnis (EBIT) stieg laut Jahresabschluss von 2,52 Millionen Euro im Vorjahr auf 3,98 Millionen Euro im Jahr 2025 – ein Zuwachs von knapp 58 Prozent. „Diese Entwicklung spiegelt die fortgesetzte Ausrichtung des Unternehmens auf effizientes Wachstum wider“, heißt es von der Geschäftsführung dazu im Lagebericht.

Hauptverantwortlich für die verbesserte operative Marge war eine erhöhte Kosteneffizienz. Laut der im Lagebericht enthaltenen Kostenanalyse blieben die Marketingkosten im Verhältnis zum Umsatz konstant bei drei Prozent, während der Personalaufwand im Verhältnis zum Umsatz von 48 Prozent im Vorjahr auf 42 Prozent sank. Die durchschnittliche Mitarbeiteranzahl stieg gleichzeitig von 144 auf 157 Personen. Ein Wermutstropfen blieb dabei laut Bericht die Zahlungsmoral mancher Kunden: Wegen Uneinbringlichkeit mussten 2025 Forderungen in Höhe von 344.000 Euro abgeschrieben werden – ein deutlicher Anstieg gegenüber den 190.000 Euro im Jahr 2024.

Negativer Finanzerfolg sorgt unterm Strich für Minus

Dem positiven Betriebsergebnis steht beim Finanzerfolg ein Minus von 4,71 Millionen Euro gegenüber (2024: minus 5,55 Millionen Euro). Dieser Posten ist maßgeblich durch Aufwendungen aus Finanzanlagen in Höhe von 6,72 Millionen Euro geprägt. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Abschreibungen auf Ausleihungen an (internationale) Tochtergesellschaften. Dem standen teilweise Wertzuschreibungen bei Finanzanlagen in Höhe von rund 393.000 Euro gegenüber. Zudem wurde ein Teil des Darlehens an die italienische Tochtergesellschaft zur Finanzierung in Eigenkapital umgewandelt, womit die Wiener Muttergesellschaft einen entsprechenden Forderungsverzicht übte.

Unterm Strich ergibt sich ein Jahresfehlbetrag von minus 732.699 Euro. Der Verlust konnte gegenüber dem Vorjahresfehlbetrag (-3,02 Millionen Euro) dabei um mehr als 75 Prozent reduziert werden. Unter Berücksichtigung des Verlustvortrags aus Vorjahren (-52,89 Millionen Euro) lag der Bilanzverlust zum 31. Dezember 2025 bei minus 53,62 Millionen Euro.

17 Millionen Euro liquide Mittel

Zur Einordnung der finanziellen Gesamtlage und der Risikostruktur verweist das Unternehmen auch auf seine Barreserven und den operativen Zahlungsstrom. Die liquiden Mittel erhöhten sich demnach auf rund 17 Millionen Euro (2024: ca. 15 Millionen Euro). Der Cashflow aus der Betriebstätigkeit stieg auf 5,38 Millionen Euro nach 3,66 Millionen Euro im Jahr 2024.

„Wachstumsaussichten bleiben optimistisch“

Für die Weiterentwicklung setzt PlanRadar laut Lagebericht weiterhin auf Produktinnovationen und Expansion. Im Geschäftsjahr 2025 wurden 4,06 Mio. Euro für Forschung und Entwicklung ausgegeben und durchschnittlich 37 Mitarbeiter in diesem Bereich beschäftigt. Neben KI-gestützten Funktionen hebt das Unternehmen die Markteinführung der Technologie „PlanRadar SiteView 360°“ hervor.

Und wie geht es weiter? „Trotz der anhaltenden Herausforderungen bleiben unsere Wachstumsaussichten aber optimistisch. Das Unternehmen strebt eine moderate Umsatzsteigerung an, während wir unsere Dienstleistungen über die Bauindustrie hinaus auf Branchen wie Facility Management und Brandschutz ausweiten“, heißt es von der Geschäftsführung.

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