09.12.2024
EXIT

Skizeit geht strategisches Joint Venture mit dem Österreichischen Skiverband ein

Die Gründer von Skizeit verkündeten ihren Exit: Die Mehrheit ihres Unternehmens gehört nun der Austria Ski Team Handels- und Beteiligungs GmbH, einer Tochtergesellschaft des Österreichischen Skiverbands (ÖSV). Gemeinsam gingen sie ein strategisches Joint Venture ein.
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Andreas Sippl, Harald Hattinger und Roman Kuss (c) Ski Austria

Wintersport ist bekanntlich ein großer Teil der österreichischen Kultur. Als Ski-Enthusiast:in will man durchgehend über die Ergebnisse aktueller Skirennen informiert sein. Dafür sorgt die Plattform Skizeit.at: Mit über 2.000 Rennen, 2,5 Millionen Besucher:innen und 18 Millionen Seitenaufrufen pro Jahr positioniert sie sich selbst als führende Ski-Ergebnisplattform Österreichs.

Seit dem Website-Launch im Jahr 2002 entwickelte sich Skizeit kontinuierlich weiter. Anfang Dezember verkündeten die Gründer den Höhepunkt: Skizeit geht ein strategisches Joint Venture mit der Austria Ski Team Handels- und Beteiligungs GmbH – eine Tochtergesellschaft des ÖSV – ein. Diese übernimmt 74,99 Prozent der Anteile am Unternehmen. Die Partnerschaft bringt nicht nur Veränderungen auf Führungsebene mit sich, sondern auch die Umbenennung des Unternehmens. Ziel ist es, eine umfassende digitale Lösung für den österreichischen Wintersport zu schaffen und Skizeit.at weiter aufzubauen.

Joint Venture als „logischer, nächster Schritt“

Der Österreichische Skiverband (ÖSV) ist bereits seit Dezember 2019 offizieller Lizenznehmer der Plattform. Daher ist es wohl wenig überraschend, dass die Zusammenarbeit nun auf eine neue Ebene gebracht wurde. Laut Presseaussendung entstand die enge Partnerschaft durch die gemeinsame Leidenschaft für den Wintersport – die Gründung eines Joint Ventures war daher „für beide Seiten ein logischer, nächster Schritt“.

Die verbleibenden Anteile der „Skizeit Time & Data FlexCo“ teilen sich Andreas Sippl und Skizeit-Gründer Christian Hattinger mit jeweils 12,5 Prozent. Neben Sippl und Hattinger ergänzt Roman Kuss künftig die dreiköpfige Geschäftsführung.

Roman Kuss bringt als Bereichsleiter für Verbands-, Mitglieder- und Innovationsmanagement im ÖSV seine Expertise ins Unternehmen ein. Als neuer Geschäftsführer von Skizeit will er „die Wettkampfdurchführung für alle im ÖSV vertretenen Sportarten moderner und effizienter machen. Mit benutzerfreundlichen, digitalen Lösungen soll die Arbeit für Landesskiverbände, Vereine und Funktionäre vereinfacht und reduziert werden, damit das Hauptaugenmerk weiterhin auf dem Sport liegen kann“, heißt es in der Aussendung.

Weiterentwicklung der Vision eines „papierlosen Rennens“

Das Joint Venture bringt auch den Skizeit-Gründern einige Vorteile. Für die beiden Softwareentwickler eröffnet die Partnerschaft neue Möglichkeiten, ihre ursprüngliche Vision eines „papierlosen Rennens“ weiter zu verwirklichen. „Unsere Ideenbox für Erweiterungen und Verbesserungen auf allen Ebenen der Wettkampforganisation und Durchführung ist sehr voll – und mit dieser gemeinsamen Partnerschaft können wir vieles jetzt im direkten Austausch mit Ski Austria umsetzen und im Interesse der Vereine und des Sports in unsere Produkte integrieren“, betonen Sippl und Hattinger.

Im Jahr 2002 brachte Gründer Harald Hattinger die Plattform Skizeit.at auf den Markt. Zwei Jahre später kam Andreas Sippl zum Unternehmen hinzu. Die offizielle Firmengründung folgte 2012 unter dem Namen HATTsolution OG. Im September dieses Jahres durchlief das Unternehmen eine Umstrukturierung und firmierte als Skizeit FlexCo. Nur drei Monate später entstand durch die Partnerschaft mit dem ÖSV das Joint Venture mit neuem Firmensitz in Innsbruck: die „Skizeit Time & Data FlexCo“.

Im Fokus steht laut Unternehmen zukünftig die „Reduzierung der administrativen Komplexität, das Automatisieren wichtiger Prozesse und die Erleichterung der Kommunikation zwischen Verbänden, Vereinen und Athlet:innen“.

Skizeit: führende Ergebnisplattform für Skirennen

Die „Skizeit Time & Data FlexCo“ positioniert sich in erster Linie als führende Ergebnisplattform für Skirennen in Österreich. Ergänzend dazu bietet sie weitere Dienstleistungen, darunter „OnTime LIVE!“ – eine Auswertungssoftware, die mit 550 Lizenznehmern als meistgenutzte Lösung im österreichischen Skisport gilt. Die Community-Plattform „wir.auf.ski“ zielt darauf ab, die Kommunikation zwischen Verbänden und ihren Mitgliedern zu erleichtern. Zusätzlich ermöglicht sie Vereinen und Athlet:innen einen aktuellen Außenauftritt.

Skizeit setzt laut eigenen Angaben auf digitale Tools, ausgefeilte Datenanalyse und eine etablierte Infrastruktur, um Ergebnisse und Statistiken effizient zu erfassen, zu verarbeiten und darzustellen. Von der Partnerschaft mit dem ÖSV erhofft sich das Unternehmen nicht nur den Zugang zu einem starken Netzwerk und jahrzehntelanges Know-how im Skisport, sondern auch eine „tiefe Verankerung“ in der österreichischen Sportkultur.

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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