21.06.2016

Selbstständig mit Kind: Diese Gründerin schafft beides

Pia Baurek-Karlic ist nicht nur Geschäftsführerin des Apotheken-Online-Shops Beavit. Seit neun Monaten ist sie auch Mutter. Doch wie lässt sich das mit ihrem Job vereinbaren? Mit dem Brutkasten sprach sie darüber, wie es mit Kind und Karriere klappt.
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(c) Beavit - Geschäftsführerin Pia Baurek-Karlic hat alles im Griff.

2013 gründete Pia Baurek-Karlic die Versandapotheke Beavit. Die Idee dahinter: Wer krank ist, muss nicht mehr die nächste Apotheke aufsuchen, sondern kann die benötigen Medikamente online bestellen und bequem nach Hause liefern lassen. Eine Hotline und ein anonymer Chat sorgen für eine entsprechende pharmazeutische Beratung.

Vor neun Monaten kam Pias erstes Kind, Arthur, zur Welt. Seitdem meistert die Jungunternehmerin den Spagat zwischen Selbständigkeit und Familie. Im Interview spricht Baurek-Karlic mit dem Brutkasten darüber, wie es ist, Mutter und Gründerin zu sein.

Wie oft und wie viel arbeitest du, seit dein Sohn auf der Welt ist?

Dienstag-Vormittag ist Bürotag. Da weiß ich, an diesem Tag kann ich mir Termine mit Geschäftspartnern einteilen. Meine nächsten fünf Dienstage sind schon verplant. Ich komme dann auch dazu, Telefonate zu führen, ohne unterbrochen zu werden.

So richtig in Karenz bist du also nicht?

Nein, das geht auch gar nicht, wenn man selbständig ist. Mein Sohn ist an einem Sonntag zur Welt gekommen. Bis Freitag war ich im Büro. Als ich nach der Geburt wieder zu Hause war, hat es sich dann irgendwie so eingeschlichen, dass ich von zu Hause aus arbeite. Am Anfang hat Arthur viel geschlafen, da hab ich viel machen können.
Ich kenne es auch gar nicht anders. Ich bin selbst in der Apotheke aufgewachsen, meine Mama hat gearbeitet, während ich da war. Das ist für mich irgendwie normal so.
Ins Büro bin ich wieder gegangen, als ich abgestillt hatte. Da war er ungefähr sechs Monate alt. Davor musste er alle drei Stunden etwas trinken. Aber ich habe ihn da das Tempo vorgeben lassen und er war sehr entgegenkommend.

Welche Bereiche betreust du jetzt?

Es gibt manche Dinge, die habe ich nie aus der Hand gegeben. Das ist zum Beispiel alles, was das Konto betrifft. Wer soll das sonst machen? Wir haben keine Personalabteilung, so groß sind wir nicht. Und es können sich die Leute wohl kaum selbst ihr Gehalt überweisen. Auch die Zusammenarbeit mit manchen Geschäftspartnern habe ich nicht abgegeben. Es gibt einige kleinere Unternehmen, die einfach lieber „mit dem Chef reden“.

Ab welchem Zeitpunkt kann man ein Unternehmen „alleine lassen“?

Den richtigen Zeitpunkt gibt es nicht. Aber es gibt einen Zeitpunkt, ab dem man weiß, ab jetzt wäre es für das Unternehmen nicht mehr ganz schlimm. Ich habe 2013 die GmbH gegründet und nun, da sich alles eingespielt hat, war ich mir sicher, dass es funktionieren wird. Unsere Technikerin ist jetzt mein Ersatz.

Wie funktioniert die Zusammenarbeit?

Dadurch, dass ich ja auch seltener im Büro bin, macht sie auch viel von zu Hause aus. Mir ist es egal, ob sie hier vorm Computer sitzt oder daheim. Es ist heute nicht mehr so wie in der Generation unserer Eltern, als man zum Arbeiten vor Ort sein musste. Eine gewisse Vertrauensbasis gehört heute dazu.

Du hast also gute Erfahrungen mit modernen Arbeitsmodellen gemacht?

Ja. Es ist auch so, dass wir zwar fixe Arbeitszeiten haben, aber in Wahrheit muss man manchmal länger bleiben und kann dann dafür später kommen. Man soll dann die Stunden machen, wenn sie notwendig sind. Das ist auch vernünftiger weil manchmal ist mehr zu tun und manchmal weniger.

