22.01.2020

Faktencheck: Schadet 5G-Strahlung der Gesundheit?

Der neue Mobilfunkstandard 5G schürt in Teilen der Bevölkerung große Ängste - auch in das türkis-grüne Regierungsprogramm hat es die Frage nach der Auswirkung der 5G-Strahlung auf die Gesundheit geschafft. Doch was sagen Wissenschaft und Forschung dazu? Ein Faktencheck.
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Schadet 5G-Strahlung der Gesundheit?
(c) Adobe Stock - Monika Wisniewska

Die von Kritikern befürchteten Auswirkung des neuen Mobilfunkstandards 5G auf die Gesundheit reichen von Aufmerksamkeitsstörungen bei Kindern über ein erhöhtes Krebsrisiko bis hin zu einem Massensterben bei Wildtieren. Ob diese Ängste rund um die 5G-Strahlung getrost als Fehlinformation bzw. Verschwörungstheorien abgetan werden können, oder doch etwas dran ist, ist nicht immer klar. Das zeigt sich etwa auch daran, dass das Thema Eingang in das türkis-grüne Regierungsprogramm gefunden hat. Dort heißt es im Breitband-Unterkapitel im Wortlaut:

„Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere der vom Parlament beauftragten Technikfolgenabschätzung zu ‚5G Mobilfunk und Gesundheit‘ sowie der Erkenntnisse der WHO und der ÖAW“

+++ In diesen 129 Gemeinden gibt es ab 25. Jänner das 5G-Netz von A1 +++

Tatsächlich ist die Frage durchaus komplex, wie unter anderem das deutsche Portal quarks.de analysiert hat. Zwar lassen sich natürlich einige von einschlägigen Quellen propagierte Horrorszenarien recht leicht widerlegen, bei einigen eher moderaten 5G-Gesundheitsbedenken wurden bislang aber weder endgültige Beweise noch Gegenbeweise erbracht. Hier die wichtigsten Fragen:


Warum sollte es bei 5G anders sein, als bei 4G und 3G?

Ein Stein des Anstoßes in der 5G-Gesundheits-Diskussion ist, dass beim neuen Mobilfunkstandard mehr Sendemasten bzw. Sender notwendig sind, als bei den Vorgängern 4G und 3G. Das liegt daran, dass die Frequenz höher ist, wodurch sich die Reichweite verringert. Konkret lagen die Frequenzen bislang im Bereich bis 2,6 Gigaherz. 5G-Frequenzen liegen zwischen zwei und 3,7 Gigaherz – und mittel- bis langfristig sollen sie noch deutlich höher werden, konkret bis zu 60 Gigaherz. Die neuen Sender kommen zu den bestehenden hinzu, die zum Zweck besserer Netzabdeckung bis auf Weiteres parallel weiterlaufen.

Der zweite Stein des Anstoßes in diesem Zusammenhang ist, dass 5G-Sender aufgrund neuer Möglichkeiten nicht mehr nur in Form von klassischen Handymasten installiert werden, sondern im Prinzip überall in kleinen Kästen, sogenannten Smart Cells, montiert werden können. Das wird auch direkt auf der Straße, etwa an Laternen oder Öffi-Haltestellen, passieren, weswegen man den Sendern im Alltag viel näher kommt.

Diese höhere Dichte bedeutet aber nicht zwingend mehr Strahlung für die Einzelperson. Das liegt an zwei Gründen. Erstens wird der User von seinem eigenen Handy prinzipiell stärker „bestrahlt“, als von den Masten, da er näher am Gerät dran ist. Die Signalstärke des eigenen Smartphones nimmt mit besserem Empfang – also mit mehr Masten – ab. Zweiten ermöglicht die neue Technologie „Beamforming“ den Sendern, die Signale zu bündeln und gezielt auf Empfängergeräte auszurichten, wodurch die Datenübertragung beschleunigt wird – die bisherigen Masten emittierten die Strahlung gleichmäßig. Einem stärkeren Einfluss durch Strahlung sind bei 5G also nur jene Personen ausgesetzt, auf deren Geräten gerade tatsächlich eine Datenübetragung läuft.

Welche messbaren Auswirkungen hat die 5G-Strahlung auf den menschlichen Körper?

