08.11.2017

Revolut: Londoner N26-Konkurrent bemüht sich um EU-Banklizenz

Erst kürzlich hat das Londoner FinTech Revolut in Österreich gestartet. Nun will die, nach eigenen Angaben, größte Banking App Europas Konkurrent N26 mit der Erteilung einer EU-Banklizenz folgen.
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Revolut DST Global
(c) Revolut: Das Londoner Team mit den Foundern Vlad Yatsenko und Nikolay Storonsky in der Mitte.

Das Londoner FinTech Revolut hat heute bekanntgegeben sich um eine europäische Banklizenz beworben zu haben. Gleichzeitig setze das Unternehmen auch auf den Ausbau seiner technischen Unabhängigkeit, heißt es in einer Aussendung. So baue man einen hauseigenen globalen Zahlungsabwickler auf. Die Vision: Die erste globale Banking App. Bereits jetzt reklamiert Revolut für sich, die führende Banking App Europas zu betreiben. Mit mehr als 950.000 Endkunden und 16.000 Geschäftskunden habe man bislang ein Transaktionsvolumen von über 5 Milliarden Euro abgewickelt. Das FinTech hat unter anderen Facebook, Dropbox und Skype als Investoren an Bord. Zum Angebot zählt eine kostenlose Mastercard.

+++ FinTech Startup “Revolut” startet in Österreich +++

EU-Lizenz bringt Einlagensicherung bis 100.000 Euro

Die Erteilung der angestrebten EU-Banklizenz und die Aufnahme des Bankbetriebes erwartet Revolut für das erste Halbjahr 2018. Mit der Lizenz wolle man auch in den Bereichen Regulatorik und Finanzprodukte direkter Ansprechpartner für die Kunden werden. Erste Kredit- und Sparprodukte, darunter ein Dispokredit, ein Verbraucherkredit sowie Festgeldangebot befänden sich bereits in Umsetzung. Durch die Lizenz sollen die Kunden auch von der europäischen Einlagensicherung profitieren. Denn damit sind Einlagen bis zu einem Höchstbetrag von 100.000,00 Euro gesetzlich abgesichert. Der Berliner Konkurrent N26 der Wiener Gründer Valentin Stalf und Maximilian Tayenthal hält bereits seit Mitte 2016 so eine EZB-Lizenz. Die App ist dafür mit etwas über einer halben Million Usern etwas weniger verbreitet, als jene von Revolut.

+++ Fokus: FinTech +++

Anspielung auf N26: Banklizenz zugunsten Produktinnovation aufgeschoben

Wohl in Anspielung auf den Berliner Konkurrenten lässt Claudio Wilhelmer, Revolut Country Manager für die DACH-Region in der Aussendung wissen: „Wir haben bisher die Bewerbung für eine Banklizenz aufgeschoben, da wir von Tag eins an all unsere Ressourcen auf Produktinnovation fokussiert haben. Auch ohne Banklizenz konnten wir bisher über 950.000 Kunden in ganz Europa gewinnen, viele davon überlegen Revolut als Gehaltskonto und Zahlungskarte zu verwenden.“ Das Londoner FinTech hat sich bei der litauischen Zentralbank um die EU-Lizenz beworben. Mit dieser habe man bereits in den vergangenen Monaten eine starke Beziehung aufgebaut. Um den hohen regulatorischen Anforderungen gerecht zu werden, habe man sich mit drei Bankvorständen verstärkt, die gemeinsam auf mehr als 85 Jahre Bankerfahrung kämen.

+++ N26 expandiert 2018 nach Großbritannien +++

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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