08.04.2019

Sprachen lernen beim Netflix-Schauen: Ein Startup aus Österreich macht’s möglich

Ein Startup aus Wien ermöglicht mit dem Browser-Plugin MateTranslate, Untertitel auf Netflix zu übersetzen. Die Vokabeln können anschließend exportiert werden.
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MateTranslate
(c) MateTranslate / Netflix / Screenshot

Bingewatchen und dabei gleich eine neue Sprache lernen – das ist die Idee hinter MateTranslate. Dabei handelt es sich um eine Browser-Extension für ChromeFirefoxOpera und Edge, die vergangene Woche auf der Startseite von ProductHunt gefeatured wurde. Ist die Extension installiert, so kann sie verwendet werden, um Worte oder Phrasen auf Websites – und nun auch Untertitel bei Netflix – zu übersetzen. Die Anwendung funktioniert laut Hersteller mit 103 Sprachen.

Dazu markiert der User einfach den entsprechenden Textteil im Netflix-Video und erhält anschließend eine entsprechende Übersetzung. Im Kurztest funktioniert das mal besser, mal weniger gut: Konkret tut sich das Programm mit einzelnen Worten relativ leicht, bei Satzgefügen holpert es jedoch ein wenig. Das ist allerdings kein Problem, das es alleine bei MateTranslate gibt: Auch der Platzhirsch Google Translate tut sich hier manchmal schwer.

MateTranslate Netflix
(c) Netflix / MateTranslate / Screenshot

Neu gelernte Wörter können anschließend gespeichert werden, damit man sie später abrufen und in einem Vokabeltrainer üben kann. Dafür hat das Startup mit Mate für iOS und Reji zusätzlich zwei iOS-Apps geschaffen, die das Synchronisieren und das weitere Üben ermögliche. Zusätzlich gibt es eine Anwendung für MacOS.

MateTranslate
(c) MateTranslate

Für Android sind derzeit noch keine Apps erhältlich. Ebenso funktioniert die Netflix-Überstezungshilfe nicht in den Netflix-Apps anderer Anbieter, wie zum Beispiel in der Netflix-Anwendung für die Playstation 4. Auf der Website des Startups wird jedoch angedeutet, dass auch an einem Vokabel-Übersetzer für YouTube gearbeitet wird: Wer sich für den Newsletter anmeldet, der wird rechtzeitig darüber informiert.

Das Browser-Plugin ist gratis. Laut App Store kostet die MateTranslate-App für iOS jedoch einmalig 9,99 Dollar. Die Anwendung für MacOS ist laut Website für die ersten sieben Tage kostenlos, dann kostet sie einmalig 29,99 Euro.

Lösungen aus Österreich

Hinter der Lösung steht das Wiener Unternehmen Twopeople Software. Den Gründern zufolge will man eine Komplettlösung für Instant-Übersetzungen werden. „To mate“ soll sich langfristig als ein Verb etablieren: Man mated etwas in Form einer Simultanübersetzung, anstatt zwischen Websites und Übersetzungslösungen hin und her zu switchen.

Mit uugot.it ist eine ähnliche österreichische Lösung gestartet, die das Erlernen von Sprachen beim Fernsehen ermögliche soll. Der brutkasten berichtete – mehr dazu unter diesem Link.

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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