In letzter Konsequenz lässt sich diese Frage noch nicht beantworten, weil Langzeitstudien noch ausstehen (siehe dazu auch unten). Grundsätzlich handelt es sich bei 5G-Strahlung, wie auch bei den bisherigen Mobilfunkstandards, um sogenannte hochfrequente elektromagnetische Strahlung. Der Begriff „hochfrequent“ kann dabei durchaus täuschen, denn die Frequenzen im Mobilfunk liegen zwar etwa deutlich über Radiofrequenzen, jedoch deutlich unter jenen des sichtbaren Lichts und um viele Potenzen unter jenen von Röntgen- und radioaktiver Strahlung. Entsprechend wirkt die 5G-Strahlung, anders als die beiden letztgenannten, nicht ionisierend. Sprich: Durch sie ausgelöste Zellmutationen, wie etwa bei Radioaktivität, sind definitiv nicht zu befürchten.

Klar nachgewiesen ist hingegen ein anderer Effekt: Wie auch die Strahlung in Mikrowellen-Herden, die sich in einem ähnlichen Frequenzbereich befindet, versetzt die Mobilfunk-Strahlung Wasser-Moleküle und andere Teilchen in Schwingungen, was zu Reibungswärme führt. Das heißt, bei starker Strahlung – in Mikrowellen-Herden wird dieser Effekt genutzt – kann sie zu einer messbaren Erhöhung der Körpertemperatur führen. Bei Experimenten mit Versuchstieren wurden in dem Zusammenhang auch ein gestörter Stoffwechsel, Verhaltensänderungen und Fehler in der Embryonalentwicklung nachgewiesen – in den Versuchsanordnungen war die Körpertemperatur der Tiere aufgrund der Strahlungsintensität jedoch jeweils dauerhaft um mehr als ein Grad erhöht – eine Beeinträchtigung, die deutlich über den gesetzlichen Grenzwerten für die Handy-Signalstärke liegt (siehe unten). Mit der Temperatur-Frage verbunden sind außerdem Bedenken, dass Handy-Strahlung zu einer Verminderung der Fruchtbarkeit führen kann – Studien genau dazu widersprechen einander aber – weder Beweis noch Gegenbeweis sind ausreichend erbracht.

Die Temperatur-Frage ist jedenfalls einer der Hauptgründe, warum es u.a. in den EU-Staaten konkrete Limits für die Mobilfunk- und damit auch 5G-Strahlungsintensität gibt. Sowohl Sender als auch Handys müssen entsprechend beschränkt werden. Zielwert ist dabei, die Erhöhung der Temperatur unter einem Grad zu belassen. Übrigens: Je höher die Frequenz, desto weniger Tief dringen hochfrequente elektromagnetische Strahlen in den Körper ein – 5G-Strahlung kommt also weniger weit als ihre Vorgänger.

Erhöht sich durch 5G-Strahlung das Krebsrisiko?

Obwohl die 5G-Strahlung, wie oben erläutert, definitiv nicht ionisierend ist, wird auch von einigen Wissenschaftern und Medizinern ein erhöhtes Krebsrisiko durch sie vermutet bzw. behauptet. Tatsächlich stufte die Internationale Agentur für Krebsforschung IARC, die Teil der Weltgesundheitsorganisation WHO ist, Handy-Strahlung 2011 als „potenziell krebserregend“ ein. Und 2018 unterzeichneten 268 Ärzte und Forscher aus Europa – teilweise auch mit politischem Hintergrund – einen Appel an die EU und andere Institutionen („The 5G appeal„). Dort wird ein Stopp des 5G-Ausbaus „empfohlen“, unter anderem mit der Begründung, dass „zahlreiche aktuelle wissenschaftliche Veröffentlichungen“ gezeigt hätten, dass sich durch Mobilfunk-Strahlung das Krebsrisiko erhöhe (es werden noch weitere Auswirkungen angeführt).

Sowohl die Einschätzung der IARC als auch die im Appell angesprochenen Studien sind laut gängiger Lehrmeinung in der Forschung, etwa durch das deutsche Bundesamt für Strahlenschutz, jedoch differenziert zu betrachten. So betrifft die Einstufung der Krebsforschungsagentur die Strahlungsart – also hochfrequente elektromagnetische Strahlung – an sich. Auf die tatsächlich im Alltag bestehende Strahlungs-Intensität im Mobilfunk wird nicht eingegangen. Genau die sei aber eben – auch nach dem 5G-Ausbau – viel zu gering, um eine entsprechende Auswirkung zu haben, sagen die Kritiker der Kritiker.

