22.04.2021

retopia: „Nachhaltigkeit und finanzieller Erfolg gehen Hand in Hand“

Das neu gegründete Wiener Unternehmen retopia bietet Nachhaltigkeitsberatung für Unternehmen an. Unter dem Motto "Sustainability as a Service" möchten die Gründer Lorenz Edtmayer und Michael Jayasekara aufzeigen, dass Nachhaltigkeit eine wesentliche Basis für den finanziellen Erfolg ist.
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(c) retopia

Das Datum der Vorstellung des neu gegründeten Wiener Beratungsunternehmens retopia, das Unternehmen ins Sachen Nachhaltigkeit berät, wurde nicht zufällig gewählt. Pünktlich zum weltweiten Earth Day, der jährlich am 22. April stattfindet, haben die Gründer Lorenz Edtmayer und Michael Jayasekara die Zielsetzung und Vision ihres neuen Unternehmens präsentiert.

Edtmayer gilt in Österreich als Mobile-App-Pionier und verantwortet zugleich als geschäftsführender Gesellschafter die Diamir Holding. Jayasekara wiederum sammelte in den letzten Jahren Expertise in Sachen Nachhaltigkeit als Gesellschafter des Wiener Software-Unternehmens goUrban, das sich auf E-Mobilität und Flottenmanagement spezialisiert hat. Zudem ist er Mitglied der Global Shapers, einem weltweiten Netzwerk des World Economic Forums.

Beratung in drei Schritten

Das Beratungsmodell von retopia umfasst im Wesentlichen drei Schritte. Im ersten Schritt findet eine Potenzialanalyse statt, anschließend erfolgt die Erfassung und Auswertung von Nachhaltigkeits-Kennzahlen, im dritten Schritt werden schlussendlich digitale, nachhaltige Geschäftsmodelle erarbeitet mit der dazugehörigen Strategie für das interne Changemangement.

Unter dem Motto „Sustainability as a Service“ möchten die Gründer aufzeigen, dass Nachhaltigkeit und finanzieller Erfolg kein Widerspruch sein müssen, sondern Hand in Hand gehen. „Hinter CO2 Emissionen -, also nicht finanziellen Kennzahlen -, verbergen sich oft enorme Einsparungspotenziale und gleichzeitig Einnahmen durch die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle“, so die Gründer über ihren Ansatz.

(c) retopia

Individuelle Beratung und Sprache der „Wirtschaftswelt“

Wie Jayasekara gegenüber dem brutkasten betont, möchte retopia am Markt insbesondere dadurch punkten, dass die Beratung individuell erfolgt. „Wir verwenden kein Beratungsmodell, das sich über jedes Unternehmen stülpen lässt. Für jede Beratung schauen wir uns die individuelle Ausgangslage an.“

Zudem möchten die Gründer insbesondere durch eine Sprache punkten, die in der Wirtschaftswelt auf Gehör stößt. „Eines der Probleme, das wir identifizieren konnten, ist die Sprache. Es sind jene Phrasen, die meist mit Ideologien assoziiert werden. Wir sind der Überzeugung, dass wir die Sprache von ManagerInnen und EntscheidungsträgerInnen fließend sprechen müssen, um Erfolg beim Umweltschutz zu erzielen“, so Edtmayer.

Mit Daten gegen Greenwashing

Damit Firmen kein Greenwashing und Scheinmaßnahmen betreiben, setzt das Beratungsunternehmen auf einen datengetriebenen Ansatz, der sich an bestehenden Umweltstandards orientiert. Zum Einsatz kommt unter anderem auch ein CO2-Rechner. Entsprechend dem Greenhouse-Gas-Protocol erfasst dieser Daten, wie Heizkosten, Stromverbrauch oder den Fuhrpark des Unternehmens.

Technologisches Know-how möchte insbesondere Edtmayer einbringen, der über die DIAMIR Holding eine Menge Erfahrung in Sachen „Software Entwicklung“ mitbringt. “Digitale Lösungen schaffen Transparenz in Echtzeit. Sie ermöglichen Unternehmen, Effizienzpotenziale zu realisieren und Abläufe zu optimieren. Damit bieten sie eine Entscheidungsgrundlage für eine vorausschauende und ressourcenoptimierte Planung”, so der Mitgründer von retopia.

Ausbau des Teams und Zusammenarbeit mit Startups

Marktpotential sehen die Gründer jedenfalls genug und verweisen auf den steigenden Druck in „Nachhaltigkeit“ zu investieren. Dieser kommt für die Unternehmen nicht nur von den Kunden, sondern auch von Investoren, Aufsichtsräten sowie Bewerbern am Job-Markt.

Aktuell verfügt das Team über vier Mitarbeiter, das bis Ende des Jahres auf bis zu 15 Mitarbeiter anwachsen soll. Zudem konnte das junge Unternehmen bereits erste Kunden für sich gewinnen, die allerdings erst nach erfolgreichem Abschluss der Nachhaltigkeitsprojekte kommuniziert werden. Wie Jayasekara zum Abschluss erläutert, soll es künftig auch eine enge Zusammenarbeit mit Startups geben.


Disclaimer: Lorenz Edtmayer ist durch seine Beteiligungsgesellschaften zu 5,6095 % an der Brutkasten Media GmbH beteiligt.

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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