13.06.2019

Zwei heimische Startups bringen „Registrierkasse für Kryptowährungen“

Das niederösterreichische Startup Salamantex und das Wiener Startup Fiskaly wollen mit ihrer "Registrierkasse für Kryptowährungen" die Bezahlung mit Bitcoin und Co. alltagstauglich machen.
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Die Founder von Salamantex und fiskaly bei der Präsentation der
(c) Salamantex: Die Founder von Salamantex und fiskaly bei der Präsentation der "Registrierkasse für Kryptowährungen"

Es ist ein Versprechen, dass schon viele gemacht haben: Die Bezahlung mit Kryptowährungen alltagstauglich machen. Diverse Anbieter von Krypto-Debit Cards, darunter das von Tirolern gegründete Singapurer Startup TenX konnten ihre Vorhaben bislang nicht befriedigend umsetzen. Und auch sonst warten Krypto-Enthusiasten und solche, die es noch werden könnten, noch vergeblich darauf, ihre Wurstsemmel mit Bitcoin bezahlen zu können. Der nächste Versuch kommt nun von zwei heimischen Startups: Salamantex aus Niederösterreich und fiskaly aus Wien mit ihrer „Registrierkasse für Kryptowährungen“.

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„All-in-One-Lösung“ soll vorsichtige Händler überzeugen

Von Salamantex kommen dabei Hardware und Payment-Software – Bezahlterminals mit QR-Code-Scanner und Rechnungsdrucker. Die gibt es übrigens schon eine Zeit lang. E-Rechnungs-Spezialist fiskaly liefert nun die cloudbasierte Registrierkassen-Software obono dazu. Mit ihrer „All-in-One-Lösung“ wollen die zwei Startups auch Dienstleister, Händler und Gastronomen überzeugen, denen Krypto-Zahlung bislang zu aufwändig oder zu unsicher war.

Wertsicherheit bei der „Registrierkasse für Kryptowährungen“

Dabei will man mit einem weiteren Feature besonders punkten: Wertsicherheit. Denn durch die Volatilität von Bitcoin und Co. ist für Dienstleister, Händler und Gastronomen, wenn sie Kryptogeld annehmen, nicht nur bei den erzielten Umsätzen (in Euro) keine Sicherheit gegeben. Wenn sich durch Kursgewinne der Wert der Einnahmen steigert, ist etwa auch die Versteuerung zu beachten, was einen weiteren Mehraufwand bedeutet. Das Salamantex Crypto Payment Service führt daher unmittelbar den Umtausch des Betrages in Euro zu einem garantierten Wechselkurs durch.

Vom Spekulationsinstrument zum alltagstauglichen Zahlungsmittel?

Mit dem System von fiskaly soll dann auch noch alle Auflagen der Gesetzgeber in der Belegerteilungspflicht erfüllt sein. Nutzer der „Registrierkasse für Kryptowährungen“ sollen sich also ohne nennenswerten Mehraufwand als innovativ positionieren können. Bei Salamantex und fiskaly ist man naturgemäß überzeugt, dass das große Ziel gelingt. „Das System wird die breite Akzeptanz von Kryptowährungen als Zahlungsinstrument erhöhen“, sagt René Pomassl, CEO von Salamantex. „Dies könnte den Weg der digitalen Währungen vom Spekulationsinstrument zum alltagstauglichen Zahlungsmittel ebnen“, kommentiert Johannes Ferner, CEO von fiskaly.

⇒ Zur Page von Salamantex

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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