Nahezu den selben Einwand haben sie auch gegen die Auslegung zweier besonders häufig angeführter aktueller Studien. In einer vom National Toxicology Program, der offiziellen US-Behörde für Toxikologie, wurde bei Mäusen und Ratten – allerdings nur bei männlichen Tieren – ein signifikanter Zusammenhang zwischen Hirn- und Herzkrebs und Handystrahlung festgestellt. In der zweiten Studie von der Universität Bologna wurde bei den „bestrahlten“ Versuchstieren ebenfalls eine (statistisch signifikant) höhere Anzahl an Hirn- und Herztumoren diagnostiziert. Bei beiden Studien waren die Versuchstiere jedoch jeweils über sehr lange Zeiträume mit einer hohen Strahlungsintensität konfrontiert, die weit über den gesetzlichen Grenzwerten in Europa liegt, weswegen ihre Aussagekraft für den Alltag mit 5G-Strahlung angezweifelt wird. Ein Fun Fact: Im US-Experiment lebten die bestrahlten Versuchstiere im Vergleich zu Kontrollgruppe im Durchschnitt trotz höherer Krebs-Rate länger.

Allgemein lässt sich übrigens in der Langzeit-Statistik global kein Zusammenhang zwischen dem Ausbau des Mobilfunks und erfassten Fällen von Krebs feststellen.

Können Menschen besonders empfindlich auf elektromagnetische Strahlung reagieren?

Ein Phänomen, das in den vergangenen Jahren in Zusammenhang mit Molbilfunk-Strahlung auftritt, ist die sogenannte „elektromagnetischen Hypersensibilität“. So führen immer mehr Menschen Symptome wie Kopfschmerzen, Herzrasen, Schlafstörungen oder Übelkeit auf Handy-Strahlung zurück.

Tatsächlich lässt sich bei einigen Tierarten wissenschaftlich nachweisen, dass sie elektromagnetische Strahlung wahrnehmen können – nicht aber beim Menschen. Mehrere Studien zum Thema „elektromagnetische Hypersensibilität“ kommen dagegen zu einem recht eindeutigen Ergebnis. Die Betroffenen zeigen die Symptome demnach, wenn sie glauben zu wissen, der Strahlung ausgesetzt zu sein – nicht zwingend wenn sie ihr tatsächlich ausgesetzt sind – es dürfte sich also um einen psychologischen Effekt handeln.


Fazit

Tatsächlich werden Menschen im Alltag durch den 5G-Ausbau einer erhöhten Mobilfunk-Strahlungsintensität ausgesetzt sein. Das liegt aber primär daran, dass die neuen Sendern zu den bestehenden der bisherigen Mobilfunkstandards dazukommen – auf lange Sicht werden die alten abgebaut werden, wenn die entsprechende Netzabdeckung gewährleistet ist. Diese Intensität ist in allen Fragen rund um 5G-Strahlung und Gesundheit der entscheidende Faktor. Sie ist durch klare Grenzwerte reguliert, die zwar von Kritikern infrage gestellt werden, bezogen auf die genannten Studien aber ausreichend sein dürften. Endgültig lässt sich die Ausgangsfrage aber, wie bereits eingangs festgestellt, derzeit einfach noch nicht beantworten. Dazu braucht es Langzeitstudien. Eines kann aber wohl bereits gesagt werden: Panik ist in Zusammenhang mit 5G-Strahlung nicht angebracht.

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Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)
Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)

Kaffeekapseln, Teebeutel, Etiketten, Verschlüsse, Tragetaschen: Der Verpackungsbegriff der neuen EU-Verordnung ist weit gefasst. Erfasst sind laut Wirtschaftskammer alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Material und davon, ob sie leer oder befüllt sind. Betroffen ist damit jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt. Die Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gilt seit heute in ihren Kernbestimmungen unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.

Nicht alle Vorgaben greifen sofort

Für Unternehmen ist das der wichtigste Punkt: Nur einzelne Pflichten sind ab dem Stichtag anwendbar. Das hält das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) in seinem Merkblatt fest. Zur Präzisierung der übrigen Vorgaben fehlten im Juni noch 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte. Die Leerraumbegrenzung für Versandverpackungen, die Mindestrezyklatanteile und die Design-for-Recycling-Kriterien greifen ab 1. Jänner 2030. Die harmonisierte Entsorgungskennzeichnung folgt frühestens am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte.

Handelsverband: „Sehenden Auges ins Verpackungschaos“

Der Handelsverband trägt die Ziele der Verordnung nach eigenen Angaben mit, kritisiert die Umsetzung aber scharf. Händler müssten informieren, prüfen, dokumentieren und nachweisen, hätten aber in vielen Fällen keinen Zugang zu den erforderlichen Unterlagen, weil diese typischerweise bei Verpackungsherstellern oder anderen vorgelagerten Akteuren lägen. „Brüssel schickt unsere Branche sehenden Auges ins Verpackungschaos“, sagt Geschäftsführer Rainer Will.