War es anfangs ein unangenehmes Gefühl, nicht ständig da zu sein?

Nein, das nicht. Ich war vor der Karenz einmal drei Wochen auf Hochzeitsreise, da hatte ich kein Handy mit und es hat auch funktioniert. Das war der erste Test. Aber ich muss zugeben, dass ich nach der Geburt relativ bald wieder meine E-Mails gecheckt habe, nachdem das ja am Handy geht und man da verleitet ist. Ich hab mich am dritten Tag im Krankenhaus ja schon gelangweilt.

Wie finden das deine Freunde und Bekannten?

Es sagen schon manche sehr sorgenvoll, dass ich doch schauen soll, dass ich nicht zu viel mache. Aber es kommt auf die Tagesverfassung an. An manchen Tagen bin ich einfach echt fertig. Da frag ich mich, warum ich mir das alles antue. Aber dann gibt es so viele Tage, an denen alles gut klapp und an denen man auch echt einen Mehrwert darin sieht, an dem was man selber macht.

Hast du dir die Selbständigkeit mit Kind einfacher vorgestellt?

Dass das nicht einfach ist, war mir schon klar. Was mir nicht klar war, ist, wie schwer es einem gemacht wird von der Struktur her. Der Staat schreibt sich Familienfreundlichkeit auf die Fahne. Davon merke ich nichts. Ein Beispiel sind die Sozialversicherungen: Ich bin auch angestellt in der Apotheke. Für meine Angestelltenversicherung muss ich bei der Sozialversicherung einen Beitrag zahlen. Von dort beziehe ich auch das Karenzgeld. Es ist nämlich so: Als Selbständige kann ich gar nicht in Karenz gehen. Wenn ich in Karenz gehen würde bei der SVA, dann müsste ich mein Gewerbe ruhend legen. Dann müsste ich aber zusperren und meine Mitarbeiter kündigen, weil ich kann ohne Gewerbeschein nicht verkaufen. Jetzt bekomme ich von der Gebietskrankenkasse Karenzgeld, das ich für meinen Sozialversicherungsbeitrag bei der SVA ausgeben darf. Da wird es einem schon echt schwer gemacht. Wenn ich nicht zusätzlich angestellt gewesen wäre, hätte ich gar keine Karenz. Als Selbständige bist du nicht verpflichtet, in Karenz zu gehen. Die Alternative wäre gewesen, jemanden zu finden, der den selben Gewerbeschein hat und mein Gewerbe übernimmt. Dann hätte ich in Karenz gehen können aber ich hätte den Geschäftsführer bezahlen müssen, was dann noch teurer kommt.

Redaktionstipps

Wie wichtig ist der Partner?

Mein Mann ist auch selbständig, er schaut auch manchmal im Büro vorbei, kümmert sich und kennt sich auch aus. Der Papa-Monat ist schön und gut aber realistisch betrachtet geht das in unserem Fall nicht. Wenn man plant, wirklich Familie zu bekommen, ist es also vernünftiger, man ist angestellt.

Ist ein Kind ein Karriere-Killer?

Nicht zwangsläufig. Ich glaube, wenn man die Familienplanung abgeschlossen hat, hebt sich das wieder auf.

Bleibt denn noch Zeit für dich?

Nein. Das zehrt wirklich an den Kräften. Für mich habe ich die eine Stunde, wenn er um sieben einschläft bis um acht. Dann muss ich auch schlafen gehen, weil ich so fertig bin.

Hat die Selbständigkeit auch einen Vorteil im Zusammenhang mit der Karenz?

Ja, ich habe keinen Druck, dass ich zu einem vorgegebenen Zeitpunkt zurück kommen muss. Sonst hätte ich jetzt schon Probleme. Ich habe noch keinen Kindergartenplatz weil ich nicht davon ausgegangen bin, dass man das so lange im Voraus planen muss.

Was würdest du anderen selbständigen Frauen raten, die Kinder haben wollen?

Dass sie vorher genug Rücklagen haben. Falls es irgendwelche Probleme gibt oder plötzliche Kosten auftreten.

Hoffst du, dass deinem Sohn das Unternehmertum in die Wiege gelegt wurde?

Ich glaub schon, dass man das mitbekommt. Vor allem wenn man dann merkt, dass die Eltern beide so arbeiten. Außerdem ist er ja immer mit in den Apotheken und im Büro.

 

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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