08.09.2020

Regulatory Sandbox gestartet: Die Voraussetzungen für eine Teilnahme

Seit 1. September können sich FinTechs in Österreich für die Regulatory Sandbox bewerben. Maurizia Anderle-Hauke von Deloitte Legal erläutert, was es dabei zu beachten gibt.
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Maurizia Anderle-Hauke über Regulatory Sandboxes und die Sandbox
Maurizia Anderle-Hauke, Rechtsanwältin / Counsel bei Jank Weiler Operenyi/Deloitte Legal. (c) Deloitte

Mit 1.9.2020 ist die seit langem angekündigte Regulatory Sandbox der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) in Kraft getreten. Österreich reiht sich damit in die Liste anderer europäischer Staaten, wie etwa Großbritannien, die Niederlande oder Polen, ein, die bereits erfolgreich Regulatory Sandboxes eingeführt haben und positioniert sich damit weiter als attraktiver Standort für FinTechs.  Unternehmen soll es ermöglicht werden, neue und innovative Geschäftsmodelle der Finanzindustrie gemeinsam mit der Finanzmarktaufsicht zu prüfen und zu entwickeln. Dabei ist eine Art „geschützter Aufsichtsrahmen“ vorgesehen, sodass die neuen Geschäftsmodelle am Markt getestet werden können. Das Sandkastenprinzip sieht dabei aber keine Lockerung bestehender aufsichtsrechtlicher Bedingungen vor.

Die Sandbox steht nur jenen Unternehmen offen, die (Finanz-)Dienstleistungen in Bereichen erbringen wollen, die einer Beaufsichtigung durch die FMA unterliegen. Es sind also Geschäftsmodelle umfasst, die aller Wahrscheinlichkeit nach einer Beaufsichtigung durch die FMA bedürfen. Auch bereits konzessionierte Unternehmen fallen unter die Sandbox, wenn sie ein neues Geschäftsmodell testen wollen, welches am Markt noch nicht bekannt ist.

Voraussetzungen für die Regulatory Sandbox

Der Antrag zur Aufnahme in die Regulatory Sandbox erfolgt bei der FMA. Dabei gelten die folgenden Voraussetzungen, die kumulativ zu erfüllen sind:

  • Neues innovatives Geschäftsmodell: Das zu erprobende Geschäftsmodell muss ein auf Informations- und Kommunikationstechnologie basierendes Geschäftsmodell sein, welches vor Aufnahme in die Regulatory Sandbox noch nicht betrieben wurde. Dies richtet sich gezielt an die Tätigkeiten von FinTechs. Der Begriff „Informations- und Kommunikationstechnologie“ ist laut dem Gesetzgeber als technologieneutral und weit zu verstehen und kann daher auch künstliche Intelligenz (bspw Machine Learning) und Distributed Ledger Technologien (insb Blockchain) erfassen. Unternehmen, deren zu testendes Geschäftsmodell noch nicht von der FMA konzessioniert, genehmigt, zugelassen oder registriert wurde, können in die Sandbox aufgenommen werden. Allerdings muss zu erwarten sein, dass eine Konzession, Genehmigung, Zulassung oder Registrierung durch die FMA erfolgen wird.
  • Tätigkeiten, die eine aufsichtsrechtliche Beurteilung zulassen (insb Konzessionspflichtigkeit des Geschäftsmodells): Die Sandbox muss es dem Antragsteller ermöglichen, dass allfällige offene aufsichtsrechtliche Fragen abgeklärt werden können. Es muss sich daher um ein Geschäftsmodell handeln, das mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit einer Konzession, Genehmigung, Zulassung oder Registrierung durch die FMA bedarf. Die beabsichtigten Tätigkeiten, müssen eine aufsichtsrechtliche Beurteilung durch die FMA zulassen. Damit sind etwa Tätigkeiten deren Beurteilung der Europäischen Zentralbank (EZB), dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss (SRB) oder der europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorbehalten sind idR von der Regulatory Sandbox ausgeschlossen. Zusätzlich dazu muss das zu erprobende Geschäftsmodell im volkswirtschaftlichen Interesse an einem innovativen Finanzplatz liegen, dabei ist die Prüfung des volkswirtschaftlichen Interesses umfassend zu verstehen. Daher dürfen solche neuen Geschäftsmodelle keine negativen Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität oder den Verbraucherschutz haben oder diese gefährden.
  • Technische Machbarkeit und Testreife: Stehen der Umsetzung des Geschäftsmodells technische Hindernisse im Weg, die vom Antragsteller nicht überwunden werden können, kann es nicht zur Sandbox zugelassen werden. Laut dem Gesetzgeber ist diese Einschränkung weit zu verstehen und umfasst auch Sachverhalte, die nur durch unverhältnismäßigen Aufwand technisch umgesetzt werden können. Mit Ausnahme der im Rahmen der Regulatory Sandbox abzuklärenden rechtlichen Fragen dürfen der Umsetzung des Geschäftsmodells keine sonstigen (grundlegenden) technischen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen.
  • Beschleunigung der Marktreife: Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass die Aufnahme in die Regulatory Sandbox die Marktreife seines Geschäftsmodells beschleunigen wird. Das bedeutet, es muss durch die Teilnahme ein Vorteil für die Erreichung der Marktreife bestehen, der ohne Zugang zur Sandbox in dieser Form nicht oder nur durch erheblich höheren Aufwand erreicht werden könnte.
  • Abklärung offener Rechtsfragen/Konzessionierung: Die Regulatory Sandbox muss es ermöglichen, dass offene aufsichtsrechtlicher Fragen abgeklärt werden können. Davon ausgeschlossen sind daher solche, welche die FMA bereits mittels Bescheid uneingeschränkt gestattet oder beauskunftet hat oder die keine aufsichtsrechtlichen Sachverhalte erfüllen (bspw weil eine Gewerbeberechtigung ausreicht).