Anfang August legte die EU-Kommission die zweite Auflage ihrer FAQs vor, laut Handelsverband mit 26 neuen und sieben überarbeiteten Punkten. Der Verband fordert ein Moratorium für alle Bestimmungen, deren Auslegung, technische Umsetzung oder Vollziehbarkeit noch nicht rechtssicher geklärt ist. Ein neues Kapitel dieser FAQ-Auflage behandelt die Durchsetzung: Der Geltungsbeginn soll Handelsströme und Lieferketten nicht stören. Rechtsverbindliche Auslegungen sind Leitlinien und FAQs der Kommission laut Wirtschaftskammer allerdings nicht.

Der erste Schritt ist die eigene Rolle

Die Wirtschaftskammer bezeichnet die korrekte Einordnung der eigenen Rolle als zentrale Herausforderung. Die Konformitätserklärung trifft den Erzeuger, also wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Er muss dafür ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Importeure fordern diese Unterlagen ein und bewahren sie auf, fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen. Vertreiber trifft ein geringerer Sorgfaltsmaßstab: Sie müssen prüfen, ob Erzeuger und Importeur auf der Verpackung angeführt sind.

Ausnahme für Kleinstunternehmen, mit einem Haken

Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme gelten laut Wirtschaftskammer Erleichterungen. In der Regel treffen sie dann die Vertreiberpflichten. Wer als Kleinstunternehmen fertig verpackte Ware einkauft, die im Rahmen einer Lohnabfüllung bereits unter der eigenen Marke gelabelt wurde, gilt rechtlich nicht als Erzeuger.

Die Ausnahme greift jedoch nicht, sobald Einzelkomponenten wie Tiegel, Deckel und Dichtungsring zugekauft und im eigenen Betrieb befüllt oder zusammengesetzt werden. Dann entsteht die Verkaufseinheit erst dort, und das Unternehmen wird laut Wirtschaftskammer zum originären Erzeuger.

Stoffgrenzwerte und Lagerbestände

Inhaltlich anwendbar sind seit heute die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen nach Artikel 5. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein Summengrenzwert von 100 mg/kg. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt kommen PFAS-Grenzwerte hinzu: 25 ppb für einzelne und 250 ppb für die Summe der nicht-polymeren PFAS. Eine vollständig harmonisierte EU-Prüfmethode dafür gibt es laut dem Umweltdienstleister Interzero in seinen PPWR-FAQ noch nicht.

Verpackungen, die vor dem 12. August in Verkehr gebracht wurden, sind von den neuen Verpflichtungen ausgenommen. Das gilt laut Wirtschaftskammer etwa für bestehende Lagerbestände bei Vertreibern.

In Österreich fehlt die Novelle

An der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ändert sich vorerst nichts, ebenso wenig an den Meldepflichten. Ein Begutachtungsentwurf für die notwendige AWG-Novelle liegt laut Wirtschaftskammer noch nicht vor, damit fehlen auch die Strafbestimmungen. Das hat eine Konsequenz für Zweifelsfälle: Einen Feststellungsbescheid zur eigenen Rolle kann es erst geben, wenn eine nationale Begleitgesetzgebung mit Verwaltungsstrafbestimmungen in Kraft ist.

Die Konsument:innen sind längst weiter

Eine aktuelle Studie von PwC Österreich zeigt, dass die Erwartungen der Kundschaft weiter reichen. Befragt wurden im Juni 1.000 Personen zwischen 14 und 75 Jahren. Neun von zehn ärgern sich über unnötig große Verpackungen, 84 Prozent fordern nachhaltige Verpackungen als verpflichtenden Standard.

Ausgerechnet im Onlinehandel, wo der Handelsverband die größten Umsetzungsprobleme ortet, sind die Erwartungen hoch: 83 Prozent erwarten wiederverwendbare Versandverpackungen, 72 Prozent nehmen dafür längere Lieferzeiten in Kauf.

„Wer Verpackung reduziert, Mehrweg ermöglicht und Entsorgung einfacher macht, gewinnt nicht nur regulatorische Sicherheit, sondern echtes Kundenvertrauen“, sagt Stefan Merl, Director Sustainability Services bei PwC Österreich.

Ob das geforderte Moratorium kommt, ist offen. Wie Unternehmen Mehrweg als Geschäftsmodell denken können, hat Martina Scheuch im April in einem Gastkommentar auf brutkasten beschrieben. Worauf junge Unternehmen bei Verpackungen von Anfang an achten sollten, erklärte Interzero-Geschäftsführer Thomas Glatz im Verpackungs-1×1.

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