19.08.2021

Das sind die Nominierten für den Staatspreis Innovation 2021

Wirtschaftsministerin Margarete Schramböck gab heute per Aussendung die Nominierten für den Staatspreis Innovation 2021 bekannt.
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Wirtschaftsministerin Margarete Schramböck verleiht den Staatspreis Innovation 2021
© BMDW: Wirtschaftsministerin Margarete Schramböck

Zum 41. Mal wird dieses Jahr der Staatspreis Innovation vergeben. Dazu hat eine Expertenjury aus insgesamt 25 über die Landesinnovationswettbewerbe entsandten Projekte sechs Finalisten ausgewählt. Die Verleihung des Staatspreis Innovation 2021 übernimmt am 3. November Wirtschaftsministerin Margarete Schramböck. Ihr Ministerium vergibt den Preis, operativ ist die aws dafür verantwortlich. „Die Corona-Pandemie hat bei uns nicht nur einen enormen Digitalisierungs- und Innovationsschub ausgelöst, sie hat auch gezeigt, dass Unternehmen jede Krise meistern können“, kommentiert die Ministerin in einer Aussendung.

neben dem Hauptpreis werden zwei Sonderpreise vergeben. Verbund verleiht den Sonderpreis „VERENA“ für Unternehmen, die in den Bereichen Elektrizitäts- und Energiesysteme, Energieeffizienz/-management, Versorgungssicherheit, Netzstabilität und Elektromobilität oder Einsatz erneuerbarer Energien Innovationen durchgeführt haben. Die Wirtschaftskammer Österreich zeichnet das innovativste KMU mit dem Sonderpreis ECONOVIUS aus.

Das sind die Nominierten für den Staatspreis Innovation 2021

  • Carbomed Medical Solutions (Steiermark) mit dem Projekt „breathe ilo“: Fruchtbarkeitstracker für die Frau durch Atemgasanalyse
  • NXP Semidconductors Austria (Steiermark) mit dem Projekt „Ranger 4 – Precision and Security for Smart Access“: Mobilitätslösung für den Fahrzeugzugang
  • Rosenbauer International (Oberösterreich) mit dem Projekt „Electric Fire and Rescue Vehicle System RT“: Erforschung und Entwicklung von Einsatzfahrzeugen für zukünftige Umwelt- und Systemanforderungen
  • Senoplast Klepsch & Co (Salzburg) mit dem Projekt „Innovative, schmutzabweisende, seidenmatte Möbelfolie“: Herstellung einer kratzfesten, widerstandsfähigen Schutzfolie für Möbel
  • Tridonic (Vorarlberg) mit dem Projekt „SIDEREA – Intelligente Straßenbeleuchtung für Smart Cities“: Moderne und ökologische Außenbeleuchtung.
  • UpNano (Wien) mit dem Projekt „Eine neue Dimension im (biokompatiblen) 3D Druck“: Die Plattform bietet ein Verfahren für die wirtschaftliche Fertigung von Kunststoffmikrobauteilen mit Strukturdetails kleiner als 0,01 mm

Das sind die Nominierten für den ECONOVIUS

  • Dr. Bohrer Lasertec mit dem Projekt „Better than new. Hochleistungs-Hochfrequenz-Verstärker im Planardesign für industrielle CO2-Laser“
  • medPhoton mit dem Projekt „ImagingRing m“
  • Prewave mit dem Projekt „Prewave Supply Chain Risk Intelligence“
  • Rezi Microfaserprodukte mit dem Projekt „Copper+ by rezi“
  • Seven Bel mit dem Projekt „Akustische Kamera 2.0“

Das sind die Nominierten für den VERENA

  • EET – Efficient Energy Technology in Kooperation mit der TU Graz mit dem Projekt „SolMate – Photovoltaik und Speicher zur Selbstinstallation“
  • Wacker Neuson Linz in Kooperation mit Linz Center of Mechatronics mit dem Projekt „ET17e: Weltweit erster 1,7 Tonnen Zero-Tail Minibagger mit elektrischem Antrieb“
  • LAMBDA Wärmepumpen in Kooperation mit MCI – Management Center Innsbruck mit dem Projekt „Effizienzrekord mit deutlichem Vorsprung bei Luftwärmepumpen durch neuentwickelte Prozessführung“
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15.07.2026

Entgelttransparenzrichtlinie: Diese neuen Verpflichtungen kommen auf Unternehmen zu

Die Frist zur Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie ist bereits abgelaufen, doch der österreichische Gesetzesentwurf wird aktuell erst verspätet ausgearbeitet - begleitet von Diskussionen. Obwohl die genaue Ausgestaltung abzuwarten bleibt, stehen einige neue Verpflichtungen für Unternehmen - die Mindestanforderungen der Richtlinie - bereits fest.
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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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