Die Rolle des Beirats in der Sandbox

Bei der Entscheidung zur Aufnahme in die Sandbox wird die FMA durch einen beim Bundesministerium für Finanzen (BMF) eingerichteten Regulatory Sandbox Beirat unterstützt. Dieser Beirat hat die Aufnahmevoraussetzungen zu prüfen, das Ergebnis dieser Prüfung in Form einer Stellungnahme festzuhalten und der FMA zu übermitteln. Die FMA weist dann den Antragsteller zur Teilnahme an der Sandbox mit Bescheid zu.

Beschränkte Konzession: Gründe für eine mögliche Beendigung

Die Regulatory Sandbox ist de facto eine beschränkte Konzession. Da im Rahmen der Sandbox ein Geschäftsmodell-Test unter Marktbedingungen erfolgt, kann die FMA Teilnehmern, die für ihr Geschäftsmodell eine Berechtigung benötigen, eine beschränkte Berechtigung mit Bescheid erteilen. Diese hat längstens bis zum Ende der Teilnahme an der Sandbox Gültigkeit, kann von der FMA aber jederzeit entzogen werden, wenn dies aufgrund öffentlichen Interesses erforderlich ist.

Auch die Beendigung der Teilnahme an der Sandbox kann jederzeit sowohl von Amts wegen als auch auf Antrag des Teilnehmers erfolgen. Eine Beendigung kann dann verfügt werden, wenn die Voraussetzungen zur Teilnahme wegfallen oder wenn anzunehmen ist, dass der angestrebte Zweck der Teilnahme an der Sandbox nicht erreicht werden kann. Die maximale Teilnahmedauer an der Regulatory Sandbox ist entsprechend den Erfordernissen des Geschäftsmodells durch die FMA auf höchstens zwei Jahre zu befristen.

Über die Autorin

Maurizia Anderle-Hauke ist Rechtsanwältin / Counsel bei Jank Weiler Operenyi/Deloitte Legal.

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Pröll, Länderbericht, Digital
© BKA/Regina Aigner - Digitalisierungsstaatssekretär Alexander Pröll.

Der kürzlich veröffentlichte 4. Länderbericht zur Digitalen Dekade der Europäischen Union zeigt Österreichs Fortschritte bei der digitalen Transformation. Besonders stark schneidet die Republik bei digitalen Verwaltungsservices ab: Im eGovernment Benchmark 2026 erreicht Österreich mit 85,5 Punkten Platz sechs unter den EU-Mitgliedstaaten und liegt damit über dem EU-Schnitt von 76,6 Punkten.

