12.01.2023

Simple Agreement for Future Equity – So funktioniert das neue Instrument für Start-up-Finanzierungen

GASTBEITRAG. Katharina Geweßler, David Gloser und Christoph Puchner von ECOVIS Austria geben Einblick in die aus den USA stammende "SAFE“-Konstruktion, die auch bei uns zunehmend relevant wird.
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Katharina Geweßler, David Gloser und Christoph Puchner
Katharina Geweßler, David Gloser und Christoph Puchner | Foto: Ecovis
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Das Jahr 2022 hat im Start-up Bereich auch wieder einige für Österreich neue Instrumente gebracht, um (zukünftige) Investoren am Unternehmenserfolg teilhaben zu lassen. Nach „work for equity“ und Wandeldarlehen, die mittlerweile als Standardinstrumente anzusehen sind, schlägt die aus den USA stammende „SAFE“-Konstruktion nun auch vermehrt bei uns auf.

Was ist ein SAFE?

Beim SAFE handelt es sich, um die Zurverfügungstellung eines definierten Investitionsbetrags durch den Investor an das Start-up. Der Betrag wird bei Abschluss der SAFE-Vereinbarung zur Verfügung gestellt und bei nachgelagerten, vertraglich individuell definierten „trigger events“ wie z.B. Exit oder Kapitalerhöhung erfolgt dann eine Wandlung des Investitionsbetrags in eine Kapitalbeteiligung.

Der SAFE-Investor bekommt die Kapitalbeteiligung zu günstigeren Konditionen. Ein Vorteil ist, dass sich Bewertungsthemen nicht beim Abschluss des SAFE, sondern erst beim Eintritt des „trigger events“ stellen.

Wie unterscheiden sich SAFE und Wandeldarlehen?

Der essenzielle Unterschied zum Wandeldarlehen besteht darin, dass es beim SAFE grundsätzlich keinen vorzeitigen Rückzahlungsanspruch des Investors auf den investierten Betrag gibt. Weiters stehen dem Start-up die Mittel aus dem SAFE unbefristet zur Verfügung. Außerdem werden bei einem SAFE keine Zinsen vereinbart.

Wie wird das SAFE im Jahresabschluss des Start-ups dargestellt?

Mit der Unterzeichnung des SAFE und der Zurverfügungstellung des Geldbetrags stellt sich die Frage nach dem Ausweis des Investitionsbetrags im Jahresabschluss des Start-ups. Fraglich ist, in welchem Fall und ob überhaupt ein derartiges Investment bilanzielles Eigenkapital darstellen kann, oder ob anfänglich eine Verbindlichkeit – wie beim Wandeldarlehen – gegenüber dem Investor zu passivieren wäre.

Im Start-up Bereich ist oft eine bilanzielle Darstellung als Eigenkapital gewünscht, um den – meist ohnehin hohen Stand der Verbindlichkeiten – nicht auch noch durch ein Investment zu erhöhen, dass später formell in eine Kapitalbeteiligung gewandelt werden soll.

Wichtig für den Ausweis als Eigenkapital ist, dass die bilanziellen Eigenkapitalkriterien erfüllt werden und somit im Insolvenzfall der bereitgestellte Betrag den Gläubigern als Haftungsfonds zur Verfügung steht. Insbesondere die Kriterien der Nachrangigkeit gegenüber anderen Gläubigern, die Gewinnabhängigkeit der Vergütung und die Teilnahme am Verlust sowie die unbefristete zur Verfügung Stellung sind für den Ausweis als Eigenkapital essenziell:

  • Nachrangigkeit: Um den Investor auch von Beginn an schon einem Eigenkapitalgeber gleichzustellen, wird in der Regel Nachrangigkeit für den Fall der Liquidation des Start-ups vereinbart (dh Rückzahlungsanspruch entsteht erst nach Befriedigung aller Gläubiger, deren Kapitalüberlassung nicht den Eigenkapitalkriterien entspricht, und das SAFE-Investment steht somit voll als Haftungskapital zur Verfügung).
  • Gewinnabhängige Vergütung und Verlustteilnahme: Eine gewinnabhängige Vergütung liegt insofern vor, als keinerlei Zinsen vereinbart sind und ein Rückfluss nur von der Entwicklung der Gesellschaft abhängt (zB Veräußerung, Dividendenpotenzial). Durch den Abschluss der Vereinbarung nimmt der SAFE-Investor in der Regel voll am unternehmerischen Risiko teil. Das bedeutet, dass im Fall einer Liquidation des Start-ups die SAFE-Investoren voll mit dem zur Verfügung gestellten Investment haften und je nach Abwicklungsergebnis voll, anteilig oder gar nicht befriedigt werden.
  • Unbefristete Zurverfügungstellung: Der Investitionsbetrag wird dem Start-up beim SAFE unbefristet zur Verfügung gestellt. Auf ordentliche Kündigungsrechte wird in den Vereinbarungen verzichtet. Außerordentliche Kündigungsrechte sind unschädlich. Auch für andere Liquiditätsereignisse wie zB Kontrollwechsel und IPO werden in der Regel Klauseln im SAFE vorgesehen, die den investierten Betrag bei Eintritt des Ereignisses in Stammkapital wandeln und erst in einem nachgelagerten Schritt die Investoren auf Gesellschafterebene abgefunden werden. Dahingehend ist gewährleistet, dass das Start-up keinesfalls mit einer vorzeitigen Rückzahlungsverpflichtung belastet wird.

