24.04.2024
ÖKODESIGN

refurbed-Gründer Kaminski zu neuer EU-Verordnung: „fadenscheiniges Argument“

Die neue Ökodesign-Verordnung wurde vom EU-Parlament beschlossen. refurbed-Co-Founder Kilian Kaminski sieht eine Verbesserung des Status Quo, übt aber auch deutliche Kritik.
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Kilian Kaminski | (c) refurbed
Kilian Kaminski | Foto: refurbed

In der EU gibt es jetzt ein „Recht auf Reparatur“ – mit Ausnahmen etwa im Automobilsektor und bei Kopfhörern. Dieses ist Teil der „Ökodesign-Verordnung“, die nun vom EU-Parlament beschlossen wurde. Sie soll mehr Kreislaufwirtschaft in Europa bringen. Konkret müssen in der EU künftig Elektronik-Geräte wie Handys oder Laptops ebenso wie Haushaltsgeräte wie Staubsauger oder Waschmaschinen repariert werden, wenn Kund:innen das verlangen. Refurbed-Co-Founder Kilian Kaminski sieht darin in einem Statement eine „deutliche Verbesserung des Status Quo“. Gleichzeitig übt er aber deutliche Kritik.

Kein Vernichtungsverbot für Elektronik: „Damit werden die wahren Kosten auf die Allgemeinheit umgewälzt“

Denn ein „wesentlicher Baustein“ sei in der neuen Verordnung nicht gelungen, meint der refurbed-Gründer: Das Vernichtungsverbot für Elektronik. Das Europäische Parlament habe diesebezüglich dem Rat nachgegeben, wodurch eine „riesige Chance verpasst“ worden sei, meint Kaminski. Die Entscheidung stelle „einen offensichtlichen Widerspruch zu unseren gemeinsamen europäischen Zielen von Nachhaltigkeit und Kreislaufwirtschaft“ dar.

„Angeblich ist es für die Wirtschaft ein zu hoher Aufwand (und zu teuer), sich zu überlegen, was mit ihren Produkten geschehen soll, falls diese nicht verkauft werden. Das ist ein fadenscheiniges Argument – denn damit werden die wahren Kosten auf die Allgemeinheit umgewälzt. Was damit außerdem verschwiegen wird: Die Kosten des Nichtstuns sind viel höher“, führt der Gründer aus.

Kaminski: „Machen uns noch abhängiger von fragilen Lieferketten“

„Wir vernichten in Europa Millionen Tonnen von ungenutzten Produkten, obwohl wir wissen, dass die Rohstoffe darin nur mehr in begrenzter Menge zur Verfügung stehen! Es kann doch nicht sein, dass wir neuwertige Produkte wegwerfen und uns damit noch abhängiger von fragilen Lieferketten machen“, schreibt Kaminski. Es gebe in Europa gut etablierte Kreislaufwirtschaftsakteure, wie Reparaturbetriebe, Refurbisher und Recycler, die gebrauchte Produkte übernehmen und in den Kreislauf zurückführen könnten.

Der von anderen EU-Gesetzen altbekannten Kritik, die Ökodesign-Verordnung stelle eine Überregulierung dar, erteilt der refurbed-Co-Founder wenig überraschend eine klare Absage. „Die Verantwortung auf die Konsument:innen abzuwälzen, ist nicht zielführend. Das hat auch das vor kurzem getroffene Urteil des Obersten Gerichtshof für Menschenrechte gezeigt, welches wegweisend entschieden hat, dass Klimaschutz in Europa ab jetzt ein Menschenrecht ist. Es ist die Pflicht der EU und der einzelnen Mitgliedsstaaten, gesetzliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die den Klimaschutz stärken“, so Kaminski.

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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