Ziel Top 3

Weitere Stärken zeigt der Bericht bei der mobilen Benutzerfreundlichkeit digitaler Services, den digitalen Grundkompetenzen, der Nutzung von Künstlicher Intelligenz durch Unternehmen sowie bei der Quantentechnologie.

„Wir nähern uns unserem Ziel, unter die Top 3 in der EU zu kommen. Der EU-Länderbericht zeigt klar: Österreichs digitale Transformation nimmt stetig an Tempo zu. Platz 6 im eGovernment Benchmark und Platz 1 bei der mobilen Benutzerfreundlichkeit digitaler Verwaltungsservices bestätigen den eingeschlagenen Weg. Unsere Anstrengungen rund um die ID Austria, digitale Kompetenzen und Public AI zeigen Wirkung. Das Motto lautet: digitale Verwaltung muss für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen einfacher, schneller und alltagstauglicher werden“, sagt Digitalisierungsstaatssekretär Alexander Pröll.

Verbesserung digitaler Grundkompetenzen

Österreich erreicht im europäischen Vergleich Platz 1 bei der Benutzerfreundlichkeit digitaler Verwaltungsleistungen auf Mobilgeräten – gemeinsam mit Luxemburg und Malta. Grundlage dafür sei ein starkes eID-Ökosystem. Die Weiterentwicklung und breitere Nutzung der ID Austria trügen dazu bei, digitale Amtswege einfacher und mobil besser nutzbar zu machen, heißt es.

Auch bei den digitalen Grundkompetenzen verbessert sich Österreich weiter und steigt von Platz 8 auf Platz 7 im europäischen Vergleich. 69,8 Prozent der Bevölkerung verfügen demnach über zumindest grundlegende digitale Fähigkeiten. Damit liegt Österreich über dem EU-Durchschnitt von 60,4 Prozent. Frauen liegen in Österreich mit 70,75 Prozent vor Männern mit 68,79 Prozent und damit entgegen dem EU-Trend.

KI-Nutzung steigt

Eine positive Entwicklung zeigt sich auch bei der Nutzung von Künstlicher Intelligenz durch Unternehmen. Zwischen 2023 und 2025 ist der Anteil der österreichischen Unternehmen, die KI einsetzen, von 10,79 Prozent auf 29,95 Prozent gestiegen. Österreich liegt damit im DESI 2026 (Anm.: Index für digitale Wirtschaft der EU) auf Platz 7 von 27 Mitgliedstaaten – der EU-Schnitt beträgt 19,95 Prozent. Bei Großunternehmen nutzen bereits 68,26 Prozent KI. Auch bei der erstmals erhobenen KI-Nutzung durch Bürgerinnen und Bürger liegt Österreich mit 39,42 Prozent über dem EU-Durchschnitt von 32,66 Prozent.

Der Bericht hebt auch Österreichs starke Position in der Quantentechnologie hervor. Österreich gilt insbesondere rund um Wien und Innsbruck als europäischer Vorreiter in der Quantenforschung. Die Initiative Quantum Austria wird mit 107 Millionen Euro aus der Recovery and Resilience Facility finanziert und stärke damit gezielt Forschung, Technologieentwicklung und Standortkompetenz.

Auch Aufholbedarf

Neben den Verbesserungen zeigt der Bericht gleichzeitig weiteren Aufholbedarf, insbesondere beim Ausbau der Glasfaserinfrastruktur, der Nutzung von Cloud- und Datenanalyse-Lösungen durch Unternehmen sowie der Digitalisierung kleiner und mittlerer Unternehmen.

„Der Bericht ist Rückenwind und Arbeitsauftrag zugleich. Österreich ist in vielen Bereichen stark unterwegs, aber wir dürfen uns darauf nicht ausruhen. Gerade bei Glasfaser, Cloud, Datenmanagement und KMU-Digitalisierung müssen wir schneller werden“, betont Pröll abschließend.


Hintergrund: Digitale Dekade der EU

Mit der Digitalen Dekade hat sich die Europäische Union ambitionierte Ziele bis 2030 gesetzt. Dazu zählt unter anderem der Ausbau digitaler Kompetenzen, moderne digitale Infrastrukturen, leistungsfähige digitale Verwaltungsservices, digitale Identitäten sowie die Stärkung der digitalen Transformation von Unternehmen. Der Länderbericht bewertet jährlich die Fortschritte der Mitgliedstaaten anhand definierter Ziele und Indikatoren.

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