12.01.2023

Simple Agreement for Future Equity – So funktioniert das neue Instrument für Start-up-Finanzierungen

GASTBEITRAG. Katharina Geweßler, David Gloser und Christoph Puchner von ECOVIS Austria geben Einblick in die aus den USA stammende "SAFE“-Konstruktion, die auch bei uns zunehmend relevant wird.
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Katharina Geweßler, David Gloser und Christoph Puchner
Katharina Geweßler, David Gloser und Christoph Puchner | Foto: Ecovis
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Das Jahr 2022 hat im Start-up Bereich auch wieder einige für Österreich neue Instrumente gebracht, um (zukünftige) Investoren am Unternehmenserfolg teilhaben zu lassen. Nach „work for equity“ und Wandeldarlehen, die mittlerweile als Standardinstrumente anzusehen sind, schlägt die aus den USA stammende „SAFE“-Konstruktion nun auch vermehrt bei uns auf.

Was ist ein SAFE?

Beim SAFE handelt es sich, um die Zurverfügungstellung eines definierten Investitionsbetrags durch den Investor an das Start-up. Der Betrag wird bei Abschluss der SAFE-Vereinbarung zur Verfügung gestellt und bei nachgelagerten, vertraglich individuell definierten „trigger events“ wie z.B. Exit oder Kapitalerhöhung erfolgt dann eine Wandlung des Investitionsbetrags in eine Kapitalbeteiligung.

Der SAFE-Investor bekommt die Kapitalbeteiligung zu günstigeren Konditionen. Ein Vorteil ist, dass sich Bewertungsthemen nicht beim Abschluss des SAFE, sondern erst beim Eintritt des „trigger events“ stellen.

Wie unterscheiden sich SAFE und Wandeldarlehen?

Der essenzielle Unterschied zum Wandeldarlehen besteht darin, dass es beim SAFE grundsätzlich keinen vorzeitigen Rückzahlungsanspruch des Investors auf den investierten Betrag gibt. Weiters stehen dem Start-up die Mittel aus dem SAFE unbefristet zur Verfügung. Außerdem werden bei einem SAFE keine Zinsen vereinbart.

Wie wird das SAFE im Jahresabschluss des Start-ups dargestellt?

Mit der Unterzeichnung des SAFE und der Zurverfügungstellung des Geldbetrags stellt sich die Frage nach dem Ausweis des Investitionsbetrags im Jahresabschluss des Start-ups. Fraglich ist, in welchem Fall und ob überhaupt ein derartiges Investment bilanzielles Eigenkapital darstellen kann, oder ob anfänglich eine Verbindlichkeit – wie beim Wandeldarlehen – gegenüber dem Investor zu passivieren wäre.

Im Start-up Bereich ist oft eine bilanzielle Darstellung als Eigenkapital gewünscht, um den – meist ohnehin hohen Stand der Verbindlichkeiten – nicht auch noch durch ein Investment zu erhöhen, dass später formell in eine Kapitalbeteiligung gewandelt werden soll.

Wichtig für den Ausweis als Eigenkapital ist, dass die bilanziellen Eigenkapitalkriterien erfüllt werden und somit im Insolvenzfall der bereitgestellte Betrag den Gläubigern als Haftungsfonds zur Verfügung steht. Insbesondere die Kriterien der Nachrangigkeit gegenüber anderen Gläubigern, die Gewinnabhängigkeit der Vergütung und die Teilnahme am Verlust sowie die unbefristete zur Verfügung Stellung sind für den Ausweis als Eigenkapital essenziell:

  • Nachrangigkeit: Um den Investor auch von Beginn an schon einem Eigenkapitalgeber gleichzustellen, wird in der Regel Nachrangigkeit für den Fall der Liquidation des Start-ups vereinbart (dh Rückzahlungsanspruch entsteht erst nach Befriedigung aller Gläubiger, deren Kapitalüberlassung nicht den Eigenkapitalkriterien entspricht, und das SAFE-Investment steht somit voll als Haftungskapital zur Verfügung).
  • Gewinnabhängige Vergütung und Verlustteilnahme: Eine gewinnabhängige Vergütung liegt insofern vor, als keinerlei Zinsen vereinbart sind und ein Rückfluss nur von der Entwicklung der Gesellschaft abhängt (zB Veräußerung, Dividendenpotenzial). Durch den Abschluss der Vereinbarung nimmt der SAFE-Investor in der Regel voll am unternehmerischen Risiko teil. Das bedeutet, dass im Fall einer Liquidation des Start-ups die SAFE-Investoren voll mit dem zur Verfügung gestellten Investment haften und je nach Abwicklungsergebnis voll, anteilig oder gar nicht befriedigt werden.
  • Unbefristete Zurverfügungstellung: Der Investitionsbetrag wird dem Start-up beim SAFE unbefristet zur Verfügung gestellt. Auf ordentliche Kündigungsrechte wird in den Vereinbarungen verzichtet. Außerordentliche Kündigungsrechte sind unschädlich. Auch für andere Liquiditätsereignisse wie zB Kontrollwechsel und IPO werden in der Regel Klauseln im SAFE vorgesehen, die den investierten Betrag bei Eintritt des Ereignisses in Stammkapital wandeln und erst in einem nachgelagerten Schritt die Investoren auf Gesellschafterebene abgefunden werden. Dahingehend ist gewährleistet, dass das Start-up keinesfalls mit einer vorzeitigen Rückzahlungsverpflichtung belastet wird.

