02.12.2021

Wirtschaftsministerin Schramböck dementiert Gerüchte um Rücktritt

Der Rückzug von Ex-Kanzler Sebastian Kurz aus der Politik hat offenbar eine Rochade innerhalb der Regierung zur Folge. Ein Rücktritt von Wirtschaftsministerin Margarete Schramböck steht allerdings nicht zur Debatte, wie eine Sprecherin gegenüber dem brutkasten sagte.
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Schramböck
Bundesministerin Margarete Schramböck (Archivfoto) | (c) Andy Wenzel

Nach dem Rücktritt von Ex-Kanzler Sebastian Kurz als ÖVP-Chef und Klubobmann dürften in der Bundesregierung einige Ministerposten neu besetzt werden. So berichteten meherere Medien übereinstimmend, dass Innenminister Karl Nehammer Alexander Schallenberg als Bundeskanzler ablösen soll. Berichte, wonach auch Wirtschaftsministerin Margarete Schramböck zurücktreten würde, dementierte eine Sprecherin gegenüber dem brutkasten jedoch. Dies stünde nicht zur Debatte, an den Gerüchten sei nichts dran.

Mehr Gewissheit hinsichtlich der Regierungsumbildung könnte es am morgigen Freitag geben. Wie die „Presse“ berichetete, hält die ÖVP dann einen Parteivorstand ab – unter der Leitung von Kurz. Der Ex-Kanzler werde Nehammer als geschäftsführenden Parteiobmann vorschlagen, hieß es in dem Bericht weiter. Weitere Rochaden innerhalb der Bundesregierung seien nicht auszuschließen.

Schramböck wurde im Dezember 2017 Ministerin in der damals türkis-blauen Regierung. Im Zuge des damaligen Regierungswechsels wurde das Wirtschaftsministerium in Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort umbenannt. Nach dem Auseinanderbrechen der damaligen Regierungskoalition im Zuge der Ibiza-Affäre gab Schramböck das Amt ab, kehrte aber im Jänner 2020 als Ministerin in der neuen türkis-grünen Koalition zurück. Vor ihrem Einstieg in die Politik war Schramböck CEO von A1 Telekom Austria.

Der Artikel wird fortlaufend aktualisiert, sobald weitere Informationen bekannt sind.

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Erster Generalanwalt am EuGH: Maciej Szpunar | (c) curia.europa.eu/Screenshot

Die ungarische Like Company betreibt mehrere Webportale und beansprucht Schutz für die dort veröffentlichten Artikel. Das Unternehmen wirft Google vor, seine Artikel zum Training der Gemini-Sprachmodelle verwendet sowie über den KI-Chatbot vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Ein ungarisches Gericht setzte das Verfahren daraufhin aus und legte dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es handelt sich um das erste Verfahren zu generativer Künstlicher Intelligenz vor dem EuGH.

Wann KI-Chatbots die Rechte von Verlagen verletzen können

In seinen Schlussanträgen erläutert Generalanwalt Szpunar, unter welchen Umständen die Nutzung von Presseartikeln durch KI-Chatbots eine Rechtsverletzung darstellen kann. Entscheidend sei unter anderem, ob der Chatbot unrechtmäßig auf eine Veröffentlichung zugreift, etwa durch die Umgehung einer Paywall oder anderer technischer Schutzmaßnahmen.

Zudem komme es darauf an, wie die Informationen in den generierten Antworten wiedergegeben werden. Während die bloße Wiedergabe von Tatsachen keine Rechtsverletzung darstelle, könne die erkennbare Übernahme der Ausdrucksform eines Artikels problematisch sein. Das gelte insbesondere dann, wenn die Antwort die Originalveröffentlichung so weit ersetze, dass Nutzer:innen kein Verlangen mehr haben, die Originalveröffentlichung zu öffnen.

Das Recht der Presseverlage auf öffentliche Zugänglichmachung könne laut Szpunar verletzt werden, wenn die Ausdrucksform der Originalartikel systematisch in den Antworten eines Chatbots erkennbar sei. Der Anbieter könne für eine solche Nutzung haften, wenn diese Teil seines Geschäftsmodells sei oder er keine wirksamen Gegenmaßnahmen ergriffen habe.

Fragen zum KI-Training laut Generalanwalt unzulässig

Die Fragen zur Verwendung von Presseartikeln für das Training der Google LLMs empfiehlt Szpunar hingegen, für unzulässig zu erklären. Es gebe keine Beweise dafür, dass die Artikel der ungarischen Like Company tatsächlich zum Training der Gemini-Modelle verwendet worden seien. Die Fragen seien daher hypothetisch. Szpunar hält jedoch fest, dass die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Training von Sprachmodellen im Rahmen der im EU-Recht vorgesehenen Ausnahme für Text- und Data-Mining in der Regel „frei zulässig“ sei.

Das Gutachten ist für die Richter:innen nicht bindend, ihr Urteil soll zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden.

Streit um journalistische Inhalte auch in anderen EU-Ländern

Der Rechtsstreit ist kein Einzelfall. Bereits im Februar 2026 reichte die dänische Verwertungsgesellschaft DPCMO, die einen Großteil der Nachrichtenmedien des Landes vertritt, Klage gegen OpenAI ein. Sie wirft dem Unternehmen vor, Presseartikel ohne Genehmigung zum Training seiner KI-Modelle verwendet und Inhalte über ChatGPT wiedergegeben zu haben. Ein Urteil steht bislang aus. Auch in Frankreich wehren sich Presseverlage gegen die Nutzung ihrer Inhalte durch KI-Anbieter. Im August dieses Jahres wandte sich die französische Presseallianz APIG an die Wettbewerbsbehörde, weil sie durch Googles KI-generierte Zusammenfassungen sinkende Besucherzahlen und Einnahmen befürchtet.

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