12.08.2022

Salzburger Startup ermöglicht das tageweise Mieten von privaten Seegrundstücken

Das Startup "Platz am See" bietet eine Plattform, auf der private Seegrundstücke tageweise gemietet werden können. Mit seiner Idee möchte Gründer und FH-Student Julian Horngacher Nutzer:innen den Zugang zu leerstehenden privaten Badeplätzen ermöglichen.
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Julian Horngacher hat das Startup „Platz am See“ gegründet | (c) Platz am See

Rund 82 Prozent der Seegrundstücke an den österreichischen Seen ist in Privatbesitz. Oftmals stehen die Grundstücke über Wochen leer, da ihre Eigentümer:innen sie nur an bestimmten Tagen nützen können. Auf anderen Seite wiederum gibt es Personen, die sich den Kauf derartiger Grundstücke niemals leisten können, jedoch auch gerne einmal fernab von überfüllten Schwimmbädern in den Genuss eines privaten Seegrundstücks kommen möchten.

„Platz am See“ verfolgt Sharing Economy Ansatz

Das Salzburger Startup „Platz am See“ rund um den 23-Jährige Salzburger Gründer Julian Horngacher möchte diese beiden Gruppen nun über eine neue Online-Plattform zusammenbringen. Die Idee dazu kam dem Student der FH Salzburg während eines Österreich Urlaubs. „Wir wollten unbedingt ans Wasser und haben dabei festgestellt, dass die Strandbäder sehr überlaufen waren. Da kam uns die Idee, private Seegrundstücke tageweise zu mieten“, so der Jungunternehmer. Im Rahmen seines Studiums entwickelte er die Idee weiter und gründete schlussendlich mit Unterstützung des FHStartup Center und der Initiative Startup Salzburg sein eigenes Unternehmen.

(c) Screenshot „Platz am See“

Auf der Online-Plattform können private Seegrundstücke tageweise gemietet werden. Ziel ist es, die Leerzeit der Seegrundstücke zu nutzen. „Die Besitzer:innen sagen uns, wann das Grundstück gemietet werden kann und wann sie es selbst nutzen möchten. Um den Rest kümmern wir uns“, erklärt FH-Student Julian Horngacher, Gründer von Platz am See. Die Plattform ist nun seit sieben Wochen online, die ersten 50 Buchungen sind bereits erfolgt.

Seegrundstücke mieten: 50 und 160 Euro pro Tag

Die individuellen Badeplatzregeln sowie der „Badetag-Kodex“ geben klare Regeln in Bezug auf die Nutzung des Grundstücks vor. Probleme mit Müll oder dem sauberen Hinterlassen des Grundstücks sollen dadurch vermieden werden. Zudem wird angegeben, wie viele Personen am Grundstück erlaubt sind.

Aktuell werden auf der Plattform sechs unterschiedliche Grundstücke angeboten, die zwischen 50 und 160 Euro inklusive Servicegebühr pro Tag kosten. Darunter finden sich Grundstücke beispielsweise am Mondsee, Attersee oder Wallersee.

In Zukunft soll das Angebot noch erweitert werden – beispielsweise mit dem Verleih von Sportartikeln, dem Zubuchen von Lunch-Paketen, oder einem Gartenpflegeservice für die Grundstückseigentümer. „Dies wollen wir gemeinsam mit Anbietern aus der Region umsetzen, um so die regionale Wertschöpfung und die damit verbundene Relokalisierung zu fördern“, so Horngacher abschließend.


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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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