Sofern alle Kriterien wie oben beschrieben erfüllt sind, kann ein Ausweis als Eigenkapital erfolgen. Innerhalb des Eigenkapitals sollte das SAFE uE also Sonderposten ausgewiesen werden (anbieten würde sich hier zB „SAFE Investment“). Da es sich bei SAFE-Investments grundsätzlich um substanzielle Beträge handeln wird, ist gegebenenfalls eine Erläuterung der Vereinbarungen – unter Angabe der jeweiligen investierten Beträge und einer kurzen Erläuterung – im Anhang geboten.

Was gilt es sonst zu beachten?

Naturgemäß ist die vertragliche Ausgestaltung des SAFE von grundlegender Bedeutung, nicht nur für die Bilanzierung. Ist ein Ausweis als Eigenkapital gewünscht, muss bereits bei der Vertragsgestaltung auf die wesentlichen Aspekte geachtet werden (zB wann erfolgt die Umwandlung, was sind mögliche Rückzahlungsszenarien, wer trägt die Rückzahlungsverpflichtung [Investor vs Unternehmen], Laufzeit des Vertrags, Verlustbeteiligung [inkl Liquidation]). Insbesondere bei im Internet verfügbaren Vertragsvorlagen, die oftmals auch auf ausländischem Recht basieren und nicht auf die österreichischen Kriterien eingehen, ist Vorsicht geboten.

Über die Autor:innen:

Der Artikel wurde von Katharina Geweßler (Senior Managerin und Steuerberaterin), David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) sowie Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Start-up-Bereich.

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Rechtssicherheit und KI
(v.l.n.r.): Marie Vautravers, Michael Umfahrer und Renate Nikolay bei den Europäischen Notarentagen in Salzburg | © ÖGIZIN GmbH/Scheinast

Einerseits verspricht Künstliche Intelligenz (KI) massive Effizienzsteigerungen in vielen Bereichen. Andererseits ist das Internet schon jetzt von KI-generierten Fake-Bildern überschwemmt und KI-Chatbots “halluzinieren” Unwahrheiten, wenn sie die Antwort nicht wissen. Daher scheint klar: Wenn es um etwas so Sensibles wie das Justizwesen und die Rechtssicherheit geht, ist bei der Einführung von Künstlicher Intelligenz Vorsicht geboten. Diese Thematik stand im Zentrum der Diskussionen bei den Europäischen Notarentagen am 18. und 19. April in Salzburg.

KI & Rechtssicherheit: “Notariat erfüllt eine Gatekeeper-Funktion”

Die Ausgangslage ist dabei klar: Digitalisierung und Künstliche Intelligenz bieten im Justizwesen große Chancen für mehr Bürgernähe und Effizienz, etwa auch bei grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren. Die Rechtssicherheit müsse dabei aber unbedingt gewahrt bleiben, sagt Michael Umfahrer, Präsident der Österreichischen Notariatskammer, und unterstreicht die Rolle des Notariats dabei: “Das österreichische Notariat ist hier technologischer Vorreiter in Europa und erfüllt zugleich eine Gatekeeper-Funktion – auch im digitalen Raum. Dazu muss es Teil der Entwicklungen, Teil des technologischen Fortschritts sein und diesen auch beherrschen.”

Menschliche Interaktion zwischen Notar:innen und Klient:innen bleibt notwendig

Welche Auswirkungen von KI auf das Notariat sind nun tatsächlich zu erwarten? Dazu hat das niederländische Notariat eine umfassende Studie in Auftrag gegeben. Einer der Studienautoren, Tim Walree, Assistenzprofessor an der Radboud Universität, präsentierte in Salzburg die wichtigsten Ergebnisse. Der Succus: Obwohl KI-Anwendungen Notar:innen bestimmte Aufgaben abnehmen oder sie dabei unterstützen können, sind sie (noch) nicht in der Lage, den gesamten notariellen Prozess zu ersetzen. Die menschliche Interaktion zwischen Notar:innen und Klient:innen ist und bleibt in jedem Fall notwendig.

Wichtig ist laut Studie auch, sich frühzeitig der Risiken von KI sowie der rechtlichen Rahmenbedingungen (AI Act, Datenschutzbestimmungen, etc.) bewusst zu sein. So können diese Parameter bereits bei der Entscheidung über den Einsatz von KI in der täglichen Praxis berücksichtigt und Risiken minimiert werden. Richtig eingesetzt kann KI so zu einer Stärkung der zentralen notariellen Grundwerte führen.

Europäischen Datenschutz und Regulierung von KI in Einklang bringen, ohne Innovationen zu behindern

Zu diesen rechtlichen Rahmenbedingungen sprach bei den 34. Europäischen Notarentagen Renate Nikolay, stellvertretende Generaldirektorin DG Connect der Europäischen Kommission. Nikolay, die federführend am AI-Act der EU beteiligt war, betonte die Notwendigkeit, den europäischen Datenschutz und die Regulierung von KI in Einklang zu bringen, ohne Innovationen zu behindern. Generell sieht sie ein enormes Potenzial im Einsatz digitaler Technologien in der Justiz. Für das Notariat, dem bei der Authentifizierung eine Schlüsselrolle zukommt, werde das digitale Wallet, das 2026 in Kraft treten soll, die künftige Arbeit erleichtern, meint Nikolay.

Ein anderes EU-Justizthema behandelte Keynote-Sprecherin Marie Vautravers, die bei der Europäischen Kommission im Justiziellen Netz für Zivil- und Handelssachen tätig ist. Sie gab einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung, der grenzüberschreitenden Rechtspflege, des Erwachsenenschutzes und der Elternschaft. Durch die Digitalisierung soll die Vernetzung relevanter Register vorangetrieben werden, um den EU-weiten Zugang zu Rechtsakten wie Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen oder Elternrechten zu erleichtern.

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