02.11.2022

SAVD: Wiener Videodolmetsch-Plattform sichert sich Wachstumskapital in Höhe von 3 Millionen Euro

Impact Partners - europäischer Pionier im Bereich Impact Investing - übernimmt die Mehrheit bei SAVD Videodolmetschen und stellt zusätzliches Kapital in Höhe von drei Millionen Euro für das Wachstum des Unternehmens zur Verfügung.
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Gregory Heckl, CEO von SAVD | (c) SAVD
Gregory Heckl, CEO von SAVD | (c) SAVD

Die SAVD Videodolmetschen GmbH wurde ursprünglich 2014 in Wien gegründet und hat über die letzten Jahre erfolgreich eine Plattform für Videodolmetscher:innen aufgebaut. Zum Unternehmen gehören u.a. ein Pool von über 300 zertifizierten Dolmetscher:innen, die Übersetzungen in über 50 Sprachen ermöglichen. Die Plattform kommt insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Soziales und der öffentlichen Verwaltung zum Einsatz.

SAVD ist Marktführer im Bereich Remote-Dolmetschungen

Mittlerweile hat sich SAVD in Deutschland und Österreich als Marktführer im Bereich Audio- und Videodolmetschen etabliert. Über die Plattform werden monatlich mehr als 17.000 Remote-Dolmetschungen angeboten. Ziel von SAVD ist es, Migrant:innen und Flüchtlinge in Krankenhäusern, Frauenhäusern, im Gerichtsaal oder bei Behördengängen zu unterstützen. In der Vergangenheit konnte SAVD Ausschreibungen im zweistelligen Millionenbereich an Land ziehen.

Impact Partners erwirbt Mehrheit an SAVD

Mit Impact Partners holt sich SAVD nun einen neuen Investor an Bord, der die Mehrheit am Wiener Unternehmen übernimmt. Mit dem Einstieg wird SAVD weiteres Wachstumskapital in Höhe von drei Millionen Euro zur Verfügung gestellt. „Mit dieser Partnerschaft verfolgen wir unser Ziel, soziale Teilhabe zu fördern und unsere Aktivitäten geographisch auf Österreich zu erweitern“, so Felix Gutierrez, Partner bei Impact Partners.

Impact Partners wurde 2007 gegründet und zählt zu einem europäischen Pionier im Bereich Impact-Investing. Finanzielle und strategische Unterstützung für Unternehmer bietet Impact Partners im Rahmen seines Impact Growth Fund, wobei ein Vermögen von rund 350 Millionen Euro verwaltet wird. Die Investment-Summen belaufen sich zwischen drei bis 15 Millionen Euro. Als europäischer Fonds verfügt Impact Partners zudem über Büros in Paris, Frankfurt, Kopenhagen und Barcelona.

„Imapact Partners unterstützt nicht nur unsere strategische Ausrichtung, sondern versteht die gesellschaftliche Relevanz unserer Dienstleistung. Gemeinsam können wir nun noch intensiver an unserer Vision arbeiten, gerade denjenigen Dolmetschungen zu bieten, die den größten Bedarf haben”, so Gregory Heckl, CEO von SAVD, abschließend.


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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
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Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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