Sofern alle Kriterien wie oben beschrieben erfüllt sind, kann ein Ausweis als Eigenkapital erfolgen. Innerhalb des Eigenkapitals sollte das SAFE uE also Sonderposten ausgewiesen werden (anbieten würde sich hier zB „SAFE Investment“). Da es sich bei SAFE-Investments grundsätzlich um substanzielle Beträge handeln wird, ist gegebenenfalls eine Erläuterung der Vereinbarungen – unter Angabe der jeweiligen investierten Beträge und einer kurzen Erläuterung – im Anhang geboten.

Was gilt es sonst zu beachten?

Naturgemäß ist die vertragliche Ausgestaltung des SAFE von grundlegender Bedeutung, nicht nur für die Bilanzierung. Ist ein Ausweis als Eigenkapital gewünscht, muss bereits bei der Vertragsgestaltung auf die wesentlichen Aspekte geachtet werden (zB wann erfolgt die Umwandlung, was sind mögliche Rückzahlungsszenarien, wer trägt die Rückzahlungsverpflichtung [Investor vs Unternehmen], Laufzeit des Vertrags, Verlustbeteiligung [inkl Liquidation]). Insbesondere bei im Internet verfügbaren Vertragsvorlagen, die oftmals auch auf ausländischem Recht basieren und nicht auf die österreichischen Kriterien eingehen, ist Vorsicht geboten.

Über die Autor:innen:

Der Artikel wurde von Katharina Geweßler (Senior Managerin und Steuerberaterin), David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) sowie Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Start-up-Bereich.

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vlnr: Florian Haas, Elisabeth Zehetner, Johannes Ferner, Elias Priesching, Florian Wimmer, Martina Geisler © EY/Point of View

Zum fünften Mal verlieh EY die Auszeichnungen an die wohl vielversprechendsten Scaleups des Jahres. Aus über 330 Einreichungen kürte eine 87-köpfige Fachjury gestern Abend im Gartenpalais Liechtenstein die besten heimischen Startups in 13 Kategorien sowie zwei Sonderkategorien.

Neben der Hauptkategorie „Scaleup of the Year“ wurden auch wieder die „Rising Stars“ sowie heuer erstmals auch „Founder of the Year“ ausgezeichnet. Florian Haas, Head of Startups bei EY, moderierte die dreistündige Preisverleihung außerdem nicht wie gewohnt solo, sondern holte sich erstmals EY-Partnerin Martina Geisler als Verstärkung an die Seite.

EY Scaleup Award Trophäe © EY/Point of View

Fiskaly wird Scaleup of the Year

In der Hauptkategorie setzte sich das 2019 gegründete Wiener Software-Unternehmen fiskaly durch, das cloudbasierte Lösungen für Fiskalisierung entwickelt. Sichtlich stolz über die Auszeichnung nahm Johannes Ferner, CEO bei fiskaly, den 3D-gedruckten Preis vom amtierenden Gewinner und Blockpit-Founder Florian Wimmer entgegen. Die Abläufe der EY Preisverleihungen kannte man bei fiskaly bereits vom Vorjahr. Da durfte Ferner den „EY Entrepreneur Of The Year“-Award entgegennehmen.

Und auch den Einreichungsprozess kannte das Wiener Unternehmen nur zu gut, wie Ferner in seiner Danksagung humorvoll kommentierte: „Alle guten Dinge sind 5 EY-Einreichungen“.

Factorymaker holt Rising Star of the Year

Beim DeepTech-Startup factorymaker jagt derzeit ein Erfolg den nächsten. Nachdem sich die Gründerinnen Julia Reisinger und Maria Zahlbruckner erst kürzlich beim Startup World Cup das Ticket für das Weltfinale im Silicon Valley sicherten, hieß es nun: „Rising Star of the Year“. Das Team überzeugte die Jury mit seiner Plattform für automatisierte industrielle Fertigungsprozesse und staubte zusätzlich den Spinoff-Sonderpreis ab.

Denise Hirner ist „Founder of the Year“

Erstmals wurde heuer auch der Sonderpreis „Founder of the Year“ verliehen, um die Persönlichkeiten hinter den Startups zu würdigen und ins Rampenlicht zu holen. Gemeinsam mit refurbed Co-Founder Kilian Kaminski und Managing Director von AustrianStartups Hannah Wundsam kürte Staatssekretärin Elisabeth Zehetner die Mitgründerin und COO des DeepTech-Unternehmens UpNano, Denise Hirner.

Die Auszeichnung folgte auf eine Jury-Vorauswahl der Top-15-Anwärter und einem anschließenden Online-Voting. „Für mich ein absolut überraschender Gewinn. Die Anerkennung und die Laudatio haben mich wirklich ins Herz getroffen“, erklärte Hirner nach der Verleihung, deren Startup ebenfalls mit dem Spinnoff-Sonderpreis prämiert wurde.

EY Scaleup Award Founder Of The Year Denise Hirner (4. v.l.) (UpNano) © EY/Point of View

Vorregistrierung für 2027 geöffnet

Nach dem Event blicken die Veranstaltenden bereits nach vorne. Die Vorregistrierung für den EY Scaleup Award 2027 ist ab sofort geöffnet, bevor im Jänner die reguläre Bewerbungsphase startet.

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