18.01.2024

Squer: Wiener Software-Firma mit prominenten Großkunden ernennt neuen MUC-CEO

Das Software-Unternehmen Squer gibt es erst vier Jahre - an prominenten Kunden mangelt es dem Software-Developer allerdings nicht. Vor einem Jahr expandierte Squer nach München, nun gibt es dort Zuwachs im Management.
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Gerald Brose (links) mit Wiener Management-Member Bernhard Zimmermann (rechts) (c) Squer

Das Wiener Software Development Unternehmen Squer legte vor vier Jahren seinen Grundstein im dritten Wiener Gemeindebezirk. Nach nicht mal einem halben Jahrzehnt zählt das 60-Personen-große Team schon einige renommierte Kunden – unter anderem die Allianz, die Deutsche Bahn, die REWE Group, die Raiffeisen Bank International sowie Bitpanda. Gegründet wurde Squer von den Fachexperten Manuel Klein, David Leitner, Lukasz Juszczyk und Matthias Kreuzriegler.

Squer schon vor einem Jahr expandiert

Die Nachfrage am Markt hat die Wachstumsstrategie des Unternehmens bestätigt – so expandierte es vor gut einem Jahr nach München. Bislang wurde die Squer Solutions München GmbH von den beiden Co-Foundern Manuel Klein und David Leitner geführt. Nun nimmt das Software-Unternehmen einen neuen Geschäftsführer auf: Ab sofort stärkt Gerald Brose das Management-Bord in München. Die Erweiterung des Managements spiegelt das erweiterte Serviceangebot von Sqer im deutschen Markt wider.

Co-Founder Manuel Klein kommentiert: “Gerald Brose passt hervorragend zu Squer und der neuen Aufgabe. Als erfahrener Experte für moderne IT-Landschaften und organisatorischen Wandel ist er die perfekte Besetzung, um die Services von Squer im deutschen Markt zu etablieren.” Am Wiener Standort wurde das Management bereits mit Bernhard Zimmermann, Christoph Havlicek, Oliver Wana und Jerzy Kirchner erweitert.

Brose überzeugt von “beeindruckender Kundenliste”

Brose war zuvor seit 2021 als Executive Director bei der Zühlke Group – einem Experten für Softwareentwicklung – tätig. Davor war er dort seit 2014 als Director Business Development tätig.

“Squer verfügt über eine beeindruckende Kundenliste und hat bewiesen, dass es in der Lage ist, komplexe Herausforderungen in der Softwareentwicklung erfolgreich zu bewältigen. Ich bin gespannt darauf, gemeinsam mit dem Team die Erfolgsgeschichte in Deutschland weiterzuschreiben”, so Gerald Brose zu seinem Einstieg in das Münchner Management Board.

Squer bietet als Software-Development-Unternehmen Services wie Systemdesign und Architektur, Software-Modernisierung, agile Transformation, Cloud-Infrastruktur und Platform-Engineering. Nach eigenen Angaben liegt der Fokus auf der Entwicklung maßgeschneiderter Softwarelösungen. Mit seinem Serviceportfolio will das 60-köpfige Team Unternehmen bei ihrer digitalen Transformation helfen. Dazu zählen bereits internationale Größen wie die Raiffeisen Bank International, die REWE Group oder die Deutsche Bahn.

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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