23.05.2023

Französische Priester können jetzt per QR-Code gecheckt werden

Geistliche bekommen in Frankreich nun einen Priester-Ausweis mit QR-Code, über den Verantwortliche auf ein Online-Register zugreifen können.
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Priester-Ausweis mit QR-Code in Frankreich
(c) Jacob Bentzinger via Unsplash

Kann man dem neuen Priester im Ort vertrauen? Diese Frage ist angesichts der zahlreichen Missbrauchsfälle in der katholischen Kirche in den vergangenen Jahrzehnten leider allzu berechtigt. Doch wie kontrolliert man zuverlässig, ob ein Geistlicher eine problematische Vergangenheit hat und es jetzt andernorts erneut probiert? Frankreich legt nun eine Lösung vor: einen eigenen Priester-Ausweis, der im Aufbau am französischen Personalausweis orientiert ist. In einer im Frühjahr publizierten Studie war hochgerechnet worden, dass in Frankreich seit den 1950’er-Jahren mehr als 300.000 Kinder in Einrichtungen unter kirchlicher Aufsicht missbraucht wurden. Das führte zu einer neuerlichen Welle der Empörung und einer Transparenz-Offensive der Kirche.

QR-Code am Priester-Ausweis: Online-Register zeigt Ampel, aber nicht konkrete Probleme

Der Priester-Ausweis verfügt neben persönlichen Daten, einem Foto und einer Identifikationsnummer auch über einen QR-Code. Mit diesem können die örtlichen Kirchenverantwortlichen auf ein landesweites Online-Register zugreifen, in dem unter anderem etwaige Missbrauchsvorwürfe oder aus anderen Gründen erfolgte Berufsverbote und -einschränkungen vermerkt sind.

Diese sind bei Abruf aber nicht direkt zu sehen. Stattdessen verfügt die Oberfläche des Registers über ein Ampelsystem zwischen grün (bzw. blau bei Diakonen) für „keine Einschränkungen“ und rot für „Berufsverbot“. Priester, gegen die Missbrauchsvorwürfe vorliegen, aber keine Verurteilung, dürfen übrigens bloß nicht mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, wohl aber andere Tätigkeiten ausüben, sind also im Ampelsystem orange. Das ruft bereits Kritik am neuen Priester-Ausweis hervor, weil Geistliche auch aus ganz harmlosen Gründen orange eingestuft sein können, etwa, wenn sie erst kürzlich geweiht wurden und daher noch keine Messen lesen dürfen. Wirklich transparent ist also auch dieses System nicht.

System soll auch Fake-Priester verhindern

Neben Missbrauch soll mit dem neuen Priester-Ausweis auch das Auftreten von Fake-Priestern verhindert werden. Auch dabei handelt es sich um ein reales Problem, wie ein 2021 in Südfrankreich aufgeflogener Fall zeigt. Ein Mann gab sich dort mehr als zwei Jahrzehnte lang als Franziskanermönch „Pater Don Romano“ aus. Er ließ sich von wohlwollenden Kirchengemeinden Quartiere bereitstellen, hielt Messen und nahm Beichten ab. Dabei knöpfte er Gemeindemitgliedern auf betrügerische Weise Geld ab. So gibt es etwa Berichte von einer Frau, die dem Fake-Priester 2.500 Euro für ein vermeintliches Kinderheim in Afrika gab.

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Erster Generalanwalt am EuGH: Maciej Szpunar | (c) curia.europa.eu/Screenshot

Die ungarische Like Company betreibt mehrere Webportale und beansprucht Schutz für die dort veröffentlichten Artikel. Das Unternehmen wirft Google vor, seine Artikel zum Training der Gemini-Sprachmodelle verwendet sowie über den KI-Chatbot vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Ein ungarisches Gericht setzte das Verfahren daraufhin aus und legte dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es handelt sich um das erste Verfahren zu generativer Künstlicher Intelligenz vor dem EuGH.

Wann KI-Chatbots die Rechte von Verlagen verletzen können

In seinen Schlussanträgen erläutert Generalanwalt Szpunar, unter welchen Umständen die Nutzung von Presseartikeln durch KI-Chatbots eine Rechtsverletzung darstellen kann. Entscheidend sei unter anderem, ob der Chatbot unrechtmäßig auf eine Veröffentlichung zugreift, etwa durch die Umgehung einer Paywall oder anderer technischer Schutzmaßnahmen.

Zudem komme es darauf an, wie die Informationen in den generierten Antworten wiedergegeben werden. Während die bloße Wiedergabe von Tatsachen keine Rechtsverletzung darstelle, könne die erkennbare Übernahme der Ausdrucksform eines Artikels problematisch sein. Das gelte insbesondere dann, wenn die Antwort die Originalveröffentlichung so weit ersetze, dass Nutzer:innen kein Verlangen mehr haben, die Originalveröffentlichung zu öffnen.

Das Recht der Presseverlage auf öffentliche Zugänglichmachung könne laut Szpunar verletzt werden, wenn die Ausdrucksform der Originalartikel systematisch in den Antworten eines Chatbots erkennbar sei. Der Anbieter könne für eine solche Nutzung haften, wenn diese Teil seines Geschäftsmodells sei oder er keine wirksamen Gegenmaßnahmen ergriffen habe.

Fragen zum KI-Training laut Generalanwalt unzulässig

Die Fragen zur Verwendung von Presseartikeln für das Training der Google LLMs empfiehlt Szpunar hingegen, für unzulässig zu erklären. Es gebe keine Beweise dafür, dass die Artikel der ungarischen Like Company tatsächlich zum Training der Gemini-Modelle verwendet worden seien. Die Fragen seien daher hypothetisch. Szpunar hält jedoch fest, dass die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Training von Sprachmodellen im Rahmen der im EU-Recht vorgesehenen Ausnahme für Text- und Data-Mining in der Regel „frei zulässig“ sei.

Das Gutachten ist für die Richter:innen nicht bindend, ihr Urteil soll zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden.

Streit um journalistische Inhalte auch in anderen EU-Ländern

Der Rechtsstreit ist kein Einzelfall. Bereits im Februar 2026 reichte die dänische Verwertungsgesellschaft DPCMO, die einen Großteil der Nachrichtenmedien des Landes vertritt, Klage gegen OpenAI ein. Sie wirft dem Unternehmen vor, Presseartikel ohne Genehmigung zum Training seiner KI-Modelle verwendet und Inhalte über ChatGPT wiedergegeben zu haben. Ein Urteil steht bislang aus. Auch in Frankreich wehren sich Presseverlage gegen die Nutzung ihrer Inhalte durch KI-Anbieter. Im August dieses Jahres wandte sich die französische Presseallianz APIG an die Wettbewerbsbehörde, weil sie durch Googles KI-generierte Zusammenfassungen sinkende Besucherzahlen und Einnahmen befürchtet.

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